Zŭm theill zŭzŭʃtellenn / vnd volgen laʃʃenn etc Oder ʃie
die beclagtenn Iacobenn / vnd Catherin zu rechtmeʃʃiger
antwortt / anzuhaltenn / zŭ ʃagenn was vrʃachen ʃie
ʃolichs vnntherlaʃʃen vff igliche poʃicion(n) vnd ar-
rickell zŭantwortten / vnd den gewonlichen aidt
fŭr geŭerde Iŭramentŭm Calu(m)nie / daruff zuʃthwern
vnnd die poʃicion(n) / vnnd artickel ʃein / oder geacht mog(en) wer-
denn / durch denn widertheill alʃo bey mitthel gethan
eidts durch das wortt glaŭpt / oder glaŭpt nitt / laŭther
Clar / vnuerdunckelt genu(n)gʃamlich(e)n vnd wie recht
vff alle / vnnd jde inʃonderheitt anworth zugebenn
vnnd wes der vom widertheill verneintt vnd nit ge
ʃtandenn werdenn / Erbeŭŭtt ʃich anwaltt des clegers
So fer / noitt ʃein wirtt / beizŭpringenn doch himitt
zukeinem vberflŭs verbonden oder beladenn han / das
offentlich proteʃtirende / vnd bezeŭgenn / jnuer-
hoffenn alßo jnn recht zugelaʃʃenn / vnnd er-
khannt zŭwerdenn
Anfenglich ʃetzt Anwalt gemelts Clagers vnd ʃagtt
wie das jnuerʃthienenn Iarenn / jn leben geweʃt ʃeyn
Fŭnff naturlich warer / vnd gepluetter gebrŭder
welche alle fŭnff / nach eynnander geʃtorben ʃein
als hie nachuolgtt / vnnd iʃt ware •
Jtem der erʃt g[e]nanntt henn Deŭtʃth der iʃt ge-
ʃtrobenn / vnnd hat ein ʃone gelaʃʃen / nach ʃeyne(m)
doite mit Namenn / peter deŭtʃth von algeßheim
Jtem der zweitt gnanntt wiperth deŭtʃth der iʃt
zum Teil zuzustellen und zuteil werden zu lassen oder sie, die beklagten Jakcob und Katherin, zu einer rechtmäßigen Antwort anzuhalten, zu sagen, aus welchem Grund sie das unterlassen, auf jede Position und jeden Artikel zu antworten und den gewöhnlichen Gefährdeeid, das juramentum calumnie, darauf zu schwören. Die Positionen und Artikel sind zu beachten oder sollen durch die Gegenpartei geachtet werden, gemäß dem geleisteten Eid, durch das Wort ‚Glaubt’ oder ‚Glaubt nicht’ lauter, klar, unverdunkelt, ausreichend und rechtmäßig auf alle und jede gesondert Antwort zu geben. Was an Fragen von der Gegenpartei verneint und nicht zugestanden wird, bietet sich der Anwalt an, soweit das notwendig wird, doch dabei sich zu keinem Überfluss hinreißen zu lassen oder damit beladen zu sein, dem öffentlich zu widersprechen und das zu bezeugen, in der Hoffnung, dass das im Gericht zugelassen und zuerkannt wird.
Zu Anfang setzt der Anwalt des Klägers und sagt aus, dass in den vergangenen Jahren fünf natürliche, wahre und Blutsbrüder gelebt haben, die alle fünf nacheinander gestorben seien, wie das hiernach folgt und wahr ist.
Der erste, Henne Deutsch, ist gestorben und hat bei seinem Tod einen Sohn namens Peter Deutsch von Algesheim hinterlassen.
Der zweite, Wipert Deutsch, ist
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 278v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-278v/pagination/16/ (Abgerufen am 30.11.2024)