eynn gld ʃthŭldig pliebenn Mag
auch wol war ʃein das dergleichen der
ʃelb kercher feßingen auch ʃthŭldig plieben
wie fiel oder wenig jme on wißen vnd
ʃagt demnach Er hab peter feßingen
von des gedachtenn kerchers wegen zube-
zalenn nichts verheißen oder verʃproch(e)n
derhalbenn jme ʃeiner vngegrunt(en)
vnd vermeint(en) clag(en) nit geʃtendig Bith
ʃich daŭon mit erʃtatŭnge coʃten vnd ʃtha-
den zuabʃolŭirn ʃetzs zŭrecht • Dargeg(en)
ʃagt peter feßing vnd erbeutt ʃich zemlich
zŭbeweÿʃenn das jme die zwo wag
yʃenn in clag(en) angezeigta allein zŭ-
ʃtendig / vnd nimants meher Darzŭ
joʃtenn hans ʃaͤgtt wie das meher gede-
chter kercher bey jme hanʃen ʃthen gehabt
fŭnff ʃtang(en) ÿʃens vnd fŭnff ʃthon das
er dann noch etzlicher maß nemlich eyn
ʃtang vnd eyn ʃtuck jn ʃeynem huß noch
ʃthehen hab das ander als verworff(en) boß
yʃenn hab er hanns verbúrgt vnd ver-
kaŭfft vor ʃein bezalung vnd ʃthŭlt etc ʃo
fiel eynn gld erdregtt etc vnnd das vberig
wie angezeigtt ʃo er hans noch hat • wo
dan der cleger darzu gerechtigkeitt zŭ-
haben ʃeiner beclagt(en) ʃthŭlt vermeint
wil er jme das volg(en) laßen wolb
jme nit weither ʃthŭldig ʃeyn ʃetzs zŭ R(ech)t
einen Gulden schuldig geblieben sei. Es kann auch wohl wahr sein, dass desgleichen dieser Kärcher dem Peter Feßing ebenfalls etwas schuldig geblieben sei, wie viel oder wenig wisse er nicht und sagt demnach, er habe Peter nicht verheißen oder versprochen, etwas für den Kärcher zu bezahlen. Deshalb gestehe er ihm seine unbegründete und vermeintliche Klage nicht zu. Er beantragt, ihn davon mit Erstattung von Kosten und Schaden zu entbinden und bringt das vor Gericht. Dagegen sagt Peter Feßing aus und bietet an, gebührend zu beweisen, dass ihm die zwei Wagen Eisen, wie das in der Klage angezeigt ist, allein zuständig sind und niemand anderem. Dazu sagt Hans Jost aus, dass der mehrfach erwähnte Kärcher bei ihm fünf Stangen Eisen und fünf Schienen Eisen stehen gehabt habe, wovon er immer noch ein Teil, nämlich eine Stange und ein Stück in seinem Haus stehen habe. Das andere habe er als verworfenes schlechtes Eisen für seine Bezahlung und die Schuld verbürgt und verkauft, für seine Bezahlung und Schuld, soweit es ein Gulden einbringt. Und das Übrige, das er, wie es angezeigt ist, noch besitzt, wenn dann der Kläger wegen seiner beklagten Schuld dazu Gerechtigkeit zu haben vermeint, will er ihm das zuteil werden lassen und will ihm nichts weiter schuldig sein. Bringt das vor Gericht.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 249v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-249v/pagination/10/ (Abgerufen am 02.11.2024)