das er jme ʃthŭldig ʃey vonn wege(n) ʃeins
ʃhwers ʃelig des altenn hen wilrichs ʃe-
ligen jerlich zugeben zwen cappŭn Eynen
ʃo er vff hen wilrichen faln hat gehabt vnd
der ander jme von jorg flachenn herrorn
vff gedachtem wilrichenn auch fallen ge
hapt jnhal alles inhalt eyns kaŭts vnd
jr beyder in Regiʃter / Sein auch ʃoliche
Cappŭn ver und(er)phantt welche vnd(er)pha(n)de
der angeclagt vnderhanden Bith ene
vmb bezalunge anzuhalten mit ʃa(m)pt de(n)
Coʃtenn vff die clag hat der ange-
clagt ʃthup ad p(ro)ximŭ(m)
Jtem cles kochenn iʃt Copey der gantzenn
Copÿ • verhandlunge zwißenn jme vnd criʃtma(n)
ʃthneidern geupten zugeben zŭgelaßen
Jtem Cles aer ʃpricht zu keyln henn • wie
das er jme ʃthŭldig ʃey ʃechsʃiebenzeheʃt(en) halbe(n)
Cles(e) aer gld von wegen ʃeiner haŭʃf(rau) am
keÿln hen dem haŭß da er keyl henn jnwonett
welchs hŭß jr fatter vnnd mŭtter jn-
gehapt vnnd jr ʃoliche gelt als vor
jre kindtheyl ingeh zŭgeʃtelt Bith
ene vmb bezalunge anzuhalten mit
ʃampt dem coʃten Re(us) h(abet) t(empus) ad p(roximu)m
hans vonn Jtem hanns von Limpurgk ʃpricht zŭ
limpurg
pet(er) griʃmol(e)r
er sei ihm wegen des Schwagers des bereits verstorbenen Henne Wilderich des alten schuldig, jährlich zwei Kapaune zu geben, einen, der Henne Wilderich zugefallen war, und den anderen, der ihm von Jorg Flach herrührt und ebenfalls Wilderich zugefallen war, alles gemäß eines Tauschs und der Register der beiden. Diese Kapaune sind unterverpfändet, welche Unterpfänder der Angeklagte unter seinen Händen hat. Er beantragt, ihn um Bezahlung anzuhalten mit Erstattung der Kosten. Auf die Klage hat der Angeklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Es ist zugelassen worden, Clese Koch Kopie der ganzen Verhandlung, die zwischen ihm und Cristman Schneider geübt wird, zu geben.
Cles Aer hat eine Forderung an Henne Keyl. Dieser schuldet ihm für seine, Cles, Ehefrau 16 ½ Gulden, für das Haus, in dem Henne Keyl wohnt. Dieses Haus hatten ihr Vater und ihre Mutter innegehabt und haben ihr das Geld als ihren Kindesteil zugestellt. Cles beantragt, Henn um Bezahlung anzuhalten mit Erstattung der Kosten. Der Angeklagte hat einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten.
Hans von Limpurg fordert von
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 243v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-243v/pagination/8/ (Abgerufen am 30.11.2024)