anwalt / daß ʃich leonhart flūcke / Sampt ʃinem z{...}
zwißem nehʃt gericht vnd zūm ʃelbig(en) gericht m{...}
geʃchickt machen / aūch do mit ʃich zü ʃchicken / mit{...}
meßiger antwort vff die jngebracht(en) poʃicion{...}
mit alʃdan nit ferneres onenoitig vff ʃchūp g{...}
dan ʃal Thijs aūch erʃchin vnd handeln wije ʃich {...}
vnd leonhart laijßs jʃt hije bij / vnd haben beijde {...}
tag zü xiiij tagen
Schūßhenne Jtem Schūßhenne zu nider jngelnheijm Sp{...}
jacob von wolffsh(eim) wolffßheijm durch joiʃten / Sagt er Henne hab{...}
zü kaūfen geben vor xxxvj fl / mit dem ged{...}
alle faʃchenacht zü geben fűnff fl / Steth jme {...}
faʃchenacht nehʃt verʃchienen / begert derʃelbig Sūm{...}
vßrichtūng / mitʃampt widderlegung Coʃten vnd ʃcha{...}
Dar vff jacob haijt ʃin tag zü antwort(en) zü xiiij tage{...}
Erkent dietz Jtem Mathis dietze vnʃer buͤttel erkent zu rechen mit den
wirdigen vnd geiʃtlichen fraūwen abbatiʃʃen vnd Conūent zū
Engelntaijll jnne xiiij tagen vnd auch zü betzalen / betreff(en) xx lb
hlr vff rechenň
Erkent Jtem Mathis Dietze jtzg(e)n(ann)t erkent bij dieʃem tage wolff Steyn-
metzen von winternheijm von wegen ʃiner fraūen betzalu(n)g zü thūn
Erf(olg)t jn crafft Jtem Eūa / Samuel deß jūdden hūʃchfraūwen / begert offenu(n)g der
erkentenūs jme helfferich gethan / vnd nach eroffenu(n)g Sagt die jūd-
din / Samūel der hab heūde helfferichen hijer an Recht verkūnt (• daß
der buͤttel geʃteth •) beclagt ʃin vngehorʃam vnd bitt erfolgknūß vor
heűptʃache vnd Costenň zü erkennen / S(e)n(tent)ia / der Scheffen erkent er-
folgknuß vff das bůche
lorentz kancker et Jtem jacob Scherer / durch joiʃt Scherern ʃin Reddener gibt antwort
pa(n)craciūs kūrʃen(er) pancracio kurʃenern vnd lorentz kancker vnd Sagt er woll ʃin forig
jacob Scherer antwort erholet vnd Repetert haben / anfengklich jn dem artickel
ware jʃt / daß er jacob beder die Baijdtʃtobe an ʃich erkaūft / mit
dem geding / eijn gelt deß andern burg / der halber er der verclagt
den clegern jren burgen widder zü geʃtelt oneʃchaten / vnd geʃteth jnenň
keijnen ʃchaten / Sagt dwijll er / die jngehabt / Sij ʃie ʃin jacobs geweʃt
verhofft jnen nit wijther ʃchüldig zu ʃin / dan wije der kaūffe verlūtt
vnd ʃagt ferner / daß der cleger jn der clage vordregt eijn beʃtente-
nūß / er jacob daß hūʃch wijther verlūhen ʃoll haben geʃteth er nitt /
Sagt do mit / iß ʃij eijn Swanger fraūwe bij jme geweʃt vnd vn-
geuerlich zü jme komen / Sij jnne der jle alʃo deß kindts geneʃen /
der halben die Sechsß wochen do jnne geweʃt / vnd ʃij jme jacoben
vnmoglichen geweʃt / ʃije zü vertriben / ob dūrch recht erkent wűrde /
daß er der halben ʃolt zijnß geben / er doch nit verhofft / were er
doch nit wijthers ʃchūldig / dan vff erkentenuß deß richters / vnd
wijll den Richter / do mit beladen haben · Dar vff Sagt
Anwalt, dass Lenhard Fluck mit seinem Mitvormund bis zum nächsten Gericht [eine schriftliche Einsetzung als Vormund beibringe] und eine rechtmäßige Antwort auf die vorgebrachten Positionen, damit es nicht weiter einen unnötigen Aufschub gibt. Dann wird Theis [Hadamar] auch erscheinen und handeln, wie es dem Recht nach gebührt. Beide lassen es dabei. In 14 Tagen.
Henne Schaus aus Nieder-Ingelheim klagt Jacob von Wolffsheim an durch Jost und sagt: Er habe Henne zu kaufen gegeben für 36 Gulden mit der Bedingung, jede Fastnacht 5 Gulden zu zahlen. Die stehen von vergangener Fastnacht noch aus. Er fordert die Bezahlung der ausstehenden Summe mitsamt der Erstattung von Kosten und Schaden. Darauf hat Jacob seinen Termin gefordert um zu antworten in 14 Tagen.
Mathis Dietz, unser Büttel, erkennt an, dass er mit den ehrwürdigen und geistlichen Frauen, der Äbtissin und dem Konvent zu Engelthal binnen 14 Tagen abrechnen und auch bezahlen muss die 20 Pfund Heller gegen Rechnung.
Der genannte Mathis Dietz erkennt an, dieser Tage Wolff Steinmetz von Winternheim für seine Frau die Bezahlung zu leisten.
Eva, die Ehefrau von Samuel dem Juden fordert die Öffnung des Geständnisses, das Helffrich getan hat. Und nach der Öffnung sagt die Jüdin: Samuel habe heute hier das Recht gegen Helffrich gefordert (was der Büttel bestätigt). Sie beklagt die unentschuldigte Abwesenheit (Ungehorsam) von jenem und bittet, dass das Gericht erkennt, dass sie ihren Anspruch eingeklagt hat in der Hauptsache und auf die Unkosten. Urteil: Die Schöffen erkennen, dass der Anspruch eingeklagt ist gemäß dem Buch.
Jacob Scherer gibt durch Jost Scherer, seinen Redner, Antwort auf Pankratius Korsner und Lorentz Kancker und sagt: Er wolle seine vorherige Antwort erneuert und wiederholt haben. Anfangs in dem Artikel, dass es wahr ist, dass er, Jacob Bader, die Badestube abgekauft habe mit der Bedingung, dass das eine Geld für das andere Bürgschaft sei. Deshalb habe er, der Beklagte, dem Kläger seine Bürgschaft zurückgegeben ohne Schaden. Und er gesteht darin keinen Schaden. Und er sagt: Während er die Badestube inne hatte, sei sie seine, Jacobs, gewesen. Und er hofft, ihnen nichts weiter schuldig zu sein, als in dem Kauf festgelegt. Und er sagt weiter: Dass der Kläger in der Klage ein Pachtverhältnis anführt, dass er, Jacob, das Haus weiter verliehen habe. Das gesteht er nicht. Er sagt hiermit, es sei die Frau eines Schwagers bei ihm gewesen und zu ihm gekommen. In der Zeit sei das Kind krank gewesen, deshalb sei sie 6 Wochen dagewesen. Und es sei ihm, Jacob, unmöglich gewesen, sie zu vertreiben. Wenn durch das Gericht erkannt würde, dass er deswegen Zins geben solle, was er nicht hofft, dann wäre er doch nichts weiter schuldig, als was der Richter hier erkenne. Und er will den Richter damit beladen. Darauf sagt
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 038, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-038/pagination/3/?L=0&cHash=d299206ac2991a14167e06bc88ef4d0e (Abgerufen am 27.10.2024)