Regiʃter nit genugʃam beweiʃt hab • aŭch
Er philips derhalb vom cleger ledig erke(n)t
werdenn mit erʃtatŭng des coʃtenns vor-
beheltlich vt juris • Peter kauß wider
diß vermeintlich ʃthriefftlich jnpringen
philips ʃthuchmans ʃo fiel darin jme
zŭnachteyl verʃtanden werden mocht
ʃagt er gemein jnrede Er holet ferner
ʃeynn clage bilche fŭrderŭnge vnd war
hafftig beygelegt regiʃteŕ jn welchem dan
fiel p(er)ʃonen ʃampt deren ʃthŭlden ange-
zeigt werden aber keiner derʃelben
ʃeiner ʃthŭlden jme petern jnabreden
allein philips der beclagtt Jʃt noch-
mals derhalbenn er peter jnuerhoffnu(n)ge
ʃein clage zemlich vnnd genu(n)gʃam be
weiʃt hab Mit pieth ʃolichs alʃo wíe dan
vormals aŭch gepettenn in recht zŭer-
kennen / ʃetzt zŭrecht • wo aber er phi-
lips der beclagt ʃein nit geʃten eyn ge-
nŭgen thett mit dem aide wie recht
mŭʃt er laßenn geʃthehenn ʃo fil recht
daruff hat der beclagt dag ad p(roximu)m
vnd copy
Erf(olg)t Jtem her iacob drap probʃt Erf(olg)t adam von
[...] vor ein gld vnd fŭnffthalben alb
erf(olg)t Jdem erf(olgt) jeckel [...] vor ein gld viiiɉ alb
erf(olg)t Jdem erf(olgt) mertes hen vor ij gld eyn malter kor(n)s
Register nicht genügend bewiesen habe, auch er, Philip, deshalb vom Kläger ledig erkannt werde mit Erstattung der Kosten, vorbehaltlich dessen, wie es Recht ist. Peter Kaus trägt gegen diese vermeintliche schriftliche Einbringung Philip Schuhmanns, soweit sie ihm darin zum Nachteil ausgelegt werden möchte, eine allgemeine Einrede vor, erlangt ferner gemäß seiner Klage und seiner geziemenden Forderung das wahrhaftig beigelegte Register, in welchem dann viele Personen samt deren Schulden angezeigt werden, aber keiner von ihnen seine Schulden gegenüber ihm, Peter, in Abrede stellt, als allein Philips, der Beklagte. Peter ist deshalb erneut in Hoffnung, seine Klage geziemend und genügsam bewiesen zu haben, mit dem Antrag, dies, wie dann vormals auch schon beantragt wurde, im Gericht anzuerkennen. Bringt das vor Gericht. Wenn Philips, der Beklagte, seinem Nichtgestehen mit dem Eid, wie es Recht ist, Genüge leiste, müsste er das soweit geschehen lassen, wie es Recht ist. Darauf hat der Beklagte einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.
Herr Jacob Drapp, Propst, verklagt Adam von [...] auf einen Gulden und 5 ½ Albus.
Derselbe verklagt Jeckel auf einen Gulden und 8 ½ Albus.
Derselbe verklagt Henne Martin auf zwei Gulden und ein Malter Korn.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 245, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-245/pagination/15/ (Abgerufen am 30.11.2024)