hienfŭro velligk wirdett etc von meinett weg[en] vnd ane
meiner ʃthatt jnnzufŭrdernn jnzŭpringen(n) vnnd
jnnzůnemen Ss ʃey guetlich oder Richtlich oder
mit recht vnnd alles das dernhalb zuthŭn vnd
zŭlaʃʃenn / das ich ʃelbʃt thŭn vnd laʃʃen ʃolt vnd
moͤcht / vnnd waß Er herjnn thutt vnd loßt das
gereitt ich ʃthede vnnd veʃt zuhaltenn / zugewin
verlŭʃt vnnd allem Rechtenn / Sonder alle geŭerde
des zŭw vrkhůntt han ich Mein ygenn boͤʃthat zw
ende der ʃthriefft getrŭckt Geben vff freitagk
Nach sanct vlrichs tag • Anno d(omi)ni etc im ey(n) vnd
zwentzigʃtenn / Demnach her ʃteffan das vʃ
Obernn jng(elheimer) vffgifftbűch de Anno xiiijc lxxxviij laße(n)
ervffnenn / Begertt dernhalbenn dweil jm ʃeyn
gŭlt nitt wordenn vermoge des Bŭchs vff
holŭng der vnderphender etc vnd darin ernent(en)
p(er)ʃon oder derenn jnhaber w so Ene h an heŭde
vrkundett / wie recht mitt ʃampt dem coʃt(en) als
freygŭlt recht(en) zŭerkennen etc Dar jegenn peffer
henn mit gŭlt(en) genoß Erʃthienn ʃagtt her conrad
Flachs der gult(en) haŭptman hab jme verbott(en) her
Steffann dem vermeint(en) clager etc nichts zu-
gebenn / vnnd Erbeŭtt ʃich ʃolichs wo jme
dŭrch genant(en) her ʃteffan nit geglaupt ʃolichs
zŭ beweíʃen etc Dargegenn her Steffan ʃagt
gemein Inrede bitt vnd begertt v(er)moge ʃeins
verleʃenn gewalts / vnnd des gerichts buchs vff-
holŭnge wie fur zŭerkhennen Stelts zurecht dar-
gegenn henn peffer etc verhofft die angemaʃt(en)
Beweiʃŭnge Dweil her steffann vff ʃein
vnpilchenn vornemen verharen vermeintt ʃolt
jme wie recht vergŭnʃt vnnd zug[e]laß(en) werd[e]n
künftig fällig wird, für mich und an meiner Stelle einzufordern, einzubringen und einzunehmen, es sei gütlich oder gerichtlich, und alles deshalb zu tun und zu lassen, was ich selbst tun sollte und mochte. Was er dabei tut und lässt, damit werde ich stet und fest zu halten, zu Gewinn, Verlust und zu allen Rechten, ohne jeden Hintergedanken. Das zu beurkunden habe ich mein eigenes Testat an das Ende der Schrift gedrückt. Gegeben am Freitag nach St. Ulrichstag [5. Juli] im Jahr des Herrn 1521. Demnach hat Herr Stepfan das Ober-Ingelheimer Ufgiftbuch vom Jahr 1488 öffnen lassen. Begehrt deshalb, weil ihm seine Gülte nicht gezahlt worden ist, kraft des Buches Einziehung der Unterpfänder zu gestatten, und den darin genannte Personen oder den Inhabern der Unterpfänder das heute zu verkünden, wie es Recht ist, samt den Kosten, wie es Freigültenrecht ist. Dagegen erscheint Henne Pfeffer, Mitgültengenosse, und sagt, Herr Konrad Flachs, der Gültenhauptmann, habe ihm angetragen, Herrn Stepfan, dem vermeintlichen Kläger nichts zu geben. Er bietet sich an, dies, wenn ihm Steffan das nicht glaubt, zu beweisen. Dagegen trägt Herr Stepfan eine allgemeine Einrede vor, beantragt und begehrt, kraft seiner verlesenen Vollmacht und des Gerichtsbuchs, die Einziehung, wie zuvor, zu gestatten. Legt das dem Gericht vor. Dagegen hofft Hans (Henne) Pfeffer, die behauptete Beweisführung sollte ihm, weil Herr Stepfan auf sein nicht geziemendes Vorhaben zu beharren vermeint, wie es Recht ist, vergönnt und zugelassen werden.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 277, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-277/pagination/14/ (Abgerufen am 30.11.2024)