anders zuzuʃtellenn / So hett er des auch nit
macht gehept dan die Auwe damals nit ʃeyn
ʃunder zum theil ʃeiner huʃf(rau) vnd zŭmtheill der
andernn kneibenn / geweʃt iʃt / So erʃtheint aŭch
keynn gewalt wider von her Peters oder aúch hans
Rudwigs wegenn / vnd jrret nit das jm ver-
meintenn brieff gemeldet wirt als ʃolte ʃolichs
gewalts / brieff ʃiegel vnnd Jnʃtrŭment vnd
p(ro)thocoll angezeigtt wordenn ʃein Dan wo brieffe
ʃiegel vnnd inʃtrument angezeigt worden
ʃoltenn ʃie pillich dem berŭmpten ʃthoffen brieffe
inʃerirt vnd jnuerlipt oder zŭm wenigʃten
hinder den Schoffenn behaltenn worden ʃeyn ʃo
habenn ʃie die Schoffenn eynem p(ro)thocol nit zŭ
glaubenn gehept ʃtheint auch nit / von wem
oder was ʃiegell der berumpt brieffs des gewalts
außganngen oder wer der Notariůs des Inʃtrŭme(n)ts
geweʃenn ʃy / wan vnd wo ʃoliche angemaʃte briff
Inʃtrument vnd p(ro)thocol außgangen ʃeyn
Darŭmb der vermeint ʃthoffenn brieffe des be-
rŭmpten gewalts hlr halber keynen glaŭbe(n)n
machenn kan / Further ʃo erʃtheint aŭch nit
vß dem vermeinten ʃthoffenn brieffe das her
Caʃpar kelbel oder auch her Iohann balz kneib
die vermeinte vbergab der aúwen jie ange-
nom(m)en oder jr einer zugegebnn geweʃt ʃey oder
die ʃelbig nachŭolgenns genem gehapt hab
Sonder iʃt her peters theil vnnd hans Rudwigs
hauʃfrauwen theill an der Aŭwen fŭr / vnd fŭr /
biß zu ende jres lebenns jn jrem gewalt vnd
anderem zuzustellen. Er hätte auch keine Macht dazu gehabt, denn die Aue war damals nicht sein gewesen, sondern hätte zu einem Teil seiner Ehefrau und zum anderen Teil den Kneib gehört. So tritt auch keine Gewalt hervor, wegen Herrn Peter oder auch wegen Hans Rudig, und er irrt nicht, dass im vermeintlichen Brief gemeldet wird, es sollten Siegel, Instrument und Protokoll dieses Vollmachtbriefes angezeigt worden sein, denn wenn Briefe, Siegel und Instrumente angezeigt werden, sollten sie, wie es sich geziemt, dem betreffenden Schöffenbrief inseriert und einverleibt oder mindestens bei den Schöffen aufbewahrt worden sein. So haben die Schöffen diesem Protokoll keinen Glauben schenken müssen. Es wird auch nicht ersichtlich, von wem das Siegel des betreffenden Vollmachtbriefs ausgegangen oder wer der Notar des Instruments gewesen ist, wann und wo dieser angemaßte Brief, das Instrument und das Protokoll ausstellt worden sind. Deshalb kann man dem vermeintlichen Schöffenbrief wegen der genannten Vollmacht kein Glauben schenken. Weiter geht aus dem vermeintlichen Schöffenbrief auch nicht hervor, dass Herr Kelbel oder auch Herr Johan Kneib die vermeintliche Übergabe der Aue je angenommen oder einer von ihnen anwesend war oder dieselbige im Nachhinein genehmigt hat, sondern ist Herr Peters Teil und der Teil der Ehefrau des Hans Rudig an der Aue nach wie vor bis ans Ende ihres Lebens in ihrer Gewalt und
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 234, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-234/pagination/25/?L=0&cHash=999f0a29c20db30be318c90b583aac13 (Abgerufen am 01.11.2024)