geʃtorbenn vnnd hatt nach ʃeinem thoid ein ʃone
gelaßenn / gnantt wiprechts henn / alhie zu Nidern jng(elheim)
Jtem der dritt hatt geheißenn Bartholmes deŭtʃth der iʃt
gerʃtorb(en) vnd hatt nach ʃeinem doit ein Sone / vnd ein
dochter gelaʃʃenn / mit name(n) Bartholomes cleßgin
deŭthʃt wonnhafftig jm grŭnde bei ʃanct johans bergk
jme Rinckaw mitt weip vnd kinder / vnd ʃein ʃthweʃter
gn(ann)t kettgin deutʃthin die hatt eynen zuw Oeʃterich jm
ʃtanntt der ehe gehapt / mit Namen Contz weinheimer da-
ʃelbʃt wonnhafftigk
Jtem der vierde hott geheißenn peter deŭtʃth von Obern jng(elheim)
iʃt geʃtorbenn vnd hatt nach ʃeinem doitt drey ʃone
mitt Namen peter Niclas dieʃer cleger / vnd hans
deŭtʃth als drey vnuerʃtendige kinder zur ʃelbigen zeitt
verloʃʃenn /
Jtem der funff gn(ann)tt cles deŭtʃth wonhafftig zu gaŭwelß-
heim vnnd dieʃer cles deutʃth iʃt jnn Anno xvc vnd
vieŕ /• vff ʃannct margarethen abenntt / one leibs
Erbenn daʃelbʃt one eynichen gemelter ʃeiner gebrŭder
oder gebrŭder kinder geʃtorbenn / iʃt vnnd hatt nach
ʃeinem abʃterbenn / lautt eins jnuentariŭms beßer
dan achthůndertt gld wertt ʃeiner eigen gŭeter
leigennde vn(d) farenntthabe Namlich / haŭß vnd
hoffe / ecker weingarttenn / garten / weʃen etc wein
khorn / haŭßratt / vnnd fhe / hinderlaʃʃen / welche
gueter vnd erpfhall / nach vermoge der keyʃerlich[e]n
Rechtenn / vnther die obgemelt(en) Cles deŭtʃth
ʃeligenn vonn gawelʃhheim ʃieben gebrŭder
kinder welche alle ʃieben Cles deŭthʃen ʃelig(en)
dotht erlept / zŭ ʃiebenn theilenn Eym als fill
Als dem andern / zugebenn vertheilt ʃolt ʃein werd(e)n
gestorben und hat nach seinem Tod einen Sohn namens Wiprecht [Sohn des] Henne hier zu Nieder-Ingelheim hinterlassen.
Der dritte hieß Bartholomäus Deutsch, der ist gestorben und hat nach seinem Tod einen Sohn und eine Tocher hinterlassen, namens Bartholomäus Cleßgin Deutsch, wohnhaft im Grunde bei St. Johannisberg im Rheingau mit Weib und Kinder sowie dessen Schwester Ketgin Deutsch, die einen zu Oestrich im Stand der Ehe gehabt hat namens Contz Weinheimer, daselbst wohnhaft.
Der vierte Sohn hieß Peter Deutsch von Ober-Ingelheim, ist gestorben und hat nach seinem Tod drei Söhne namens Peter, Niklaus, den jetzigen Kläger, und Hans Deutsch als drei minderjährige Kinder zur gleichen Zeit hinterlassen.
Der fünfte Clese Deutsch, wohnhaft zu Gaulsheim ist im Jahr 1504 am St. Margaretenabend [12. Juli] ohne Leibeserben daselbst als letzter [?] seiner angesprochenen Brüder oder deren Kinder gestorben. Er hat nach seinem Tod laut eines Inventars Eigengüter, liegende und fahrende Habe im Wert von mehr als 800 Gulden, hinterlassen, nämlich Haus und Hof, Äcker, Weingärten, Gärten, Wiesen und Wein, Korn, Hausrat und Vieh. Diese Güter und der Erbschaftsanfall des verstorbenen Cles Deutsch, sollten den Kindern seiner sieben Brüder zu Gaulsheim, die alle sieben den Tod des Cles Deutsch erlebt haben, zu sieben Teilen, einem so viel wie dem anderen, gegeben und zugeteilt werden.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 279, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-279/pagination/18/?L=0&cHash=01d16eb399cb30947e5f6638b447a15b (Abgerufen am 30.11.2024)