Jnn dem Nachlaiß hernn peters kneiben / Als er die
ʃthult der natur erfŭllett bezalt hat • das Spennigk
Aŭwen theill erfŭnden Sonder vß dem jngepracht(en)
verʃiegelt(en) ʃthein dazŭ jnn dem Iŭdicial bŭch dieʃes
gerichts etc zŭwelchem ʃich Anwalt etc zeŭgtt vilmeher
Erʃtheintt das her peter ʃollich ʃein theill der Aŭwe
dŭrch ʃeinen Anwalt heŕ jachob(en) nachtʃthade • weile(n)t
her Iohanis kneiben Anwalt hern Caʃpar kelbel etc
vor Schŭlt(heiß) / vnd ʃthoff(en) diß gerichts vbergebenn etc hat •
So v(er)hofft Anwalt jnn recht dŭrch Eŭch erkenntt
werdenn / wie hibeŭor durch jnen begertt worden(n)
vnnd ʃo es die noitturfft erheiʃt den jegentheil / v(m)b
Erkenttnŭß des Siegels nachmails anzŭhalten(n)
vnnd wil damitt Anwalt jnn namen(n) v Wolff
Bronners mitt erholu(n)nge all(e)r Handelŭng so viel
die jme thienlich beʃtlußenn vnnd zuerkantnŭß
geʃetzt habenn etc Entgegenn Anwalt hans
Rudwigs etc ʃagtt Er nihm ane wes jme vnd ʃeiner
p(ar)they in dieʃer v(er)leʃenn ʃthriefft dinlich ʃag
gegenn dem Andern gewonlich jnrede • piete
wie vor jnn ʃeinen ʃthriefft(en) vnd ʃonʃt gehortt
ad Socios factuͦm zu recht ʃetzend
joʃten hanß Jmpoʃit(um) etc Joʃt(en) hanns antworth zugebbenn vff
Etlich vermeintt poʃicion(n) vnnd artickell etc von
drappenn wegenn hernn jacobs jm Saell / vnnd ʃeins ane-
hanngks wider jnen joʃt(en) hannʃen vbergeben be-
zeugkt ʃich Erʃtlich vb er vff einig(en) oder meh(e)r
der ʃelbig(en) Artickell vnnd poʃicion(n) antworth(en)
in dem Nachlass des Herrn Peter Kneib, als er die Schuld der Natur erfüllte, er den strittigen Auenteil bezahlt hat, sondern vielmehr aus dem eingebrachten versiegelten Schein, dazu aus dem Gerichtsbuch dieses Gerichts, auf das sich der Anwalt bezieht, hervorgeht, dass Herr Peter seinen Teil der Aue durch seinen Anwalt, Herrn Jakob Nachtschade, einst Anwalt des Johan Kneib, dem Herrn Caspar Kelbel vor Schultheiß und Schöffen dieses Gerichts übergeben hat.
So hofft der Anwalt, dass im Gericht durch die Richter erkannt werde, wie es hier zuvor durch sie beredet worden ist und es die Notdurft erfordert, die Gegenpartei nochmals um Beurkundung des Siegels anzuhalten und will damit der Anwalt das im Namen des Wolff Bronner mit Präzisierung aller Handlungen, so weit die ihm dienlich sind, abgeschlossen und zur Beurteilung gesetzt haben. Dagegen sagt der Anwalt des Hans Rudig, er nehme das an, was ihm und seiner Partei in dieser verlesenen Schrift dienlich ist. Gegen das andere trägt er eine gewöhnliche Einrede vor. Beantragt, wie zuvor in seinen Schriften [gelesen und] sonst gehört, und bringt das vor Gericht.
Es wurde Widerrede eingereicht usw. Hans Jost solle Antwort auf etlich vermeintliche Positiones und Artikel geben, die für Herrn Jakob Drapp im Saal und seine Familie gegen ihn übergeben wurden, beruft sich zunächst darauf, wenn er auf auf einige oder mehrere dieser Artikel und Positiones antworten soll,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 275, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-275/pagination/4/ (Abgerufen am 30.11.2024)