wilrichenn vnd peter feßn Cles beylingen
vnnderkaŭffeŕ ʃie dernnhalbenn zuuertra-
genn vnnd weither nit angericht handeln
kirchenmeiʃter Jtem Thomas beʃt kirchenmeiʃteŕ Sagt er
peter Cauß der hab ein erʃt zweitt / drit vnnd fierd h
jŭnge gethann vff peter Cauʃenn den jŭngen(n)
peter ʃchneideŕ vff zwolff alb vnd vnderphande jme
heŭde zŭrvffholunge verkúnt(en) etc Bith
jm die vffholŭnge zugeʃthehen dargeg(en)
peter kaus ʃagt er halb Er hab jn der
vffholunge vnd[er]phande lieigen damitt
er dann nicht vmb die ʃelbige kho(m)me ʃo
legt er vor ʃthadenn den begertten zinß
zwolff alb gegenn dem zinßheber etc
jn recht jne Inuerhoffenn Peter
depoʃuit accepit Schneider dweyl er aŭch in gemelter vff-
holŭnge vnderphande leÿgen hatt ʃol ʃein
gepŭrnŭß an der gŭltenn gelienn Odeŕ
jme die ʃelbige vnderphande lŭtt der
kirchenn Regiʃteŕ zugeʃtelt werdenn
Setzt zŭrecht Dargegenn peter ʃthneider ʃagt
Er habe jnnen Eynn weß So pet(er) vor vnd(er)-
phanntt villeicht vermeintt jn gehabtt
geruglíchen beʃeß viertzigk darinnen
Nie khein gŭlt gefordertt gebenn auch nit
zugebenn ʃthŭldig Habe peter kaŭße
zuw jm peter ʃthneider verʃthener Zeitt
und Clese Beinling verwiesen, sie darüber zu vertragen und wollen das nicht weiter vor Gericht verhandeln.
Best Thomas, Kirchenmeister, sagt er habe eine erste, zweite, dritte und vierte Heischung gegen Peter Kaus den jungen auf zwölf Albus und Unterpfänder erhoben und ihm heute die Einziehung der Pfänder angekündigt. Er beantragt, ihm die Einziehung zu erlauben. Dagegen sagt Peter Kaus, er habe in der Einziehung Unterpfänder liegen. Damit er dann diese nicht verliert, so hinterlegt er für Schaden den geforderten Zins von zwölf Albus beim Zinsheber usw. im Gericht, in der Hoffnung, weil Peter Schneider in der angesprochenen Einziehung ebenfalls Unterpfänder liegen hat, soll seine Anspruch auf die Gülte geliehen oder ihm die Unterpfänder laut der Kirchenregister zugestellt werden. Bringt das vor Gericht. Dagegen sagt Peter Schneider aus, er habe eine Wiese inne, die Peter vielleicht vermeint als Unterpfand zu ruhigem Besitz innegehabt zu haben, hat darin nie gefordert, eine Gülte zu geben, war auch nicht schuldig, sie zu geben. Peter Kaus habe zu ihm, Peter Schneider, in vergangener Zeit
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 258v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-258v/pagination/24/ (Abgerufen am 30.11.2024)