harten deß gewalt gebe / vor dem richter / dan{...}
bepfolen wirt ʃal dűrch eijnen allein nit gel{...}
gibt Thijs dem Richter zu bedencken / do mit{...}
ceß kein nichtigheit erfūnden werde / dem na{...}
williget haben / deß er ʃich hije mit proteʃte{...}
handell zu ʃchritten / vnd dem nach erʃt der b{...}
waß eijn Rechtmeßige kriegs beūestigūng jʃt{...}
onformlich gehandelt / den handel zu verlenge{...}
Thijs deß Coʃtens zü andern zijthen zu erfūrd{...}
jtzige vnd letzʃte kriegs beūestigung / Sagt T{...}
ben alʃo hije mit jnrecht angeno[mme]n haben / vnd {...}
ʃiner rechtmeßigen clagen den krieg auch {...}
gen haben wijll / vnd ʃagt wijthers wo fluͤcke {...}
damers letzʃt prodūct verʃtanden hett er billich vff d{...}
So Thys jnbracht / vff eijnen yeden vnderʃchiedlich antwort gebe{...}
dūrch die oder der glichen wort / jch glaub den artickel ware / oder
glaūb den nit ware ʃin / Dem nach Thijs jn dem ʃelbig(en) pro-
duct begert haitt / eijn rechtmeßig kriegs beūʃtigūng / vnd folgens
ʃin artickel wie recht jnbracht haijtt / vnd vff die ʃelbig(en) auch antwort
begert : getzogen zūm ʃelbigen / aber flūcke ʃich vlißet vijll termenj vnd
gerichtstage jn dieʃem handel zü halten / do mit er jme Thijsen die
erkaūfft(en) wingart(en) Sūwer genūg macht / als er ʃich aüch deß hait ho-
ren laijßen / Aber nit wonder / flūcke aūß eijnß andern Seckell krieget /
welchs Thijs nit / darūmb nit vijll jme dar ane gelegen / vnd die ʃache
vff die harre zü zijgen : Aber vff ʃolich wonde / jʃt eijn plaʃter fūnden
geűerlich vff ʃchūbe zü verkommen / nemlich der eijdt vor geūerde jūra
mentūm Calu(m)nie / Dwijll aber fluͤcke vormaijls die artickel nit
hait wollen vor jnbracht haben / So wijll ʃich Tijß erbotten haben / den
Iurament(um) eijdt vor geūerde zü thūn vnd jʃt aūch deß von ʃynem adūocaten woll
calum(m)pnie vnderricht / vnd nemlich erbeüt er ʃich zu ʃweren / diße pūncten ge-
melts[a] eijdts : Das er glaūb / das ʃin ʃache oder krijeg gerecht ʃij /
juramentūm calūmnie jtem So er gefragt werde / das er die warheit nit verhalten noch ver-
ʃwigen wolle / Jtem das er zu bedrūck oder geūerlicher wijse kein
vfftzogk begeren woll / Jtem daß er ʃich keijner falʃchen kūntʃchafft ge-
brūchen woll / Jtem das er nichts verheijʃchen hab / das jme eijn vnrecht-
meßigs vrtell geʃprochen werde / vnd jʃt Thijʃen beger jn recht
die fūrmūnder antzūhalten glichermaijß den Eijdt jn allen ʃinenň
pūncten wie der gelüdet vnd angeben auch zu ʃchweren / So dijß be-
ʃchicht / alʃdan wyll Thijs ʃin artickel vermittel geʃwornes eijdts / jn-
bracht haben / vnd ʃagt bij gethanem Eijdt / daß er die artickel / So
vijll der ʃin eijgen geʃchicht betreffenn / daß die ʃelbigen ware ʃin / wo
aber die eÿn freūmbde thaitt erhalten / glaūbt er die ware ʃin / vnd
bitt folgendts / das die fūrmūnder bij gethanem eijde vff eijn jeden
[a] Die Marginalie am Seitenrand ist radiert und kaum mehr [»Juramentum ...«?] zu entziffern.
darüber eine Vollmacht gebe, vor dem Richter zu handeln. Soll nicht durch einen allein. Gibt Theis [Hadamar] dem Richter zu bedenken. Damit keine Nichtigkeit gefunden werde. Mit Protest. Eine rechtmäßige Befestigung des Rechtsstreits. Den Rechtsstreit zu verlängern. Kosten zu anderen Zeiten. Jetzt und letzte Streitbefestigung sagt Theis:
mit Unrecht angenommen. Und seine rechtmäßigen Klagen auch den Rechtsstreit befestigt haben will. Unterschiedliche Antworten. Gefordert: Ich glaube, der Artikel ist wahr oder nicht wahr. Demnach hat Theis im gleichen Schreiben die rechtmäßige Streitbefestigung gefordert und folglich seine Artikel, wie es rechtmäßig ist, vorgebracht und auf diese eine Antwort gefordert. Aber Fluck befleißigt sich vieler Termine und Gerichtstage, ihn in der Streitsache hinzuhalten, womit er ihm, Theis, den gekauften Weingarten sauer genug macht, wie er sich auch in der Sache hat hören lassen. Aber das ist kein Wunder, denn Fluck bekommt es aus einem anderen Säckel, Theis aber nicht. Darum ist ihm nicht viel daran gelegen und er zieht die Sache in die Länge. Aber auf diese Wunde ist ein Pflaster gefunden, dem gefährlichen Aufschub beizukommen, nämlich der Gefährdeeid, Juramentum calumnie. Weil aber Fluck vorher nicht die Artikel hat einbringen wollen, so will Theis sich anbieten, den Gefährdeeid zu leisten. Und er ist auch von seinem Advokaten wohl unterrichtet, nämlich er bietet sich an diese Punkte zu schwören mit genanntem Eid: Dass er glaube, das seine Sache oder sein Rechtsstreit gerecht sei, wenn er gefragt werde, dass er die Wahrheit nicht zurückhalten oder verschweigen wolle. Ebenso dass er keinen Betrug oder eine Gefährdung will. Ebenso dass er sich keiner falschen Zeugen gebrauchen wolle. Ebenso dass er nichts versprochen habe, so dass ihm ein unrechtmäßiges Urteil gesprochen werde. Und es ist die Forderung von Theis, die Vormünder anzuhalten, vor Gericht gleichermaßen den Eid in allen seinen Punkten, wie der lautet und wie angegeben, auch zu schwören. Wenn dies gescheht, dann will Theis seine Artikel unter dem geschworenen Eid eingebracht haben und sagt bei dem geleisteten Eid, dass die Artikel, so viel die seine eigene Geschichte betreffen, dass die selbigen wahr sind. Wo sie aber eine fremde Tat enthalten, glaubt er, dass sie wahr sind. Und er bittet folgendes: Dass die Vormünder bei geleistetem Eid auf einen jeden
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 037, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-037/pagination/3/ (Abgerufen am 28.10.2024)