{...} der clage jn ʃyne(m) eygenthū(m)b
{...} vnd geengt ; alʃo daʃʃ ʃynen
{...} den zehen omen : wyns : jme
{...}en handen getrong(en) wyder ʃyn
{...} oneangeʃehen das er der cleger
{...} botten : den wyn mit gerichts kūnt-
{...} abzūleʃen : vnd folgens dem wyder
{...} orderlichs rechtens zū ʃyn : aber ʃolichs
{a}lles onverfengklich geweʃen ; vnd
alʃo die beclagte vff jrem dratzlichen
onrechtmeßig(en) fūrneme(n) : wyder alle
bylligkeyt blieben : dwyl dan der cle-
ger nach geʃtalt vnd herkhome(n) dieʃer
ʃachen ; keyn abtrÿpp der beclagt(en) geʃtet :
Aūch keyn ʃtat haben mag / als er zū
ʃyner zyt jnn recht grūntliche vrʃach
jn recht dar thūn wyll : vnd je byllich
aūch die recht(en) das vermog(en) / das
niemants gepfendt zū recht(en) komen
ʃoll ; So iʃt ann vch die richter des
clegers vnderthenige byt das jr dūrch
Ewern rechtmeßig(en) Sprūch : wolle(n)t
erkenne(n) vnd erclern : das dūrch die
beclagte ʃolichs jr vermeynte angelegt
gebot ; onbillich vnd wyder recht beʃchen ʃij
Klage auf sein Eigentum. 10 Ohm Wein. Unangesehen dass der Kläger angeboten habe, den Wein mit Wissen des Gerichts zu lesen. Gegen jedes Recht. Doch die Beklagte ist bei ihrem unrechtmäßigen Unternehmen gegen alle Billigkeit geblieben. Weil dann der Kläger nach Lage der Dinge der Beklagte keine Lese gesteht. Auch keinen Anlass hat, wie er zu rechten Zeit mit gründlicher Erklärung vor Gericht darlegen will. Und es sei billig und dem Recht gemäß, dass niemand gepfändet vor Gericht kommen soll. Daher ist es die untertänige Bitte des Klägers an Euch, die Richter, dass ihr durch Euren Rechtsspruch erkennen wollt und erklären, dass durch die Beklagte ihr vermeintliches Gebot unbilliger Weise und gegen das Recht geschehen sei.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 023v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-023v/pagination/9/ (Abgerufen am 01.11.2024)