tickels weíß geʃtelt habenn Mit biett den be-
clagtenn vff eyn jdenn vnderʃtheidlich / glaŭb
denn Artickell war / oder glaŭb den nit war ʃein
antwort zugeben anzuhalten etc vnd wo den ʃel-
bigen nit geglaŭbt ʃich zŭ noitturfftigen bewey(ʃen)
gezog(en) vnd beʃtrick habenn will • Jtem iʃt
war das verʃthinern ihars der Minder zall xxiij
vff ʃanct leonharts dag joʃt ʃthereŕ der clager
weigants hen dem beclagten / ein behaŭßŭnge
jn clagenn angezeigt / wie recht verkaufft voŕ
zwentzig ʃiebenn gld Jtem das weig-
ants henn die ʃelbig(en) xxvij gld bezaln ʃolt ne(m)-
lich iij als bald nach beʃthenem kaŭffe ane
vnd dan den neheʃt(en) weinnacht(en) / drey gld
darnach alle weinnacht(en) drey gld (• vff ein-
nander volgen •) mit ʃo lang die gemelte
ʃu(m)ma kauffegelts jm joʃt(en) v(er)gnu(n)gt vnd be-
zalt were • Jtem das gemelts ziel kaŭf-
gelts jme joʃt(en) von weigants hen v(er)glichenn
vnd bezalt ʃein mit vff das ziell dreÿ
gld fellig geweʃt Anno etc xxixo dar-
ann weigants hen jme joʃt(en) v(er)gnŭ(n)gt ey(n)
gld vnd alßo ermelts ziehels kaŭffe-
gelts jme ʃthuldig pliebenn zwen gld
darumb dan die Rechtlich ʃtreit iʃt etc der-
halbenn will joʃt wie obgemelt vmb v(er)helff-
nuß rechtenn demŭttiglich gepetten haben
hiruff hat der beclagt dage ad p(roximu)m vn(d) copy
Jdem c(ontra) euͦnd(em) Jtem Spricht joʃt ʃthereŕ weigants hen zŭ-
Nota betreff vor drey gld fellig vnd erʃthien neheʃt
di 3 gld wei(n)nacht(en) Begertt vßrachtŭng Re(us) h(abet) t(empus)
ad p(roximu)m
Henn hienel Jtem henn henell etc von geyʃennheím hat
Sÿmon cauͦb
Artikeln gestellt haben mit dem Antrag, den Beklagten anzuhalten, auf jeden Punkt getrennt Antwort zu geben, ob er glaubt, der Punkt sei wahr oder glaubt, er sei nicht wahr. Wenn er einen Punkt nicht glaubt, will er sich zur notwendigen Beweisführung gezogen und verpflichtet haben. Ebenso ist es wahr, dass im zurückliegenden Jahr der Minderzahl 23 auf Sankt Leonhartstag [6. November] der Kläger Henne Weigand, dem Beklagten eine Behausung, in der Klage angezeigt, wie es Recht ist, für 27 Gulden verkauft hat. Henne Weigand sollte diese 27 Gulden bezahlen, nämlich drei direkt nach geschehenem Kauf, und dann kommende Weihnachten drei Gulden, danach jede aufeinander folgende Weihnachten drei Gulden, so lange, bis Jost mit dem gesamten genannten Kaufgeld befriedigt und bezahlt wäre. Das bezeichnete Kaufziel ist Jost von Henne Weigand verglichen und bezahlt worden, bis auf das Zahlungsziel von drei Gulden, die im Jahr 29 fällig gewesen wären. Davon hat Henne Weigand einen Gulden bezahlt, er sei ihm also gemäß des Kaufziels zwei Gulden Kaufgeld schuldig geblieben. Darum geht nun der Rechtsstreit. Deshalb will Jost, wie oben gesagt, demütig um rechtliche Hilfe gebeten haben. Hierauf hat der Beklagte Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten und Kopie.
Ebenso fordert Jost Scherer von Henne Weigand drei Gulden, die letzte Weihnachten fällig gewesen sind. Begehrt Bezahlung. Der Angeklagte hat Zeit bis zum nächsten Gerichtstag.
Henne Hennel von Geisenheim hat
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 264, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-264/pagination/3/ (Abgerufen am 02.11.2024)