{...} verclagt Backen Elʃe ʃchūldig jʃt / Criʃtinen als nachge-
{...}en dochter cleßgen oͤtten / one entgeltenūß jres vatter guͤter zü
{...}den zu ʃtellen / hait ʃich Martin der cleger von wegen ʃiner huʃch
{...}wen / ʃo freūntlich gegen der verclagt(en) erzeijgt / vnd ʃines berichts
{...}ff fl jnhalts kaūffs widder geboten vß vberflūß vnd nit
{...} Bit der cleger mit Recht zü erkennen / den ʃelbigen vngegrū(n)
{...} nichtig / vnd daß ʃye jme ʃchūldig ʃolich felt von wegenň
{...}hfraūwen widder zu ʃtellen / mit erbietūng wije gehort / mit
{...}Coʃtenň vnd ʃchaten / Sagt furt(er) auch daß er das gelt hab
{...}cht gelacht / vnd das dem widderteijll geoffent /
{...}t das widderteijll hijer vff Schūp ad p(ro)ximū(m) etc
{...}Stoͤpen Endres Begert jme ʃin kūnde zū offenenň
{...}elfferichen dem wijrth / vnd nach der eroffenu(n)g hat
{...}ch die kūndʃage verbott / vnd verhofft er habe
{...}ūtt ʃynes vermeß zemlich bewijʃūng gethane /
Bitt dar vff eūch richter antzuʃehen Clage / antworth
vnd kūndʃage / vnd jnen Endreʃen ledig zu erkennenň
mit erʃtatūng Coʃtenň vnd ʃchatenň vnd Setzt zü Recht
Dar vff helfferich dūrch leonhart(en) ʃinen fūrʃprechen
ʃagt vff ʃolich kūndeʃage / daß Endres mit der ʃelbigenň
kūnde nichts bewieʃen / vrʃach daß der kūnde ʃich cler-
lichen laijßt horenň jnne ʃijner clage vnther anderm
wije er der zūge / ʃolich gelt ʃelbʃt entpfang(en) hab / aūch
jʃt wißentlichen / daß er der zūge vnūerʃchűlt helffe-
richs jn vnwillen gegen jme helfferichen ʃteth / So er
jeckel der kūnde nū jn ʃin eijgen ʃachen nit kūnd ge-
benň mag / dan Endreʃen ʃolich Sage nit fūrtreglich ʃin
vnd als der zūge ferner / jnne ʃijner zūgūng ʃagt / wije
daß ʃolich bezalūng vor der vbergabe geʃcheen / vnd
ʃich der zuge getzog(en) vff das gerichts būche / wirt von
helfferichen nit geʃtanden / daß aber Endres ʃchūldig
ʃij helfferichen zü entricht(en) die ʃelbig ʃchūlt / zeijget helfferich ane
deß vrʃach / daß jme ʃolichs vbergeben ʃij von jeckell
krollen vnd ʃiner huʃchfraūwen / jnhalt deß gerichts bůche
vnd wo Endres deß nit glaūben / zūgt er ʃich deß zü kūnde / Dar
gegen Endres vnther allem langwijligen jnforenň / verhofft endres
Solichs ʃoll jne ane ʃijnem rechten nit jrren / Sünderlich antzuʃehen
daß der acker dar ūmb der zangk / helfferichs die zijth nit geweʃt
wije jnne der kūndʃage vermelt Sűnder deß kūnde als verkaūf-
Else Back schuldig. Christine als Tochter von Clese Ott ihres Vaters Gütern zuzustellen. Martin, der Kläger, zeigte sich freundlich gegen den Beklagten und bot an, den Kaufgulden zu zahlen aus Großzügigkeit. Daher bittet der Kläger das Gericht zu erkennen, dass der Verkauf nichtig sei und dass sie ihm schuldig seien, das Feld für seine Ehefrau zurückzugeben. Bietet an wie gehört. Unkosten und Schaden. Sagt weiter, dass er das Geld bei Gericht hinterlegt hat und der Gegenseite geöffnet. Gegenseite bittet um Aufschub. Verschoben zum nächsten Gerichtstag usw.
Endres Stope fordert, seinen Beweis zu öffnen gegen Helffrich den Wirt. Und nach der Eröffnung hat er die Zeugenaussage festhalten lassen und hofft, er habe gemäß seiner Behauptung einen angemessenen Beweis erbracht. Bittet darauf Euch, die Richter, Klage, Antwort und Aussage zu betrachten und ihn, Endres freizusprechen mit Erstattung der Unkosten und des Schadens und legt das dem Gericht vor. Darauf sagt Helffrich durch Lenhart [Fluck] seinen Fürsprecher auf solche Zeugenaussage: Dass Endres mit dieser Zeugenaussage den Beweis nicht erbracht habe, denn der Zeuge sagt klar in seiner Aussage neben anderen Dingen, dass er, der Zeuge, das Geld selbst empfangen habe. Auch ist bekannt, dass der Zeuge ohne die Schuld Helffrichs im Streit stehe mit Helffrich. Wenn er, Jeckel der Zeuge, nun in seinen eigenen Sachen nicht Aussage machen kann, dann sei Endres diese Aussage nicht zuträglich. Und wenn der Zeuge weiter in seiner Zeugenaussage sagt, dass die Bezahlung vor der Übergabe geschehen sei und der Zeuge sich auf das Gerichtsbuch beruft, das wird von Helffrich nicht gestanden. Dass Endres schuld sei, Helffrich die Schuld zu zahlen, das beweist Helffrich dadurch, dass ihm dies übergeben worden sei von Jeckel Kroll und seiner Frau gemäß dem Gerichtsbuch. Und wenn Endres das nicht glaube, dann beruft er sich deswegen auf den Beweis. Dagegen redet Endres mit vielen langwierigen Einwendungen und hofft, solches soll ihn nicht an seinem Recht irre machen. Sondern es soll beachtet werden, dass der Acker, um den der Zank gehe, Helffrich zu dieser Zeit nicht gehört habe, wie in der Zeugenaussage vermerkt. Sondern der Zeuge als Verkäufer
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 028v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-028v/pagination/21/ (Abgerufen am 29.11.2024)