Solichenn Erphall vnns Anerʃtorbenn vnd noch
anerʃterbenn magk etc Auch alle ʃthultt So man vns
ʃthuldig iʃt / jnn ʃteden fleckenn / vnd dorffernn
vonn vnnʃertt wegenn vnd jn vnʃernn Nanenn̄
jnzufurdernn gutlich oder Richtlich / mit ʃampt
Coʃtenn vnd ʃthadenn / jnnzŭnemen vnd des ent-
phangenn gelts zŭqŭitiren vnnd alles das darjn
vorzůnemen zuhandeln thŭn vnnd zulaʃʃen / zŭ-
gewin / vnd verlŭʃt vnnd zuallem Rechtenn
das ʃich zu jnfurderunge gepeŭrett etc vnd wir
ʃelbʃt fŭrnemen handeln thŭn vnd laʃʃen mocht(en)
zŭgwin vnd zŭuerlŭʃt • Als ob wir ʃelbʃt der Sach[e]n
handelen werenn / Aŭch einen andern Anwalt oder
mehr an ʃein ʃthatt zuʃetzenn den Oder die ʃelbig(en)
zŭwiderrŭffen / vnd ʃolichen gewalt wider an ʃich
zunen(n)en Als dick er will vnnd jnen noitt ʃeim
Bedŭnckeitt etc vnnd was der benanntt hen von
Soernn oder ʃein vnderʃatzt(en) Anwelde Alʃo herin fŭr-
nemen handeln vnd thun oder laʃʃen werdenn
das allenn hann die benanttenn / bey gueten Trewen(n)
verʃprochenn / ʃthed vnnd veʃt zuhalt(en) Ob auch dem
selbigenn henn vonn Soernn / meher gewalts dan
hie fŭrʃthett noitt weŕ wieder erkannt wŭrde Den
ʃelbenn gwalt wollenn / wir obg[e]n(ann)t(en) hiemitt aŭch
gegebenn habenn / one alles geŭerde Des zuwarem
vrkhund So habenn wir obgn(ann)t(en) p(er)ʃone(n) gebetten de(n)
Ernfeʃtenn / jŭngkher Diether knebeln zu Rudeßheim
das er diʃenn g[e]walt verʃigeln wolle Das ich
diether knebell alßo gethan bekennen von fleißiger
beth weg(en) gemelt(en) p(er)ʃonen / Doch oneʃthedlich mir vnd
diesen Erbschaftsanfall, der als Erbe auf uns gekommen ist und noch kommen kann, und auch alle Schuld, die man uns schuldig ist, in Städten, Flecken und Dörfern, für uns und in unserem Namen einzufordern, gütlich oder gerichtlich, samt Kosten und Schaden, einzunehmen und das empfangene Geld zu quittieren und alles diesbezüglich vorzunehmen, zu handeln, zu tun und zu lassen, zu Gewinn und Verlust und zu allem Recht, wie sich das bei der Einforderung gebührt, wie wir es selbst vornehmen, handeln, tun und lassen würden, zu Gewinn und zu Verlust, als ob wir selbst Handelnde in der Angelegenheit wären, auch einen anderen Anwalt oder mehrere an seine Stelle zu setzen, den- oder dieselbigen zu widerrufen, und diese Vollmacht wieder an sich zu nehmen, so oft er das will und ihm notwendig zu sein dünkt. Was der genannte Henne von Soern oder seine untergebenen Anwälte also hierin vornehmen, handeln und tun oder lassen werden, das alles haben die genannten bei guter Treu versprochen, stet und fest zu halten. Wenn auch dem Henne von Soern dann mehr Vollmacht, als es hier vorgeschrieben steht, notwendig wäre, wenn das erkannt wird, wollen wir ihm hiermit diese Vollmacht auch gegeben haben, ohne jeden Hintergedanken. Dies als wahr zu beurkunden, so haben wir den ehrenwerten Jungherrn Diether Knebel zu Rüdesheim gebeten, er wolle diese Vollmacht versiegeln, was ich, Diether Knebel, auch bekenne, so getan zu haben, auf fleißige Bitte der angesprochenen Personen, doch unschädlich mir und
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 281, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-281/pagination/19/ (Abgerufen am 31.10.2024)