geʃprochenn vnd ene gepettenn wolt er die
ernente gŭlte jarlichenn vßrichten So wolt
Er jme ʃein vnnderphandt auch zuʃtellenn
geʃtet jme weither nichts vnd wo peter kaŭße
des jnn abredenn zeugtt er ʃich wo vonn Noiten
zu zeimlicher beweiʃŭnge Darzŭ ʃagtt kaŭß
Gemeyn Inrede Nímpt an die vermeldŭ(n)ge(n)
Eyner weʃenn etc vnd e(yn) gerŭglicher beʃeß an-
gezogenn dargegenn sagt er peter kaŭße das
Er peter ʃthneidern keins geruglichen beʃes der
weʃenn geʃtendig etc Dann ʃich Clarlichenn vß
Eynem Originals brieff erfindett Die an-
gezeigtt weße ein mit vnderphanntt der gŭlt(en)
jʃt welchenn be ermelten briffe In recht wie
Recht peter kaŭße Inzupríngen ʃich zuzŭlaßen
bit vmb tageʃatzŭnge Dargegenn ʃeine(n)
vermeß vnd furbringen ʃich peter Schneider
an zuzulaʃʃenn bith der gleichenn vmb tage
vnnd habenn beide p(ar)theyenn t(empus) moris moris
Martin mecZler Jtem Martin metzler Iʃt leidenn philipʃe(n)
Leȳdenn philips ʃeineŕ Clagenn In maʃʃen die vorbracht etc
nit geʃtendig bit ʃich derenn Mit erʃtatu(n)ge
Coʃtenn vnd ʃthadenn wie recht zuerledig(en)
darŭff zeugt ʃich der Cleger vff zemlich
beweyʃŭnge h(a)b(e)t t(empus) moris
Jtem die rechtʃwebende ʃache zwißenn vl-
gelengt richs henn vnnd der Foßin zu Meintz etc iʃt
vff bedrag gelengt ad p(roximu)m
gesprochen und ihn gebeten, wollte er die genannte Jahresgülte ausrichten, so wollte er ihm sein Unterpfand auch zustellen. Gesteht ihm weiter nichts. Wenn Peter Kaus ihm das in Abrede stellt, beruft er sich, wenn das notwendig ist, auf geziemende Beweisführung. Dazu trägt Kaus eine allgemeine Einrede vor, nimmt die Meldungen einer Wiese und eines geruhsamen an sich gezogenen Besitzes an. Dagegen sagt Peter Kaus, dass er dem Peter Schneider keinen geruhsamen Besitz der Wiese zugesteht usw. denn es gehe deutlich aus einem Originalbrief hervor, dass die angezeigte Wiese ein Mit-Unterpfand der Gülte ist. Peter beantragt, diesen Brief im Gericht, wie es Recht ist, einzubringen und ihm zuzulassen. Beantragt die Anberaumung eines Verhandlungstermins. Dagegen beantragt Peter Schneider, seine Behauptung und Klage zuzulassen, beantragt desgleichen einen Verhandlungstermin. Beide Parteien haben Zeit erhalten, wie es Gewohnheit ist.
Martin Metzler gesteht Philip Leiden seine Klagen in dem Maße, wie sie vorgebracht usw., nicht zu. Er beantragt, ihn von diesen mit Erstattung von Kosten und Schaden gerichtlich zu entledigen. Darauf beruft sich der Kläger auf eine gebührende Beweisführung. Hat dafür Zeit, wie das Gewohnheit ist.
Das schwebende Verfahren zwischen Henn Ulrich und der [Margarethe] Foßin zu Mainz usw. ist auf Vergleich auf den nächsten Gerichtstag verschoben.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 259, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-259/pagination/18/ (Abgerufen am 30.11.2024)