deŭtʃth(en) ʃone gnan(n)tt wiprechts Hen zu Nidernn jng(elheim)
mitt denn ʃelbig(en) zweyenn ʃthemen / haben ʃich
die gemelt(en) Contz / vnnd cleßgin als geʃweger
vffgemelter Theilong jrers theils vertrag(en) han
Dwill ʃich Nhŭn die obgemelt(en) Contz weinheimer vnd
Bartholmes Cleßgin / als geʃthwager mit peter etc
deutʃth(e)n ʃeligenn vo(n) Algeʃtheim / aŭch mitt wip-
perts henn / von Undernn jngelnheim als gebrūder
kinder Sich ʃollichs erpfalls halber durch einnander
vertragenn / Vnnd zu dieʃer zeit dieʃer Cleger
mit ʃampt ʃeinen geprŭdern peter vnd hans ʃe-
ligenn / als ane ʃthatt jres vatter peter deŭtʃth
ʃeligenn / jungk vnuerʃtendig vnd vnŭerfŭr-
mondertt / Auch dieʃer Cleger nitt jnhenns vnder
denn fremden zur ʃthelen geweʃt derhalbenn
jme ʃein obgemelten / vetterliche gepurliche /
Erptheill onentricht / vnd noch vßtett / vnnd
iʃt doch ware das dieʃer Cleger / ʃolichs mit
ʃampt ʃeinem bruder hannʃenn ʃeligenn Bej
denn Inhabernn / gŭtlich erfordertt / het aber
nitt volgŭnge haben mog(en)
Dernnhalbenn zubeʃtluß dieʃer ʃachen etc So hat
Nicl(aus) den Cleger jnn form / vnnd krafft
all(e)r obangezeigtten Poʃicion(n) vnnd Artickell
eynn erʃte / ein zweitt / vnddritte clage(n) gethan
vff ein weß • iʃt yrenn / gelegenn jn dieʃem
Nidernn Ingelnheimer heilgen Reichs gerichts
zwangk etc geforch halb(en) Balthazar Boʃthen etc
Deutsch, Sohn des Wiprecht [Sohn des] Henne zu Nieder-Ingelheim, mit diesen beiden Stämmen haben sich die genannten Contze und Clesgin als Schwäger wegen ihres Anteils an der Teilung vertragen.
Weil sich nun die oben genannten Contze Weinheimer und Bartholmäus Cleßgin als Schwäger mit dem verstorbenen Peter Deutsch von Algsheim, auch mit Wiprecht Henne von Nieder-Ingelheim, als Kinder des Bruders, sich bezüglich des Erbschaftsanfalls mit einander vertragen haben, und zu diesem Zeitpunkt der jetzige Kläger samt seinem verstorbenen Brüdern Peter und Hans, an Stelle ihres verstorbenen Vaters Peter, jung, unverständig und ohne Vormund gewesen ist, auch dieser Kläger nicht zuhause war, sondern in der Fremde gelebt hat, weshalb ihm sein ihm zustehendes väterliches Erbteil unentrichtet ist und noch aussteht. Und es ist doch wahr, dass dieser Kläger diese Güter mit seinem verstorbenen Bruder Hans bei den Inhabern gütlich eingefordert hat, dem aber nicht Folge geleistet wurde.
Deshalb hat zu Beschluss dieser Angelegenheit, Niclaus der Kläger in Form und kraft aller oben angezeigten Positionen und Artikel eine erste, zweite und dritte Klage auf eine Wiese erhoben, ist Eigengut, gelegen in Gerichtsbereich dieses Nieder-Ingelheimer heiligen Reichsgerichts, neben halb Balthasar Bose.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 280, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-280/pagination/6/ (Abgerufen am 30.11.2024)