liche gepor(e)nn geweʃt Nhun hab gnanter
Iacob thome ʃelig Inn ʃthannt der ehe leȳʃe(n)
Rabenns Cleʃenn dochter jtzige beclagte zu
eyne(m) ehelichenn gemahel gehapt Nhŭn ʃeÿ
ware das vilgemelter Iacob thome ʃein bru-
der ʃelig kŭrtzverʃthener zeitt von dieʃer welt
verʃtheiden ʃonder leips erbenn one Teʃtamentt etc
aŭch ʃein huʃf(rau) die beclagte nit geerbt Nhŭn
hab die beclagte Leiß jtzŭntt jn friʃʃer ge
dechtnŭße die ʃelbige Iacob thome verlaʃʃen
gŭetheŕ angegriffenn Nemlich Eyn wi(n)gart
verkaŭfft vor dreizehenn gld geleg(en) am
kandegiʃʃeŕ zugevor oben jme dem clegeŕ
vnden vlrichs hen verhofft der Clager die
beclagte ʃolichs vß vnpilcher weiße gethan
habe ʃonder des Clegers w als neheʃt(en) erbe
ʃeins brŭders wißenn vnd willen vnnd
bilch bey Irem beyʃeß pliebenn Dernnhalb(en)
Dweil ʃie ʃolichs nit gethan wil clager
v(er)hoffenn nach Abʃterben ʃeins brŭders
Sie leiße die beclagte ʃolt die gw gŭetheŕ
Vnnd ander gŭetheŕ mit jme zutheilnn
widder zuʃtellenn ʃthŭldig ʃeyn • Setzt zŭ
recht mit vorbehalt etc Daruff hat die
beclagte dage vnnd Copey ad p(roximu)m
Jdem Jdem Spricht Er jre zuwe wie das ʃie
geboren sei. Nun hatte der mittlerweile verstorbene Jackob Thomas Leyse, die Tochter des Clese Rabe und jetzige Beklagte, im Stand der Ehe und zu einem ehelichen Gemahl gehabt. Nun sei wahr, dass sein Bruder Jacob vor kurzer Zeit von dieser Welt ohne leibliche Erben und ohne Testament verschieden ist. Auch seine Ehefrau, die Beklagte, habe nichts geerbt. Nun habe Leyse jetzt, es ist noch in frischem Gedächtnis, die hinterlassenen Güter Jacobs angegriffen. So habe sie einen Weingarten für 13 Gulden verkauft, gelegen am Kanengießer, neben oben ihm, dem Kläger, selbst zu, unten Hen Ulrich. Der Kläger hofft, die Beklagte habe solches in unrechter Weise getan, ohne Wissen und Willen des Klägers als nächster Erben seines Bruders und soll angemessen bei ihrem Besitz bleiben. Deshalb, weil sie solches nicht getan hat, will der Kläger hoffen, dass Leyse nach dem Tod ihres Bruders schuldig ist, die genannten Güter und die anderen Güter ihm zuzuteilen und zuzustellen. Darauf hat die Beklagte einen Verhandlungstermin und Kopie zum nächsten Gerichtstag erhalten. Bringt das vor Gericht unter Vorbehalt usw. Darauf hat die Beklage einen Verhandlungstermin und Kopie zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Derselbe fordert von ihr, dass sie
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 260, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-260/pagination/19/ (Abgerufen am 30.11.2024)