nit meher dan die fier jargŭlt(en) ʃo er ha
jme Cuno geoffnett verhofft er ʃolt die ʃelbig(en)
vonn jme nemen oder wie recht beweyʃen
das er jme meher ʃthŭldig ʃey ʃetzt zurecht
Demnach Cŭno ʃagtt Er geʃthe jme pet(er)
keyner bezalúng der ʃiebenn jargŭlt(en)
wie gehortt nach vnd vber diße zwolff ß
ʃo peter hinderlegt od(er) geg oder geg(en) jme
Cŭno dargelegt hab ʃunder ʃolt beweyʃen
wo won vnd wie er Ene derʃelben bezalt(en)
ad ʃocios fact(um) hab ʃetzs aŭch zŭrecht amb[o] ) zurecht
Carle ʃchmeitt Jtem Carle ʃtmeit etc fŭrdertt johannes von
Iohannes vo(n) dreyß als zeŭgenn etc Darzŭ ʃagt joh(ann)es
dreyß • die ʃache darŭmb er zeŭg(en) ʃolt ene ʃelbʃt
berornn hirŭmb verhofft er jm rechten
nit kunde(n)ʃthafft zugeben ʃthŭldig ʃeÿ
ʃetzs zŭrecht • Enntgeg(en) Carle ʃagt war
ʃeynn das Er johannes dūrch denn No-
tarien • da jher johann etc ʃein teʃtament
vffgericht vor eynn zeug(en) jnß ʃelb teʃta-
meint vffgezeignett vnd angeʃthrieben
ʃey wŭrden verhofft carle etc dern halben
ʃey(n) kúndtʃthafft jnrecht jme zugeben ʃthŭl-
dig ʃey on angeʃehen dißen nicht(igen) vßzŭgk
ʃetzs azúrecht dawider erhelt joh(ann)es
den bemelt(en) rechtmeßig(en) vßzŭgk verhofft
ad ʃocios f(ac)t(um) wie darin angezeigt • ad ʃocios
Abgeʃtaden
nicht mehr als die vier Jahresgülten zu, die er ihm eröffnet habe. Er hofft, Cuno sollte dieselbigen von ihm nehmen oder, wie es Recht ist, beweisen, dass er ihm mehr schuldig ist. Bringt das vor Gericht.
Demnach sagt Cuno, er gestehe Peter keine Bezahlung der sieben Jahrgülten zu, wie gehört, über diese zwölf Schilling hinaus, die Peter hinterlegt oder ihm dargelegt hat, sondern Peter sollte beweisen, wovon und wie er ihm diese [ausstehenden neun Schillinge] bezahlt habe. Bringt da auch vor Gericht. Beide bringen das vor Gericht.
Karl Schmied fordert Johannes von Treis als Zeugen. Dazu sagt Johannes, die Sache, die er bezeugen sollte, sollte ihn selbst berühren. Deshalb hofft er, im Gericht nicht schuldig zu sein, eine Aussage zu machen. Bringt das vor Gericht. Dagegen sagt Karl, es sei wahr, dass Johannes, durch den hiesigen Notar, sein Testament aufgerichtet hat, vor einem Zeugen, der in diesem Testament genannt und eingeschrieben worden sei. Karl hofft, deshalb, dass Johannes schuldig sei, ihm seine Aussage im Gericht zu geben, unangesehen dieses nichtigen Auszugs, hofft, wie darin angezeigt. An das Vollgericht.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 248v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-248v/pagination/18/ (Abgerufen am 30.11.2024)