lorentz kancker et Jtem lorentz kancker vnd {...}
pancracius kurʃe- ner / haben ʃchrijfftlichen jngelegt {...}
ner Con(tra) Jacob dern jnne maijßen wije nachf{...}
Bedernň veʃtenň vnd Erʃamen Scheffen{...}
richt zu obern jngelnheym / Brengt pan{...}
lorentz kancker Beijde Sweger zü gegen {...}
ren vnd ʃin huʃchfraūwe fur antreffen eijn {...}
ben am margkt brūnnen gelegen zu {...}
kaūff geʃchen jʃt jnne pancracius {...}
michaelis jm jare xviij / vnd vff {...}
verkaūfft jʃt worden vor hūnde{...}
eijn fl vnd ʃall jacob ʃcherer v{...}
raren vnd lorentzen vj fl angeben vn{...}
alʃo lang die obg(e)n(ann) batʃtoben betzalen / vnd wijthers {...}
jacob ʃcherer eijn rūwen jm kaūff hett / haijtt er den kaūff jn {...}
tel jars vff zü ʃagen / mit widderkerūng deß wijnkauffs w{...}
kaūffs alʃo oben bena(n)t / beclagen ʃich pancracius vnd lorentz kanc-
ker / ʃolichs kaūffs vnd zijele nit gehalt(en) ʃij worden / der er jacob ʃcherer
noch ʃchūldig jʃt fūnff fl von dem jare · xx · welch behuʃchu(n)g
er jacob ʃcherer zweij jare jnne gebrūche / vnd als vor ʃin eijgen hūʃch
angenomen haitt nach lüdt deß kaūffes / vnd dar nach vß dem hūʃch
getzogen / one wijßen vnd willen beijder Swaͤger vnd vnß daß hūʃch
beʃchediget mit būddem baͤncken vnd oͤffenň jn der badʃtoben vnd keß-
el finʃter vnd dachüng / daß wijr pancracius vnd lorentz kancker
komen vnd wollen verrechen / daß wijr ʃolichs verbūwet haben vff
daß wijr ʃolich behūʃchu(n)g gebrūchen kūnden drij fl vnd mehe
welcher drij fl vnd mehe / mitʃampt den fūnff fl / er jacob
ʃcherer vnß ʃchūldig jʃt / Bitten wijr g(e)n(ann)t(en) lorentz vnd pancracius eūch
Ernveʃten Schult(eiß) vnd Scheffen / jacob ʃcherern dar ane zü halten vnß
ʃolichs vßtzūrichten wie oben ʃteth mit erʃtatūng Costens vnd ʃchate(n)s
vnd / eūch als richter demūtiglichen angerůffen han etc Dar vff
jacob ʃcherer ʃagt er hab die batʃtoben kaūfft / der maijßen daß eijn
gelt deß andern Būrg ʃoll ʃin / nū haben die cleger ʃolich batʃtoben
widder als jren būrgen / verhofft jnen nit wijther ʃchüldig zü ʃin
Dar gegen die Cleger ʃagen Sije nemen erʃtlich ane / das jacob
deß kaūffs geʃteth jnhalt der Clage vnd wollen ʃolichs verbott habenň /
der halber wijther bewijʃung one noitt / vnd als er aber fūrter ʃagt
daß das erʃt zijele der letzt(en) būrg ʃij / nemen ʃije aūch vor erkantt
ane haben ʃolichs aūch verbott / vnd ʃagen zü beʃloß der ʃachen / daßs
der beclagt ʃo er dar vßgetzogen / ʃelbʃt leūde dar jnne geʃatzt
deßhalb er billich erʃchienen zijele zu betzalen ʃchüldig / mit able-
gūng Coʃten vnd ʃchaͤden / Setzt ʃolichs zü recht Dar gegenň
Lorentz Kancker und Pankratius Korsner haben gegen Jacob Bader eine schriftlich Einlage vorgelegt wie folgt: Den festen und ehrsamen Schöffen des Gerichts zu Ober-Ingelheim bringen Pankratius Korsner und Lorentz Kancker, Schwäger vor. Ehefrau betreffend. Haus am Marktbrunnen gelegen. Am 29. September 1518. 101 Gulden. Soll Jacob Scherer und Lorentz Kancker 6 Gulden [jährlich] geben, so lange, bis die oben genannte Badestube bezahlt ist. Jacob Scherer habe der Kauf gereut. Hat ihn aufgesagt und den Rückkauf mit Bezahlung der Vertragskosten [versprochen]. Pankratius und Lorentz Kancker beklagen sich, dass der Kauf und die Termine nicht gehalten wurden, denn Jacob Scherer ist noch 5 Gulden aus dem Jahr 1520 schuldig. Die Behausung hatte Jacob Scherer 2 Jahre in Gebrauch und als sein Eigenhaus genutzt gemäß dem Kaufbrief. Und danach ist er aus dem Haus ausgezogen ohne Wissen und Willen der beiden Schwager. Und das Haus ist beschädigt an Boden, Bänken und Öfen in der Badestube und am Kessel, an den Fenstern und am Dach, so dass wir, Pankratius und Lorentz Kancker kommen und abrechnen wollten, dass wir am Haus verbaut haben 3 Gulden und mehr, damit wir diese Behausung nutzen konnten. Diese 3 Gulden und mehr, sowie die 5 Gulden, die Jacob Scherer uns schuldig ist, bitten wir, die genannten Lorentz und Pankratius, Euch ehrenwerte Schultheiß und Schöffen, Jacob Scherer anzuhalten, uns die zu zahlen wie oben angeführt mit Erstattung der Unkosten und des Schadens. Deswegen haben wir Euch als Richter demütig angerufen etc. Darauf sagt Jacob Scherer: Er habe die Badestube in der Form gekauft, dass ein Ding für das andere Bürgschaft sei. Nun haben die Kläger diese Badestube wieder als ihre Bürgschaft. Er hofft, ihnen nichts weiter schuldig zu sein. Dagegen sagen die Kläger: Sie nehmen die Aussage zur Kenntnis, dass Jacob den Kauf gemäß der Klage gesteht und wollen solches festhalten lassen, so dass keine weiteren Beweise notwendig sind. Und wenn er weiter sagt, dass der erste Termin die letzte Bürgschaft sei, das nehmen sie auch als Geständnis an und haben solches auch festhalten lassen. Und sie sagen zum Schluss der Sache, dass der Beklagte, als er auszog, selbst Leute dort hinein gesetzt hat, weshalb er billiger Weise, die Terminraten schuldig sei zu bezahlen mit Erstattung von Unkosten und Schaden. Das legen sie dem Gericht vor.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 032, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-032/pagination/5/ (Abgerufen am 29.11.2024)