{...} alʃo Citeret geweʃt dūrch mich
{...} erenň laijßen / der aūch alʃo eijn
{...} t mit vffgeregten fingern zü got
{...}eʃwornenň vnd vor vnß gethan haijtt /
{...}er ʃachen darūmb er vorgeʃtalt vnd
{...}gen woll / eijn gantz volnkomen luter
{...} jme die kūntt vnd wißen ʃij / dar jn
{...} der verʃwigenň nach vnwarheit vn-
{...}der vmb freūntʃchafft fijhentʃchafft eij-
{...}n lijebe / nitt / furcht / gabe oder eijniger
{...}llen getrūlich vnd vngeūerlich / alʃo
{...} vnd alle heijlgen / vnd nach ʃolichem eij-
{...}en deß kūndes haben wijr den ʃelbigenň
{...}geheijm allem / nach mittag vmb zwo
{u}hernň verhort nach gepurlicheit / welcher niclaūs
Bender als kūnde dan vff gemeijn jnterrogatoria
von vnß jme vorgehaltenň befragt geʃagt haijtt / Er
der kūnd ʃij vngeūerlich vmb lx jar alt / Eijn Eeman
Bender handtwercks vnd wingarter dar bij / er ʃij nit
jm bande / nit jn der acht / wij niema(n)ts vnder racht /
weß vnd wije er ʃagen ʃolle / jme ʃij aūch vmb ʃin ʃage
nicht geben oder verheijßen worden / aūch keijner par-
thy jn ʃūnderheit gūnʃtiger dan der andern / woll jn war-
heit welch parthij recht het / daß ʃie mit jrer gerechtig-
heijtt oblege vnd gewonne vnd hait vff alle gemeijnň
fragʃtucke beque(m)lich vnd woijll geantwort / vnd entʃlūg
ʃich aller verdechtlicheit / vnd furter vor meijneijdts
pfin vnd ʃchult falʃche kunde getrūlich gewarnet vnd
vff den principal artickel jm Compaß brieffe verfaßt
alʃo lūtende / nemlich daß die beclagte Eele / jnen ja-
coben eÿn verreterßen boßewicht one sūnderlich ver-
reitzūng geʃcholten hab / Der kund befragt / Sagt er /
wie daß er der kūnd / diß jars / acht oder xiiij tag vor
martinij vngeuerlich / vff eijn fritag zūm marckt gein
mentze ʃij komen vnd hab von dem thūme her gang(en)
zū jacob von hagenaūs hūʃch / alda vmb den g(e)n(ann)t(en) jaco-
ben als kantengijßern zwo maijßig kannen wollen
hierher bestellt. Er hat mit hochgerecktem Finger zu Gott geschworen und vor uns getan in der Sache, weshalb er vorgeladen wurde; ganz vollkommen lauter zu sagen, was ihm kund und zu wissen sei, nichts daran zu verschweigen oder die Unwahrheit zu sagen, nicht aus Freundschaft, Feindschaft, Liebe, Neid, Furcht, gegen Bezahlung oder aus anderen Gründen, getreulich und ohne Einwände. Das hat er zu den Heiligen geschworen. Und nach solchem Zeugeneid haben wir denselben zu Ingelheim am Nachmittag um 2 Uhr verhört nach Gebühr. Worauf Nicolaus Bender als Zeuge auf die allgemeinen Fragen gesagt hat: Er, der Zeuge, sei ungefähr 60 Jahre alt. Er sei Ehemann, übe das Benderhandwerk aus und sei Weingärtner dazu. Er sei nicht im Bann und nicht in der Acht. Es habe ihn niemand unterrichtet, was und wie er es sagen solle. Es sei ihm auch für seine Aussage nichts gegeben oder versprochen worden. Er sei auch keiner Partei in Besonderheit mehr gewogen als der anderen. Er wolle in Wahrheit sagen, welche Partei Recht habe, damit sie mit ihrer Gerechtigkeit obsiege und gewinne. Und er hat auf alle allgemeinen Fragen willig und wohl geantwortet und enthielt sich alles verdächtigen Handelns. Er wurde weiter vor Meineid und Strafen und Schuld bei falscher Kunde getreulich gewarnt. Und er wurde befragt zum Hauptartikel im Rechtshilfeersuchen, der so lautet: Dass die Beklagte, Ele [Kannengießer], jenen Jacob als einen verräterischen Bösewicht ohne besondere Provokation beschimpft hat. Dazu befragt sagt der Zeuge: Dass er, der Zeuge, dieses Jahr 8 oder 14 Tage vor Martini ungefähr an einem Freitag zum Markt nach Mainz kam. Und er sei vom Dom zum Haus von Jacob von Hagenau gegangen und habe von dem genannten Jacob als Kannengießer Zwei-Maß-Kannen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 018v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-018v/pagination/23/ (Abgerufen am 01.11.2024)