meinen Erbenn geʃchehenn / vff ihar vnd dag
denn achtenn Septembris An(n)o etc dreiʃʃigk
Bith denn henn vonn Soern(n) ʃolichenn verleʃenn ge-
walt vorgenu(n)[g]ʃam jn mitt recht zŭzŭlaʃʃen(n) dar-
gegenn verhofft Nicl(aus) deŭtʃth vor vnwertt vnd
nichtigk erkenntt we zuwerdenn Stalten zŭ-
S(e)n(tent)ia Recht etc S(e)n(tent)ia der Schoffenn loʃt den ver-
meintenn gewalt etc durch henn von(n) Soern(n)
jtzt inbracht vßrichtlichemm ampt nit zůw
wollenn ʃich aber die beclagttenn jnn recht •
geʃchickt machenn / loʃt der Schoffen zŭw
vnnd ʃall als dan Ferner geʃthehenn was
Recht ʃein wirdett verbot(en) Clageŕ dem-
nach jacob diel Beckers sone von gauwelß
heim beclagter etc von ʃeynen vnnd mitt kriegs
verwant(en) e weg(en) Caŭcion(n) gethann zŭm nehern(n)
gerichts tag mitt genu(n)gʃamen(n) gewalt
oder dŭrch ʃich ʃelber z wie recht zuen-
ʃtheinenn vnd dem Rechtenn vßzŭgewartten etc
hatt der Cleger auch verboth(en)
Ioʃt ʃcherer hans Jmpoʃit(um) etc vt Sequitŭr Vor euch den Ernŭeʃten
hannß vo(n) weru(m)b • Schŭlt(heiß) vnnd Schoffenn des heiligen reichs gerichts
zŭ Nidernn jngelnheim etc Erʃtheintt joʃt ʃthereŕ
jnn recht zugegenn / vnd wider den ju(n)ngen
hanʃenn von werŭmb / den man ne(n)nett getzen
eÿdenn / vnd brengtt ein clage fŭr jn artickels
weiß wie nachvolgtt mit biett die ʃelbig den
beclagtenn vorzuleʃenn / vnd jnen daran zuhalt(en)
das[a]
[a] Dieses Wort ist als Kustode für das folgende - nicht mehr existierende - Blatt zu verstehen.
meinen Erben. Geschehen im Jahr und am Tag den 8. September 1530. Er beantragt, die verlesene Vollmacht für Henne von Soern als ausreichend im Gericht zuzulassen. Dagegen hofft Niclaus Deutsch, das sie als ungültig und nichtig erkannt wird. Legt das dem Gericht vor. Urteil der Schöffen: Es lässt die vermeintliche Vollmacht, die durch Henne von Soern jetzt eingebracht wurde, von Seiten des richterlichen Amtes nicht zu. Wollen sich aber die Beklagten im Gericht bereit machen, lässt das Schöffengericht das zu und soll dann ferner geschehen, was Recht sein wird. Demnach lassen die Kläger festhalten: Jakob, Sohn des Diel Becker, von Gaulsheim, Beklagter, hat für sich und seine Mitstreiter Kaution geleistet und soll zum nächsten Gerichtstag mit genügsamer Vollmacht oder durch sich selbst vertreten, wie es Recht ist, erscheinen und dem Recht Folge leisten. Das hat der Kläger auch festhalten lassen.
Es wurde folgende Widerrede eingereicht: Vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts zu Nieder-Ingelheim, erscheint Jost Scherer im Gericht gegen den jungen Hans von Werumb, den man Geczen eyden nennt, und bringt eine Klage in [Form von] Artikeln vor, wie nachfolgt. Er beantragt, diese Artikel dem Beklagten vorzulesen und ihn anzuhalten [...]
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 281v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-281v/pagination/4/?L=0&cHash=e629019a9cd5444c2736036e70455dd2 (Abgerufen am 23.11.2024)