Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 238

12.04.1529  / Montag nach Misericordia Domini

Transkription

vnnd ene Becker henn als eynn zug(en) erfŭrdert
ernnentt vnnd jnß Teʃtament vff-
zeichenn ʃich laßen Bíth dernnhalbenn ene
anzŭhaltenn • wes des teʃtaments vermog(en)
vnnd jnhaltenn • geweʃt kundtʃthafft
der warheitt zugebenn • etc Daruff ʃich
der angeclagtt gehorʃam zuʃein erpottenn

Cles koch Jtem der ʃachenn zwißenn cles kochenn vnd
Criʃtman Criʃtmann ʃchneidernn etc ʃagt g[e]nanter
ʃchneider cles koche / vff die jŭngʃt verantwurtt
criʃtman ʃthneiders / das er annim was jme
darin zŭgŭtt verʃtannden etc wider das an-
der ʃagtt er gemey(n) Inrede / vnd beʃunderlich
nimpt er ann das der beclagt Criʃtman
des ehelichenn ʃtants ʃeiner mutter bekent-
liche • Nimpt auch ann die verantwurtt
alßo lŭtenn • vnnd wo Criʃtman noch etzwas
hett etc So wer er dŭch nochzurzeitt dem cleg(er)
nichts ʃthŭldig etc jm dem er der clag(en)
bekenntlich • vnnd Ferners als ʃich in
der verantwŭrtt des beclagttenn erfint
wie das ʃeynn Mŭtter vn vrʃach hinder
ene cleßen gezog(en) ʃeÿ etc geʃtet er cles den
Cleger nitt / vnnd ʃagt war ʃein Das vff
ʃolicher Ehelichs beredŭnge etc von beyder-
partheyenn beßlußenn Aŭch eyn Eynkinde-
ʃthafft • zwißenn g[e]nant(en) ehelŭd(en) vffgericht
wordenn ʃeÿ etc Dweyl aber nůn die //

Übertragung

und ihn, Henne Becker, als Zeugen gefordert, ernannt und im Testament verzeichnen lassen hat. Beantragt deshalb, ihn anzuhalten, darüber, was das Testament vermag und beinhaltet hat, eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage zu leisten. Darauf hat sich der Beklagte anerboten, gehorsam zu sein.

In dem Verfahren zwischen Clese Koch und Cristman Schneider sagt Cles auf die jüngste Rechtfertigung Cristman Schneiders aus, er nehme das an, was von ihm darin als gut aufgefasst wird, gegen das andere trägt er eine allgemeine Einrede vor. Besonders nimmt er an, dass dem beklagten Christman der ehelichen Stand seiner Mutter bekannt war. Er nimmt auch die Rechtfertigung an, die folgendermaßen lautet: Und wenn Cristman noch etwas in Besitz hätte, so wäre er doch zurzeit dem Kläger nichts schuldig. Indem er die Klagen anerkennt und sich ferner in der Rechtfertigung des Beklagten herausstellt, dass seine Mutter ohne Grund zu ihm, Clese, gezogen sei, gesteht er, Cles, dem Kläger nichts zu und sagt, es sei wahr, dass auf dieser Eheabsprache von beiden Parteien beschlossen und auch einen Einkindschaft zwischen genannten Eheleuten aufgerichtet worden sei. Weil aber nun die

Registereinträge

Becker, Henne   –   Ehe (ehelich)   –   Einkindschaft   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Hinlich   –   Koch, Clese   –   Mutter (Mütter)   –   Schneider, Cristman   –   Testament   –