[17] {...} Spolieren hefftiglich(en) gebett(en) hatt /
{...}t ware das ʃolichs ʃyn rechts erbietens Onefer-
{...}el One angeneme geweʃen ; das ʃyne wie
{...} artickel gemelt abgetrong(en) ; vnd alʃo
{...}yn wyllen deß entʃetzt vnd Spolirt jʃt
[18] {...} ware das jm keyʃerlich(en) recht(en) fūrbetrecht-
{...}d hoͤglich(en) ʃoliche entʃetzong tūrbierong
{...}nd Seqūeʃtiacion verbotten ʃyn
[19] Jtem jʃt ware das die kaiʃerlich(en) recht gebietten
das vor allen ding(en) / wytterer proceß vnd handel-
long / wollen / das der entʃetzt wyder jnn das ʃyn
deß er entʃetzt geʃetzt / vnd die vffgelegte ver-
meyntte Onbyllich Onrechtmeßige (· als jnn dieʃem
fall beʃchen ·) gebott areʃt Seqūeʃtiacion ; abge-
thane abgeʃchafft vnd Relaxiret werd(en) ʃollen
20 Jtem jʃt ware vnd Onleūckpar das von allen
obgeʃchrieben artickeln alles jres jnnhalts eyn
gemeyner leūmat vnd geʃchry vnder dem folck
zü Ober jngelnheym seÿ :
vnd wyl hie mit der clegeř das richterlich ampt
angerūffen / aūch eūch die richter vndertheniglich(en)
alles vlyß erbetten haben ; die beclagte zū recht-
meßiger antwort vff eyn jeden artickel jn ʃonder
rechtmeßige anttwort ; dūrch dieʃe oder der glichen
wort ; Jch glawb den artickeln ware ʃyn ; oder
aber Jch glawb den artickel nit ware anzūhalt(en)
weß als dan nit geglawbt ʃich ; die vor vch
heftig gebeten hat. Sein Besitz weggenommen.
[18] Unter Betrachtung des kaiserlichen Rechts diese Enteignung, Störung und Entziehung verboten.
[19] Es ist wahr, dass die kaiserlichen Rechte gebieten und wollen, dass vor allen anderen Dingen, dem weiteren Prozess und der Handlung, dass der Enteignete wieder in seinen Besitz, aus dem er enteignet wurde, eingesetzt wird und die auferlegte, vermeintliche, unbillige, unrechtmäßige – wie in diesem Fall geschehen – Gebot, Verhaftung, Einziehung abgeschafft und aufgelöst werden solle.
20. Es ist wahr und unleugbar, dass von allen oben angeführten Artikeln des gesamten Inhalts das allgemein bekannt, ein gemeiner Leumund und ein Geschrei unter dem Volk zu Ober-Ingelheim sei.
Und weil hiermit der Kläger das Amt des Richters angerufen hat, auch Euch die Richter untertänig mit allem Fleiß gebeten habe, die Beklagte zu einer rechtmäßigen Antwort auf jeden einzelnen dieser Artikel anzuhalten, durch diese oder ähnliche Worte: »Ich glaube, dass der Artikel wahr ist« oder »ich glaube, dass der Artikel nicht wahr ist«. Welche Artikel sie dann nicht glaubt, diese [biete ich an] vor Euch
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 030v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-030v/pagination/28/ (Abgerufen am 30.11.2024)