wann er Die ʃelbigenn e(n)tphinge ʃolt er jme
die kauwe darnach als drey wochenn wider-
vmb • volgenn laʃʃen / welche nŭtze er herman
entphang(en) aber die kuwe jme von verʃthener
faʃtnacht her fŭrbehalten zu dem die kuwe
jm laßenn verderbenn • ʃetzt der halbenn ʃeyn
ʃthadenn vnd fur die kuwe vff ʃechs gŭld(en)
Begertt jne anzŭhalten jme ʃolliches zube-
zalenn ʃampt denm coʃtenn ʃetzs zurecht
Re(us) h(abe)t t(empus) ad p(ro)ximŭ(m) vnd copy
Jtem henn Heimbach(e)r Erkenntt
peter kaŭß Jtem Peter kaŭŭß der Iung rett Als phi-
der juͦnge lips ʃthŭchman jme ʃeiner clag(en) nit geʃtand(en)
philips ʃchūch- So legtt er himitt Incrafft ʃeiner beweyʃŭnge
man • jn Eyn zettel vnd vffzeichnŭß ʃo Carles
peter ʃein peter kaŭʃenn ʃthwer ʃeliger vor aller
ʃeiner leygender gŭter vnd ʃthŭlden vor jo-
han von ʃtharpfenʃtein Schŭlt(heiß) vffgericht
vnd verzeichnen laßen etc vnd ludett alßo
Anno etc funffzehenhundertt zwentzig fier
vff faʃtnacht dag hat carles peter ʃein ley
leÿ gen gŭtter laßen vffzeichen etc Jtem
iʃt man carles petern ʃthŭldig etc Jtem
philips porttner ʃthŭmacher xviɉ alb v(er)hofft
damit zemlich beweyʃt hab Setzt zŭrecht
peter ʃch philips ʃthuchman hat dag hir-
uff ad p(ro)ximu(m)
Jtem Cleß beyling iʃt vffholunge vff
vffholuge deynn cleʃenn lutt ʃeiner h erke(nn)t
erkenntt(en) vnd hat • b • vnd • f •
Wenn er die empfängt, sollte er ihm die Kuh nach drei Wochen wiederum zukommen lassen. Die nutze habe Hermann empfangen, habe ihm aber die Kuh von letzte Fastnacht her vorenthalten, zudem habe er die Kuh verderben lassen. Er setzt deshalb seinen Schaden und den für die Kuh auf sechs Gulden an. Begehrt, ihn anzuhalten, ihm das zu bezahlen samt den Kosten. Er bringt das vor Gericht. Der Beklagte hat Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie.
Peter Kaus der junge sagt aus, da Philip Schuhmann ihm seine Klage nicht zugestanden hat, so legt er hiermit gemäß seiner Beweisführung einen Zettel und ein Verzeichnis ein, dass Karl Peter sein, Peter Kaus, verstorbener Schwager, über alle seine liegenden Güter und die Schulden, vor Schultheiß Johan von Scharfenstein aufstellen und verzeichnen lassen hat. Dieses lautet folgendermaßen: Im Jahr 1524, am Fastnachtstag [8. Februar] hat Karl Peter seine liegenden Güter aufzeichen lassen. Ist man Karl Peter schuldig usw., ebenso Philip Pfortener, Schuhmacher 16 ½ Albus. Er hofft, das damit geziemend bewiesen zu haben. Bringt das vor Gericht.
Philips Schuhmann hat hierauf einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag.
Clese Beeinling ist die Einziehung gegen Clese Dein laut seine Klage zuerkannt worden. Er hat Bann und Frieden erhalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 239, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-239/pagination/24/?L=0&cHash=eb2295613fed58013db9cb10b3b69699 (Abgerufen am 30.10.2024)