Im ʃahel der ortt zwo behaŭʃunge gegeneynna(n)d[e]r
leygenn Ingehabt von welchenn Er peter
ʃtal vnnd ʃein mitradts geʃellen nie gehort
das Rabens henn dauon eyniche gŭlt gegeben
hab oder zugebenn ʃthŭldig geweʃen ʃeÿ • beʃŭn-
derlichenn d von dem hŭß dem Rait zuʃtendig
iʃt dernnhalbenn wo die Iungf(rau) engelndal
ʃoliche jr furderunge vnd regiʃter jnrecht
wie recht becrefftigen wolt(en) er burgemeiʃter
vnd der ratt laßenn beʃthehenn ʃo fiel recht
ʃein / wŭrde aber ʃolichs von jtzgedachten ju(n)gf(rau)
nit beʃthenn piet er ʃich vnnd von weg(en) des
Rats hie zu jng(elheim) von jrer clag(en) mit erʃta-
tunge coʃten vnd ʃthaden zuerledig(en) ʃetzs zŭ-
recht / Dargegenn johannes lut ʃtheffner
furtrag(en) laßen / Er nim ane vom gegentheyl
gehort vnd beuett zwey heŭʃer die dageweʃt
ʃeynn Rabens hen vnd pleibenn dŭch bey ge-
ŭorchen Rŭrlern verhofft der halben bey der
gedachten beweyʃŭng zupleyben Dawider
Repetirt burgermeiʃter ʃeynn beʃthehenn vor
antwŭrt ʃagt Demnach Es mag ʃeynn das
Rŭrler hab zwey heŭßer jm ʃall gehabt doch
zŭ Jdem haŭß eynn gefŭrch • Aber das hŭß
das die gedachten jungf(rau) vermelden das
dan dem Rait zŭʃtendig geʃtelt geʃten ʃei
dauon jre den jungf(rauen) keyn gŭlt(en) • vnd
hiemit die p(ar)theyenn beʃtlußen zurecht ge
ad ʃocios ʃetzt vnd vrtheyls daruber begert(en)
Engelndall Jtem jnderʃachenn betreffenn neŭn ß
Emels thonges
c(ontra) c(on)ʃortib(us)
im Saal zwei Behausungen gegenüber liegend innegehabt habe, von denen er, Peter Stahl und seine Ratsgesellen nie gehört haben, dass Henne Rabe davon eine Gülte gegeben hat oder zu geben schuldig gewesen ist, besonders von dem Haus, das dem Rat zuständig ist. Deshalb, wenn die Jungfrauen von Engelthal ihr Forderung und ihr Register im Gericht, wie es Recht ist, bestätigen, wollten sie, Bürgermeister und Rat, das soweit geschehen lassen, wie es Recht ist. Das ist seitens der Jungfrauen nicht geschehen. Er beantragt, von wegen des Rats hier zu Ingelheim, ihn von ihren Klagen mit Erstattung von Kosten und Schaden zu entledigen. Bringt das vor Gericht. Dagegen lässt der Schaffner Johannes Laut vortragen, er nehme von der Gegenpartei gehörte und benannte zwei Häuser an, die Henne Rabe gewesen sind, und bleiben doch bei dem Anrainer Rorler, hofft deshalb bei der gedachten Beweisführung zu bleiben. Dagegen wiederholt der Bürgermeister seine geschehene vorherige Antwort, sagt demnach, es kann sein, dass Rorler zwei Häuser im Saal gehabt hat, doch zu jedem Haus einen Anrainer. Aber das Haus, dass die Jungfrauen vermelden, dass dann dem Rat zuständig war, davon gestehen sie den Jungfrauen keine Gülte zu. Damit haben die Parteien geschlossen, bringen das vor Gericht und begehren darüber ein Urteil.
Im Verfahren, die neun Schillinge betreffend [und]
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 247, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-247/pagination/18/ (Abgerufen am 02.11.2024)