Mathis beckernn vnd kethgin ehelŭde ver
laʃʃenn / ʃampt dem halbentheill des
verkaŭfftenn haŭß jnn der zweiten ehe
auff jre drey kindeŕ /• ʃo noch jn leben ʃeyn •)
als jre neheʃt(en) erbenn / geerbt / vnd ge-
fallen ʃein
Jtem das ketgin / Barthel vnd Liebmŭdt
beyde Erpfell jrer vatter vnnd Mŭtteŕ ʃelig(en)
ʃo viel an ene geweʃt jn jren gemŭde
angenomen haben •
Jtem das nachvolgents ʃtoffel becker
zur ander ehe geʃthrittenn vnd gelen
jtzo Symon beders haŭʃf(rau) zur ehe geno(m)men
auch alle guether / vnnd habe / ʃo obgemelt
mathis vnd kethgin / nach jne verlaʃʃen
hab(en) jne zupracht hat One das er daran
eynig gerechtigkeit gehabt • Sonder iʃt
war das ʃoliche gŭetheŕ vnnd habe vff
vorgemelt kethgin / Barthel vnd libmŭtt
geʃwiʃtertt vnnd verlaßen ehelich kindeŕ
gemelter Mathis vnnd kethgin ʃelig(en)
one Teʃtament e gerbt vnnd gefalle(n)
ʃeyn
Jtem das auch gemelt Stoffel • das obgemelt
haŭß der beclagt(en) gelenn jn die zweit
ehe gepracht one das jme daran meh(e)r
dan der halb theyl zugeʃtannden hab
Jtem das ʃolichs alles onangeʃehen • So
hat gemelt Stoffels der gnanten kinder
vnnd geʃwiʃtertt Stieffatteŕ etlich gŭetheŕ
Eheleute Mathes Becker und Katherina hinterlassen haben, samt der Hälfte des verkauften Hauses aus der zweiten Ehe, auf ihre noch lebenden Kinder als ihre nächsten Erben vererbt worden und auf sie gefallen.
Katharina, Barth und Liebe haben beide Erbanfälle ihres verstorbenen Vaters und ihrer verstorbenen Mutter, so weit sie das betrifft, in vollem Bewusstsein angenommen. Nachfolgend sei Stoffel Becker zur anderen Ehe geschritten und habe Gele, jetzt Ehefrau des Simon Beder, zur Ehe genommen und alle Güter und Habe, die Mathes und Katharina hinterlassen haben, in die Ehe eingebracht, ohne dass sie daran eine Gerechtigkeit gehabt haben. Besonders ist wahr, dass diese Güter und Habe auf Katharina, Barth und Liebe, Geschwister und hinterlassene eheliche Kinder von Mathes und Katharina, ohne Testament vererbt und gefallen sind.
Stoffel hat das angesprochene Haus der beklagten Gele in die zweite Ehe eingebracht, ohne dass ihm daran mehr als die Hälfte zugestanden hat.
Alles das unangesehen, hat Stoffel, Stiefvater der genannten Kinder und Geschwister, etliche Güter
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 265v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-265v/pagination/19/ (Abgerufen am 31.10.2024)