So wū{...}
awß angeb(en)vn{...}
farbter ; erdicht taxe{...}
hader vnd zanck z {...} vnd meher zū jrem eyng(en) nūtz {...}
tter fūrteylhafftige {...}
(· Sonder ʃchmehe ·) ge{...}
geno(mm)en ; vnd on{...}
one ʃoliche drawben {...}
nit angefang(en) worde{...}
zū Solichem aūch wie wū{...}
vnd jngelnheymer grūndt : eyn alt
loblich herko(m)men ; brawch vnd vbong ; dem
gemeyne(n) keyʃerlich(en) recht(en)[a] gemeß ; das
keyn būrger den andern jn dem ʃyne(n)
vnd jnn dem beʃeß des ʃynen : ju{n}gen
jaren nach tūrbieren ; dūrch ʃich ʃelbʃt
oder ʃolichs ʃchaff(en) gethan werden ; ʃoll
Sonder ʃolichs mit recht vor hyn erlan-
gt werden ʃol ; So hatt doch die beclagte
vnd ire gefarbte[b] rethe ; jn vnd mit
jrem hefftig(en) anlawff(en) ; vnd anʃūch(en)
den ʃchulteißen bewegt ; das er ʃyn :
des clegers wÿn vff dem ʃyne(n) leʃʃen
laßen[c] vnd alʃo die beclagte eyn vrʃach
dūrch jre vermeynt onerecht meß[d]
[a] Es folgt ein gestrichenes und deshalb unleserliches Wort.
[b] Es folgt gestrichen »ede« [?]
[c] Das Wort ist vor dem Zeilenbeginn beigefügt, dahinter ein gestrichenes und deshalb unleserliches Wort.
[d] Es folgt ein gestrichenes und deshalb unleserliches Wort.
Hader und Zank. Eigennutz. Schmach. Im Ingelheimer Grund ein altes und löbliches Herkommen, ein Brauch und gute Praxis, dem allgemeinen kaiserlichen Recht gemäß, dass kein Bürger den anderen in seinem Besitz schmälern, irre machen oder stören solle; weder selbst noch durch andere tun lassen, sondern soll zuvor durch das Gericht erlangt werden. So hat doch die Beklagte mit ihrer gefärbten Rede und mit ihrem heftigen Drängen den Schultheiß bewogen, dass er sein, des Klägers, Wein auf seinem Grund habe lesen lassen. Und wenn die Beklagte einen Grund zu haben meint, sei das unrechtes Handeln.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 023, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-023/pagination/4/ (Abgerufen am 28.11.2024)