{...} vnd haijtt vff alle ander gemeijnň
{...}ch vnd woijll geantwort vnd fūr
{...}ff den zūʃprūche Antwort der zūge vnd Sagt
{...}b xxiiij jar vff eijn heijʃeßheijmer kijrb tag / ʃij er
{...}rlich zu heijʃeßheym zur kirbe geweʃt / alʃo Sij zu jme
{...}h komen / peter Swalbecher vnd Dijell Strohecker die
{...}en den kūnde erbetten / daß er vff bernharts ʃijten were
{...}bernhart(en) vermoͤgt / daß er ʃich vmb daß erbteijll mit
{...}ßern vertruͤg / vnd die ben(ann)t(en) zwene / haben jme
{...}ūt zü ʃin vor den coʃten / vnd bernhart ʃoll jme
{...} iij alb eijn tag zü lone geben / alʃo ʃij er
{...} bernhart(en) / von beʃcheidt benanter zweijer
{...}t thūn wolt(en) / dwijll ʃie nachbūer weren geij(n)
{...}ckernheijm / vnd er niclaus wart gůt Smüß
ern vor den Coʃten dar vff gehen moͤcht / vnd dar
nach ʃinth ʃie gang(en) vff den mitwochen jnne der Creūtze
wochen geijn niderjngelnheijm jnne zorneß hūʃch / alda ge-
ʃeßen vnd gedrūncken / alʃo ʃijhen jre der vertragsman vieer [!]
vnd anthes wolff ʃelig jre obman geweʃt / vnd haben deßmals
alʃo vertragen die benant(en) peter Smūßern eijnß / vnd Bern
hart(en) Otilien man andernteijls / der maijß das peter Smūß-
er ʃolt geben Bernhart(en) vnd Otilien Eeluden vor alle anʃprach
vnd erbfall achtzehen fl gemeijner ʃlechter werūng / der ʃel-
bigen ʃijhen bernhart(en) worden xvij fl / vnd der ander fl
ʃij jnne die orten vnd daß gelache geben worden vnd ʃinth Em-
mel Ercken vnd er niclaus geweʃt vff bernharts ʃijthen / vnd dan
vff Smūßers ʃijten ʃij zu eijnem teijll geweʃt moller henne
aber der ander ʃij jme dem kūnde jtzo nit wißentlich wer der
ʃelbig geweʃt / vnd der kūnde haijtt hije mit ʃin ʃäge / beʃloßen
vnd geredt er hab die warheit geʃagt vnd wijß nit mehe von
den ʃachen / jʃt hije mit verlaijßen vnd jme vffgeʃagt wie recht
Cleʃe kijtze / contra Jtem peter von jūgeßheijm haijt heūde ʃchrijfflich jnge-
peter von jūgeßheij(m) legt widder Cleʃe kijtzen wije nachfolgt vor euch Ernūeʃ-
ten Erʃamen vnd wijʃen Schult(eiß) vnd Scheff(en) deß heijlg(en) Richs ge-
richt zu ober jngelnheym erʃchint peter Badenheijmer genent
gūgeßheijm beclagter jnne recht / gegen vnd widder Cleʃe kijtz
en jnhalt jūngʃt geʃprochen vrteijls vff ʃin jnbrachte vermeijnt
prodüct / nit jn anʃehūng vnd vergeß der ʃelbig(en) vrteil vnd jr-
res jnhalts / darūmb der vnūerstandt deß clegers erʃchint / ʃūn-
der noitt jne anhalten vnd wijʃen die vnforme ʃiner clage
und hat auf alle anderen allgemeinen Fragen willig und wohl geantwortet. Und zur Klage antwortet der Zeuge und sagt: 24 Jahre auf dem Tag der Heidesheimer Kerb. Er sei jährlich zu Heidesheim zur Kerb gewesen. Da seien Peter Schwalbacher und Dijell Strohecker gekommen und haben ihn, den Zeugen, gebeten, dass er auf Bernhards Seiten [ein Schiedsmann] sei, damit Bernhard [Kneib] sich wegen des Erbes vertragen könne. Und die genannten zwei haben mit ihm geredet wegen der Kosten und Bernhard solle ihm 3 Albus als Lohn für einen Tag geben. Darauf habe er es für Bernhard auf die Rede der genannten zwei hin und weil sie Nachbarn waren, tun wollen. Nach Wackernheim gegangen und er, Niclas [Bender], wurde Bürge für Smußer wegen der Kosten, die dabei entstehen könnten. Und danach sind sie am Mittwoch in der Kreuzwoche nach Nieder-Ingelheim gegangen und haben in dem Haus von Zorn gesessen und getrunken. Und es seien vier Schiedsleute gewesen und der verstorbene Anthes Wolff sei ihr Obmann gewesen. Und sie haben damals die genannten, Peter Smußer auf der einen und Bernhard [Kneib], den Mann der Otilie auf der anderen Seite vertragen in der Form, dass Peter Smußer den Eheleuten Bernhard und Otilie für alle Klagen und den Erbanfall 18 Gulden gemeiner schlechter Währung geben solle. Davon habe Bernhard 17 Gulden erhalten und der letzte Gulden sei in der Gaststätte und für das Essen gegeben worden. Und es waren Emmel Ercker und er, Niclas, auf Bernhards Seiten und auf der Seite Smußers war zum einen Henne Muller, an den anderen könne der Zeuge sich jetzt nicht erinnern, wer der gewesen war. Und der Zeuge hat hiermit seine Aussage beendet und gesagt, er habe die Wahrheit gesagt und wisse nichts mehr von der Sache. Er ist hiermit entlassen worden und es wurde mit ihm geredet, wie es Recht ist.
Peter von Jugenheim hat heute einen schriftlichen Widerspruch vorgelegt gegen Clese Kitz wie folgt: Vor Euch, ehrenwerte, ehrsame und weise Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts zu Ober-Ingelheim erscheint Peter Badenheimer genannt Jugenheim als Beklagter vor Gericht gegen Clese Kitz wegen des jüngst gesprochenen Urteils auf seine vorgebrachte vermeintliche Klageschrift. Nicht in Ansehung und unter Missachtung des Urteils und seines Inhalts. Daran der Unverstand des Klägers deutlich wird. Ohne Not habe er ihn angeklagt und wisse um die Unförmigkeit seiner Klage;
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 026v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-026v/pagination/17/ (Abgerufen am 27.11.2024)