Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 246v

20.12.1529  / Montag nach Lucie

Transkription

Montag nach
Lucie anno etc • 29 •

Jtem wolff prennth bŭrger zu franck(furt) hat
Ratificirtt die verhandlu(n)ge ʃo leonhart flŭck
ʃelig ʃeynn vorg(enannter) momp(a)r von ʃeinett weg(en)
gegenn joʃt ʃtherer anwalt her johan balze(n)
vnd hans Rudwig(en) geŭbt(en) vnd demnach
Momp(ar) zŭ ʃeinem volmechtigen momp(ar) verordnet
henn peffern bŭrger zŭ Obernn jng(elheim) die ʃelbe
ʃach vonn ʃeínett weg(en) zufulfŭren vßzŭwart(en)
vnd alles zuthŭn vnd zŭlaßen was er ʃelbʃt
vnd jn recht thŭn laßen ʃolt oder mocht ʃo
er zúgeg(en) wer etc auch ene der momp(ar)ʃthafft
ʃthadlos zŭhalt(en) etc r[e]miʃit de rato etc i(n) f(orm)a meliorj

1 h Jtem johannes laŭtt ʃtheffner Engelndall
1 h vff denn probʃt fŭr achtzehen alb et p[i]g(nus)

Engelndall Jtem johannes lutt ʃtheffner durch jorg
peter ʃchall platzenn ʃeinen Redner ʃagtt • wie das peff[e]r
burgermeiʃter henn der vorig(en) ʃtheffner der jungf(rau) zu Engel-
dall • von jrennt wegen hab gethan h
vff ein haŭß jm ʃal geleg(en) ʃax alben zū-
gehorig zugeŭor Rŭrlern vor ʃechs ß
hlr • jnhalt der h / vnd der geg(en)
theyl ʃich vff gezeugnŭß gezog(en) vnd dage
geheyßenn aber dem nicht wie recht nach-
komen verhofft der halben ene v(er)moge ʃey-
ner h oder clag(en) erlangt haben ʃoll
Dargegenn Peter ʃthal bŭrgemeiʃter etc ʃagt
war ʃein das Rabenns hen ʃelig hab

Übertragung

Montag 20 Dezember 1529

Wolff Prenth, Bürger zu Frankfurt, hat die Verhandlung bestätigt, die der verstorbene Leonhard Fluck, sein vorgenannter Momber, für ihn gegen Jost Scherer, Anwalt der Herren Johan Baltz und Hans Rudig, geübt hat und danach Henne Pfeffer, Bürger zu Ober-Ingelheim, zu seinem bevollmächtigen Momber verordnet hat, dieselbe Angelegenheit für ihn zu vollführen, zu versehen und alles zu tun und zu lassen, was er selbst und im Gericht tun und lassen sollte oder möchte, wenn er selbst zugegen wäre, auch ihn im Rahmen seiner Momberschaft schadlos zu halten. Verzichtet von Rechts wegen und in der besten Form.

Johannes Laut, Schaffner in Engelthal erhebt seine 1. Heischung gegen den Propst für 18 Albus und Unterpfand.

Johannes Laut, Schaffner in Engelthal, sagt durch Jorg Platze, seinen Fürsprecher, dass Henne Pfeffer, der ehemalige Schaffner der Jungfrauen in Engelthal, für sie Klage auf ein im Saal und neben Rorler gelegenes Haus erhoben hat, das Alban Sack gehört, für sechs Schilling Heller gemäß der Klage. Die Gegenpartei beruft sich auf den Beweis und fordert Tage. Er ist dem aber nicht, wie es Recht ist, nachgekommen. Der Kläger hofft deshalb, ihn kraft seiner Heischung oder Klage belangt zu haben. Dagegen sagt Bürgermeister Peter Stahl aus, es sei wahr, dass der verstorbene Henne Rabe

Registereinträge

Baltz, Johan   –   Buerger(in) (Frankfurt)   –   Buergermeister (Ingelheimer Grund)   –   Engelthal (Kloster)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Frankfurt (Stadt)   –   Haus (Gebäude)   –   Laut, Johannes   –   Lucie virginis   –   Montag   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Pfeffer, Henne (Hans)   –   Platze, Jorg   –   Prenth, Wolff   –   Rabe, Henne   –   Rorler, N. N.   –   Rudig, Hans   –   Saal (Saalgelände)   –   Sack, Alban   –   Schadloshaltung   –   Schaffner (Tätigkeit)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Stahl, Peter   –