Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 032v

30.04.1521  / Dienstag nach Cantate

Transkription

{...}cob Scherer begert ʃin tag zü antworten hijer vff zwijßem
{...}hʃten gericht jʃt jme nachgelaiÿßenň

{...} Jtem her Georg brūnckenʃteyn erʃchint gegen dūwernhen
{...}rs henne dem jūngen vnd eijn yede perʃone So von ʃijnen we-
{...}rʃchint jnne recht vnd brengt jnne recht dūrch leonhart(en) flüc{-}
{...}en reddener clagende vor / wie er her Gorg hab ʃin erʃt
{...}drijtt / vnd vierd heijʃchung gethane vff g(e)n(ann)t(en) henne / vor ij lb
{...}vff vnderpfand lutt der heijʃchu(n)g vnd jme die laijßen ver-
{...}nd jʃt diß das vnderpfandt / hūʃch hojff vnd garten mit ʃij-
{...}ijff vnd zu gehorde / do der beclagt jnne wonet / gefūrch
{...}ʃtoben jn der vffhůbenň vnd anders ʃijths her Georg ʃelbʃt
{...}ehuʃchūng laijʃzt der beclagt verfallen mit tachu(n)g mūern vnd
{...} / Solich(e)n ʃchat(en) deß būwes halber ʃchetzt her Georg ane xl
lb hlr / Bit mit zü R(ech)t zu erkennen / daß Hen der beclagt ʃchūldig
jnen der gūlte zü entrichten / vnd die behūʃchu(n)g jnne gewonlich not-
tūrfftig būwe zu ʃtellen / oder jme dem cleger vff holūng zu geʃtat(en)
mit widderkeru(n)g coʃt(en) vnd ʃchat(en) Setzt zü recht / Hijr vff haijt hen-
ne dūwernheijmer der alt / ʃijnem Sone dem beclagt(en) tag begert
zü antworten / vnd hait alʃbalde do mit die verʃeßen gülte gelegt
vnd her Georgen geben / die her georg angeno(mme)n vnd jme vorbe-
halt(en) haijtt ʃin recht deß būwens halber

helfferich wijrth Jtem mathis kerchers relicta ketgen Sagt durch jren redde-
mathis kett ner / ʃije hab begert daß gerichts būche gegen helfferichen zü ʃuͤchenň
vnd jre daß zü offenenn(e) / bitt wo daß nit geʃūcht noch zü erʃūchen
mit begere jre daß zü offenenň

Caʃpar ʃchnider Jtem hanß Scherer dūrch joijst Scherern ʃinen reddener Sagt
Hanß Scherer vff die nichtige clage Caʃpar Schniders / jnne vßtzogs wijʃe / daß er
den krieg dar vff zü beūʃtigen nit ʃchűldig / vrʃach / daß die clage
mangelhafftig nichtig vnd gebreʃthafftig geʃetzt / wan ʃolich felt hije
zü obern jngelnheym der pfarre kijrchen gibt eijn malter kornß / vnd
ʃolicher verkauff nit mit verwijlligūng der guͤlt herren geʃcheen /
der halber der kaūff vnd clage nichtig / bitt vß vrʃachen angetzeijgt
zü antwort(en) nit ʃchüldig zu ʃin / mit bittūng den kaūffe nichtig zü er-
kennen Setzt zü R(ech)t / Dar vff Caʃpar Schnider begert ʃin tag vnd
Copiam / zu antwort(en) / vmb mangels willen eijnß reddeners

Erkent Jtem Stephan metzeler erkent peter mollern von Swabenheijm
zu betzalenň xiij alb johannis baptiste

Bernharts Riijtz Jtem Bernharts Rijtze brengt clagende vor gegen Caʃpar
Caʃpar ʃchnider Schnidern vnd ʃagt er hab jme verkaufft eijn felt geūor Hanß Scherern
eijner / der andern ʃijthen martin pfeffern jm plentzer gelegen mit der
beʃwerde vnd gulte j malter waiß[a] der kijrchen zü den Spenden
zü geben vor viiɉ fl / ʃolicher ʃchult jme Rijtzen erʃchienen iij fl
zü zijten / Bit jnen mit R(ech)t antzūhalt(en) jme zu betzalu(n)g zü thun mit

[a] Das Wort ist mehrfach überschrieben und verbessert,»» die Lesung waiß« ist nicht sicher.

Übertragung

Jacob Scherer fordert seinen Termin, um zu antworten. Ist verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag. Wurde ihm zugestanden.

