vnnd jme Heintzen geyernn dar ane als vʃufructŭa-
rio / nach abʃterbens Agneʃenn / vermoge berŭmpt(e)m
herkhomen gewonheitt / vnd gebraŭch allein die
Nießong / vnnd beiʃitz pliebenn ʃeȳ
Vff denn zehe Elfften / glaŭpt das ein vʃufructŭari(us)
dŭrch ʃein nießong / vnd beiʃitz dem eigenthŭmb vnd
domino khein abbrŭch / nach ʃthmelerŭnge gepiern(n)
moge / Glaupt aber nitt das heintz geiger gŭether
gehapt / oder beʃeʃʃenn hab daran er allein den beiʃitz
vnnd die vermeint(en) clager etc den aigenthŭmb gehabt
habenn /
Vff denn zwolffen glaupt das Heintz geíer ʃelig(en)
Nach abʃterbenn / Agneʃen ʃich mit zweyen andern
ehelich vermahelt habe glaupt aber nit das er eynig
gŭtt jn beʃeß gehapt / daran er den beiʃiz vnd ge-
praŭch durch ʃoliche Eheliche vermahlŭng verloren
hab •
Den dreizehent(en) glaŭb er nitt Glaŭpt aber wo ʃie
eynig furderŭng oder anʃprŭch an jnen heintzen(n)
gehapt das ʃie jnen Recht nit erlaʃʃen hett(en)
Vff denn vierzehe(n)ʃt(en) / glaŭpt das heintz verʃtorbenn
ʃeȳ etc glaupt aber nitt das er jn zeitt ʃeins abʃter-
benns guether beʃeʃʃenn vnnd verlaʃʃen habe
daran er allein die Nieʃʃůng beiʃitz vnnd
vʃŭfrŭctŭm gehapt vnd der aigenthŭmb jn den
vermeint(en) angezogenn Erphall etc gehorigk gew[e]ʃt
ʃeȳ
Denn Funffzehe(n)ʃt(en) etc glaŭpt nitt waŕ vff den
Sechzehe(n)ʃt(en) glaŭpt das Er von den vermeinten
Clag(e)r(n) des Angemaßt(en) Erphals halb(en) frŭndt-
lich vnnd rechtlich erʃŭcht ʃey worden /
und ihm, Heintz Geier, als Nießbrauch und Fruchtgenuss nach dem Tod der Agnes gemäß dem angesprochenen Herkommen, der Gewohnheit und dem Gebrauch, die Nutznießung und der Besitz verblieben ist.
Auf den elften Artikel glaubt er, das ein Nießbrauch und Fruchtgenuss durch seine Nutznießung und seinen Besitz, dem Eigentum und der Eigentümerschaft weder Abbruch noch Schmälerung hervorbringen möge,er glaubt aber nicht, dass Heintz Geier Güter gehabt oder besessen habe, an denen er alleine den Besitz und die vermeintlichen Kläger das Eigentum gehabt haben.
Auf den zwölften Artikel glaubt er, dass Heintz Geier nach dem Tod der Agnes sich mit zwei anderen Frauen ehelich vermählt hat, er glaubt aber nicht, dass er einige Güter in Besitz gehabt hat, an denen er durch diese eheliche Vermählung den Besitz und die Nießnutzung verloren habe.
Dem dreizehnten Artikel glaubt er nicht, glaubt aber, wenn sie eine Forderung oder einen Anspruch an Heintze gehabt haben, dass sie im die rechtlich nicht erlassen hätte.
Auf den vierzehnten Artikel glaubt er, dass Heintz gestorben sei. Er glaubt aber nicht, dass er zum Zeitpunkt seines Todes Güter besessen und hinterlassen habe, an der er alleine die Nutznießung, den Besitz und Fruchtgenuss gehabt und das Eigentum in dem vermeintlich herangezogenem Erbschaftsanfall ihm gehört habe.
Den fünfzehnten Artikel glaubt er, nicht wahr zu sein.
Auf den sechzehnten Artikel glaubt er, dass er von den vermeintlichen Klägern wegen des angemaßten Erbschaftsanfalls freundlich und rechtmäßig angegangen worden sei
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 276, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-276/pagination/17/ (Abgerufen am 30.11.2024)