vnnd aber furgericht Eynkunde gemacht hab er teʃʃen
henn beclager ʃeinem ʃone vergeintt zwentzig gŭld(en)
meh(e)r gebenn / dan der thochter obgn(a)ntt agneʃen
ane wertt etc vrʃachenn wie obangezei[g]tt verhofft Er
ʃoll es vergleichenn zum theill / bith ene ʃolichs zuthŭn
mit recht zwíng(en) • Begertt antworth daruff hatt
Teʃʃenn hen tage ad p(roximu)m vnd copy
Niclauß deŭtʃch Jmpoʃit(um) vtt [!] ʃeqŭitŭr Vor euch den Ernueʃten
jacob diel beckers Schult(heiß) vnnd ʃthoffenn / Als die richter des hailgen
ʃone zu gaweßhey(m) Reichs gericht zuw Nidern jngelnheim Erʃtheint anwalt
vnd katherin Nicl(aus) deŭtʃthen von Obernnjng(elheim) • als Cleger vnnd warer
hen dŭdema(n)s geblŭtter mitterbe • Ane cles deŭthß ʃeligenn ver
dochter daʃelbʃt laßene gŭether / vnd erpfalles zŭw gaŭwelßheim / welch(e)r
dann peter deŭtʃthn dieʃes clegers vatter ʃeligen / na-
turlicher / vnd warer bruder geweʃt etc zugeg(en) vnd wider
jacoben dhils beckers ʃone / vnnd catherin hen dŭderma(n)s
ʃeligenn dochter / von gauwelʃtheim etc als die beclagt(en)
die dan gemelts des clegers vatter / bruder verlaßne
Erpfalles vn(d) gŭts jnnhaben / vn(d) beʃizenn vnd khein
verwanthen / oder gepluettenn Erbenn / gults gŭts
ʃein / vnnd eyner jdenn p(er)ʃon So von jrenntt weg(en)
jnn recht geʃthickt erʃtheintt vnd brengt diʃe
Clag jnn kurtz nachuolgend poʃicion(n) / vnd artickel
jnn recht fur in der aller beʃtendigʃt(en) form / vnd
maß ʃo gemelter Cleger nach ordnu(n)ge der Recht(en)
furpring(en) ʃol • khann oder mag / mit bith vnd be-
gheŕ Sie die beclagtenn von ʃolichen gŭethernn
als one Erbenn hanntt abzuthŭn zu zwing(en) • vnd
dieʃem cleg(e)r als dem Rechtenn waren mitterben(n)
aber vor Gericht eine Aussage gemacht haben, er, Henne Teschen, Beklagter, vergönnt seinem Sohn 20 Gulden mehr zu geben als der Tochter Agnes, ohne Wert und Grund, wie oben angezeigt. Er hofft, er soll es zum Teil vergleichen, beantragt, ihn gerichtlich zu zwingen, das zu tun. Er begehrt Antwort. Darauf hat Henne Teschen einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.
Es wurde folgende Widerrede eingereicht: Vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen als Richtern des heiligen Reichsgerichts zu Nieder-Ingelheim erscheint der Anwalt des Niclaus Deutsch von Ober-Ingelheim als Kläger und wahrer blutsverwandter Miterbe an den hinterlassenen Gaulsheimer Gütern und dem Erbschaftsanfall des verstorbenen Clese Deutsch, der dann des Peter Deutsch, natürlicher und wahrer Bruder, des verstorbenen Vaters des Klägers, gewesen ist, gegen Jakob, den Sohn des Diel Becker, und Katherin, Tochter des verstorbenen Henne Duhermanns von Gaulsheim als die Beklagten. Letztere haben die erwähnten hinterlassenen Güter des Onkels des Klägers inne und besitzen sie und sind keine Verwandten oder Blutserben des mit Gülten belasteten Gutes. Eine jede Person, die für sie in das Gericht entsandt wird, erscheint und bringt diese Klage in kurz nachfolgenden Positiones und Artikeln im Gericht vor in der aller beständigsten Form und in dem Maß, wie der erwähnte Kläger das nach Ordnung des Gerichts vorbringen soll, kann oder vermag, mit dem Antrag und dem Begehr, die Beklagten zu zwingen, von diesen Gütern als Nichterben die Hände zu lassen und dem Kläger als dem rechten wahren Miterben
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 278, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-278/pagination/24/ (Abgerufen am 30.11.2024)