Emels Thonges ʃampt ʃeynn zŭgewant(en) begert
anwalt wie dann dŭrch denn vorig(en) ʃtheff(e)n
henn peffern von wegenn der jungf(rauen) en-
gelndal begertt worden iʃt • Dargegenn
Emmels thonges ʃagt fur ʃich er laß es bey
ʃeynem beʃthehenn erpietung der gŭlt(en) zŭ
pleybenn geʃte denn jungf(rauen) weither nit
dan was zŭrecht genŭgk beweiʃt wirt
ʃetz zŭrecht Dargegenn ʃagt johannes lŭt
ʃie die jungf(rauen) habenn geheyßenn vff ix
ß vnuerʃtheidlicher gŭlten vnd wovon
die ʃelbenn geŭallen dabey angezeigt vnd
ʃolt ʃich keyner mit ʃeynem anzal der gŭlt(en)
vonn dem andern zuʃtheidenn ha vnd die
beclagtenn jnhalt der h erlangt
ad ʃocios habenn ʃetz zŭrecht Ambo zŭrecht Jtem
Engelndall die ʃelbigenn Neŭn ß vnd Nickeln
Nickeln ger- Gerlachenn betreffen ʃagt g(enannter) Gerlach Er
lach • hab nŭn bey die dreyßig jar dem gedacht(en)
Conŭent jerlich z gebenn fŭnff pfenni(n)g
gŭlt(en) vnd nit mehe an on eyniche weyther
fŭrderŭnge wie jtzŭnt beʃthit verhofft
der vrʃache(n) da bey zŭpleybenn • vnd wiß vo(n)
keyner vnuerʃtheidliche gŭlt(en) zu ʃag(en) ʃetzs
zŭrecht Dargegenn Repetirt johannes
lut ʃtheffner ʃeyn neheʃt beʃthehenn Recht
ʃatze Emels thongeß(en) vnd die beclagt(en)
ad ʃocios neŭn ß hlr betreffen ad ʃocios
Thonges Emel samt seinen Mitstreitern, begehrt der Anwalt, wie schon durch den vorigen Schaffner Henne Pfeffer für die Jungfrauen in Engelthal begehrt worden ist. Dagegen sagt Thonges für sich, er lasse es bei seinem geschehenen Anträgen der Gülten bleiben. Er gestehe den Jungfrauen weiter nur das zu, was rechtmäßig bewiesen wird. Bringt das vor Gericht. Dagegen sagt Johannes Laut, die Jungfrauen haben auf neun Schillinge gemeinschaftliche Gülten geklagt und dabei angezeigt, woher die Gülten stammen und sollte sich keiner mit seiner Anzahl der Gülte von dem anderen unterscheiden und die Beklagten gemäß der Klage erlangt haben. Bringt das vor Gericht. Beide bringen das vor Gericht. Die neun Schillinge und Gerlach Nickel betreffend, sagt genannter Gerlach, er habe nun fast 30 Jahre dem Konvent jährlich fünf Pfennige Gülte gegeben und nicht mehr, ohne jede weitere Forderung, wie sie jetzt geschieht. Er hofft deshalb, dass es dabei bleibt, er wisse nichts von einer gemeinschaftlichen Gülte zu sagen. Bringt das vor Gericht. Dagegen wiederholt Schaffner Johannes Laut seinen zuletzt geschehenen Urteilsantrag, Thonges Emel und die beklagten neun Schillinge betreffend. Er bringt das vor Gericht.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 247v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-247v/pagination/7/ (Abgerufen am 02.11.2024)