peter mŭllernn vor drey gld ʃthŭlt an eyne(m)
erkaufftenn pherde begert bezalung mit
ʃampt dem coʃtenn zŭerkennen vff die
clagt hat peter mŭll(e)r ʃthup ad p(roximu)m
probʃt Jtem her jacob drap probʃt jm ʃal ʃpricht
Thomas hen zuͦ durch joigʃt ʃtherernn ʃein jnrecht
angedingttem furʃprechenn zŭ Thomas
henn vor zweyhŭndertt ʃtacz [?] beßenn jdes hundert
fŭr anderthalbenn gld
Jdem Jdem ʃpricht jme zu vor zwen dag meʃt
zufŭren
Jdem Jdem ʃpricht jme zu fŭr zwolff alb
an nŭßbaŭmen laŭp ʃo er jme vnder
ʃein baumen zu jngelnheim verkaŭfft
Begertt ene anzuhaltenn lŭt dißer be-
ʃthener vnd gegrunth(en) clagen dene cleger
zuentrichten cu(m) expens Re(us) h[abet] t(empus) ad pro(ximum) vnd als
Peter Muller drei Gulden [ausstehende] Schuld für ein gekauftes Pferd. Er begehrt, Bezahlung mit Erstattung der Kosten anzuerkennen. Auf die Klage hat Peter Muller Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Herr Jakob Drapp, Propst im Saal, fordert von Henne Thomas durch Jost Scherer, seinen im Gericht angestellten Fürsprecher, 200 Batzen [?], jedes 100 für 1 ½ Gulden.
Derselbe fordert von ihm, zwei Tage lang Mist zu fahren.
Derselbe fordert von ihm zwölf Albus für das Laub von den Nussbäumen, das er unter seinen Bäumen zu Ingelheim verkauft hat. Begehrt, ihn anzuhalten, laut dieser bestehenden und begründeten Klagen, ihn, dem Kläger, das zu entrichten mit Erstattung der Auslagen. Der Angeklagte hat einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag. Und als
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 244, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-244/pagination/13/ (Abgerufen am 02.11.2024)