Herr Jorg Brunckenstein erschien heute um gegen Henne Duernheim den Jungen, den Sohn von Henne Duernheim dem Alten und jede Person, die für ihn vor Gericht erscheint und bringt durch Lenhard Fluck als Redner vor Gericht die Klage vor: Dass er, Herr Jorg, habe seine 1., 2., 3. und 4. Klage getan gegen den genannten Henne wegen 2 Pfund auf die Pfänder und gemäß der Klage pfänden lassen. Und das Pfand war Haus, Hof und Garten mit Zubehör, in dem der Beklagte wohnt, in der Uffhub neben der Badestube auf der einen Seite und Herrn Jorg selbst auf der anderen. Die Behausung lässt der Beklagte verfallen mit Dach und Mauern. Und den Schaden am Bau schätzt Herr Jorg auf 40 Pfund Heller. Er bittet als Recht zu erkennen, dass Henne, der Beklagte, ihm schuldig sei, die Gülte zu entrichten und die Behausung in einen angemessenen, üblichen Bauzustand zu bringen oder ihm, dem Kläger, die Einziehung mit Ersatz der Unkosten und des Schadens zu gestatten. Das legt er dem Gericht vor. Hierauf hat Henne Duernheim der alte für seinen Sohn einen Tag gefordert, darauf zu antworten. Und er hat bald die ausstehende Gülte hinterlegt und Herrn Jorg gegeben. Die hat Herr Jorg angenommen, sein Recht an dem Bau vorbehalten.

Ketgen, die Witwe von Mathis Kercher sagt durch ihren Redner: Sie habe gefordert, das Gerichtsbuch gegen Helffrich heranzuziehen und ihr das zu öffnen. Sie bittet, wenn noch nicht im Gerichtsbuch gesucht worden sei, dort zu suchen und fordert, ihr das zu öffnen.

Hans Scherer sagt durch Jost Scherer, seinen Redner: Auf die nichtige Klage von Caspar Schneider im Auszug: Dass er den Rechtsstreit darüber zu befestigen nicht schuldig sei, weil die Klage mangelhaft, nichtig und fehlerhaft gesetzt sei, weil das Feld hier zu Ober-Ingelheim der Pfarrkirche einen Malter Korn gibt und der Verkauf nicht mit dem Einverständnis der Gültherren geschehen sei, weshalb der Kauf und die Klage nichtig seien. Er bittet aus diesen Gründen nicht zu antworten schuldig zu sein, mit der Bitte, den Kauf als nichtig zu erkennen. Das legt er dem Gericht vor. Darauf hat Caspar Schneider seinen Termin und eine Kopie gefordert zu antworten, weil es an einem Redner mangelte.

Stephan Metzler erkennt an, Peter Muller von Schwabenheim 13 Albus zahlen zu müssen bis zum 24. Juni.

Bernhard Reitz bringt eine Klage vor gegen Caspar Schneider und sagt: Er habe ihm ein Feld verkauft, neben Hans Scherer auf der einen und Martin Pfeffer auf der anderen Seite, im Plentzer gelegen, mit der Belastung und Gülte von 1 Malter Weizen der Kirche zu den Spenden zu geben wegen 7 ½ Gulden. Wegen solcher Schuld erschien Reitz rechtzeitig mit 3 Gulden. Er bittet ihn durch das Gericht anzuhalten, ihm die Bezahlung zu leisten

Registereinträge

Aufholung (aufholen)   –   Auszug   –   Brunckenstein, Georg   –   copia (Kopie)   –   Dach   –   Duernheim(er), Henne von   –   Feld (Acker)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Garten   –   Guelt (Gült)   –   Gueltherren   –   Haus (Gebäude)   –   Helffrich der Wirt   –   Hof (Hofgut)   –   Johannes Baptiste (Datumsangabe)   –   Kaufvorgang   –   Kercher, Ketgen   –   Kercher, Mathis   –   Korn (Getreide)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kriegsbefestigung   –   Malter   –   Mauer (mauern)   –   Metzler, Stephan   –   Muller, Peter   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Pfarrkirche (Ober-Ingelheim)   –   Pfeffer, Martin   –   plentzer (Örtlichkeit)   –   Rechtsetzung   –   Rechtsvorbehalt   –   Redner   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Reitz, Bernhard (der bender)   –   Scherer, Hans   –   Scherer, Jakob   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schneider, Caspar   –   Schwabenheim (Dorf)   –   Sohn (Söhne)   –   Uffhub   –   Weizen   –   Witwe   –