Anwalt der Berumpten Teʃtamentarien Her Jo-
hann baltzenn / ame Iŭngʃten ʃthriefftlich furge-
tragenn / wil Anwalt wolff Bronners zufur-
derʃt angenomen(n) habenn / Ob etwas dar jnn fur ʃey(n)
parthei dintlich erfŭnden jegen [!] dem andern so
fiel wider wolff Brennern vßgelegtt werden ʃolt
Sagt Er gemein jnrede vnd iʃt des ʃelbig(en) gar
nit geʃtendig / vnd erholett da entjegenn ʃein
hiebeuor jngelegtt ʃthriefft die da anephahett etc So als
angemaʃter Anwalt etc • Mit erpietŭng wes daʃelbʃt
furgetragenn wordenn / wen Es die noitturfft vnd
geʃthalt dieʃer ʃach(en) erfŭrdern dartzŭthŭn doch
one vberflŭß dauon Anwalt p(ro)teʃtirtt etc vnd ʃon-
derlich das hans Rŭdwig nitt allein das
Spennig Awen theill Sonder auch dìe gantze Aŭwe
fŭr vnd nach Abʃterbenn / hern(n) peters kneiben(n)
hab geruglich jngehapt / genŭtzt / vnnd geʃthornn
Vnnd wirdett Anwalt der Teʃtamentarien(n)
keins wegs darthŭn mog(en) das jnn zeit(en) her
peters kneibenn thoitlichenn abghangk • Er ein
theill daran gehapt / oder ʃich des gepraucht hab
Es glaŭbt auch Anwalt ghar nitt Das die Teʃta-
mentarien ʃolich theill jnn dem Inŭentarien
vber hernn peters narŭnge vffgericht bracht
habenn / Sonder das hans Rudwig gleich woll
den eingebrachten Artickel zwŭʃʃen beiden
Wolff Bronner / vnd jme Hans Rudwig(en) vff
gerichten vertragk zuenth jegen erdacht hab •
Dweil dan dem Alßo das ware / vnd one das
der Anwalt, der genannte Testamentarier, Herr Johan Baltz, zuletzt schriftlich vorgetragen hat. Zunächst will der Anwalt des Wolff Bronner das angenommen haben, wenn etwas darin für seine Partei als dienlich befunden wird, gegen das andere, so weit es gegen Wolff Bronner ausgelegt werden sollte, trägt er eine allgemeine Einrede vor und gesteht deshalb gar nichts zu, und präzisiert dagegen seine zuvor eingelegte Schrift, die so anfängt: Als angemaßter Anwalt mit Anerbietung dessen, was daselbst vorgetragen wurde, wenn es die Notdurft und die Art dieser Angelegenheit erfordert, darzutun, doch unter Vermeidung überflüssiger Beweisführung, wogegen sich der Anwalt verwahrt. Besonders habe Hans Rudig nicht nur den strittigen Teil der Aue, sondern auch die ganze Aue vor und nach dem Tod des Herrn Peter Kneib geruhsam innegehabt, genutzt und gemäht und würde der Anwalt den Testamentariern keineswegs darlegen wollen, dass er zum Zeitpunkt des tödlichen Abgangs des Peter Kneib einen Teil daran besessen oder diesen genießbraucht habe. Der Anwalt glaubt auch gar nicht, dass die Testamentarier diesen Teil in dem Inventar, das über die Einkünfte des Herrn Peter aufgestellt wurde, gebracht haben, sondern dass Hans Rudig gleichwohl den eingebrachten Artikel in dem zwischen Wolff Bronner und Hans Rudig aufgerichteten Vertrag am Ende erdacht habe. Weil dann dem also wäre und ohne dass
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 274v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-274v/pagination/9/ (Abgerufen am 31.10.2024)