claūs / deß clegers brūder mit eijn jn gezengk {...}
ein gezengk ʃie ʃich haben wollen ʃlagenň do ʃij {...}
cleger / alʃo jnne gūter meijnu(n)g dar zwißen g{...}
parthien vnderʃtanden von eijnander zu brengen {...}
cleʃe hoijffman / dißen cleger groblicher verwond{...}
deßhalber er jnne eijn groißen ʃchaten mit ʃcherer{...}
ʃūmenūß komen / begert von cleʃe kolpen ʃin wiß{...}
ʃagenň / Teʃtis vult obedire vocat(us) vt juris
vffholu(n)g / p / b / Jtem her Niclaūs Moʃe frūhemeßer ʃagt {...}
zweyt / dryt vnd vierd heyʃchu(n)g gethane vff Ja{...}
vnd hanß Beckern / bit jme vffholu(n)g zu erkennen / v{...}
hab den parthien aūch ane diß gericht verkūndt / Sin {...}
geʃteth jm vffholu(n)g vff daß Bůche / vnd jʃt jme dar vbe{r} {...}
vnd banne gethan / pfand beredt / būttell erleūbt etc vt jūris
Martin pfeffer Jtem hanß von flastadt als montpar Backen Elʃen durch
Backen Else Joiʃten ʃinen reddener / Sagt vff jūngʃt fūrtrag(en) martin pfeffer
dūrch leonhart flūcken beʃcheen / als wije daß die parthien als ba
ken Elʃe ʃolten ʃchuldig ʃin zü thūn / jūramentu(m) calu(m)nie der glichen
martin / alles jnhalt jrer clage / Sagt hanß wo der richt(er) anʃehenň
wirt / daß er hanß dißer ʃachen eijn thiener vnd knecht jʃt / daß er
nit ʃchuldig oder pflichtig ʃolichs zu thūne / vrʃach / daß er nit wijther
kūnde oder moge handeln / dan jnen ʃin heuptfraū entricht haitt / der
glichen wijll er verhoffen / daß ʃin heūptfraū / deß aͤijdts auch zu thūn
nit ʃchuldig ʃij / vrʃach / daß ʃie nit anders fūrtrag(en) kan oder mag /
dan wije ʃie von jrem hūʃchwirt gehort / So nū dar jnne ʃich zwij-
felhafftig ʃachen erfūnden / verhofft hanß eg(e)n(ann)t / Sije zweij ʃollen deß eijdts
entledigt werden / vnd ʃagt ʃo der cleger furtregt jn ʃiner clag eijnň
onmechtig(en) kaūffe / do mit etlich gelt hintern richter gelegt / do mit
vermeijnt loijʃūng zu thūne jnhalt der clage / verhofft hanß / daß
der cleger ʃchuldig ʃin clage zu bewiʃen / vnd wo er die nit bewijʃe
So bitt g(e)n(ann)ter hanß als montpar / ʃin heūptfraū vnd ʃich zu ab-
ʃolūeren von dißer clag mit ablegu(n)g Coʃten vnd ʃchatenň / auch
ʃagt g(e)n(ann)ter hanß wo lenge deß kaūffs vnd beʃeßs deß beclagtenn
werde angeʃehen / So ʃoll die loijʃung nit geʃtat werdenň / Dar
gegen martin pfeffer ex(par)te vxoris dūrch leonhart(en) redt / daß nit
wenig zū befreūmbden ʃij / daß hanß von flastadt von wegen
backen Elʃen ʃich ʃperret / den eijdt vor geūerde zu thūn / der halber
clerlich abtzunemen jʃt / daß der cleger antworter dem cleger nit
rechtmeßig formlich antwort geben kan / bitt darūmb vnange-
ʃehenň diß fūrtragen / die beclagt mit R(ech)t antzuhalt(en) den eijdt
zu thūne / den ʃich ʃich martins fraū aūch erbott(en) haben wijll Setzt
zu Recht / Dar vff hanß von flastadt von wegen ʃiner
die Brüder des Klägers miteinander in Streit geraten. Haben sich schlagen wollen. Da sei der Kläger mit guter Absicht dazwischen gegangen, um die Parteien zu trennen. Da habe Claiß Hofmann den Kläger schwer verwundet. Deshalb sei er zu großem Schaden mit Kosten beim Scherer und Arbeitsversäumnis gekommen. Fordert von Clese Kolp, sein Wissen zu sagen. Der Zeuge will gehorsam sein und aussagen, wie es Recht ist.
Herr Niclas Mose, Frühmesser, sagt, er habe seine 1., 2., 3. und 4. Klage gemacht gegen Jacob und Hans Becker. Er bittet, ihm die Einziehung zu erkennen. Er habe den Parteien auch den Gerichtstag genannt. Urteil: Gesteht ihm Einziehung gemäß dem Gerichtsbuch. Und es wurde ihm darüber der Bann gemacht. Pfänder beredet. Büttel erlaubt usw. Wie es Recht ist.
Hans von Floßstadt als Momber für Else Back lässt durch seinen Redner Jost sagen: Auf den jüngsten Vortrag Martin Pfeffers durch Lenhard Fluck geschehen, dass die Partei von Else Back ebenfalls schuldig sei den Gefährdeeid zu tun gegenüber Martin, alles gemäß ihrer Klage sagt Hans: Wenn der Richter beachten wird, dass Hans in dieser Sache ein Diener und Knecht ist, dass er nicht schuldig und verpflichtet ist, dies zu tun. Denn er könne oder möge nicht weiter handeln, als ihn seine Auftraggeberin unterrichtet hat. Ebenso hofft er, dass seine Auftraggeberin auch nicht schuldig sei, den Eid zu tun, weil sie nichts anderes vortragen kann, als das, was sie von ihrem Ehemann gehört hat. Wenn sich nun darin zweifelhafte Sachen finden, so hofft der genannte Hans, sie beide sollen den Eid nicht leisten müssen. Und er sagt: Wenn der Kläger in seiner Klage vorträgt, der Kauf sei ungültig und das Geld beim Richter hinterlegt und meint, damit eine Lösung zu tun gemäß der Klage, so hofft Hans, dass der Kläger schuldig sei, seine Klage zu beweisen. Und wenn er die nicht beweise, so bittet der genannte Hans als Momber seine Auftraggeberin und sich freizusprechen von dieser Klage mit Erstattung der Kosten und des Schadens. Auch sagt der genannte Hans: So lange es als Kauf und Besitz des Beklagten angesehen werde, so solle die Lösung nicht gestattet werden. Dagegen redet Martin Pfeffer für die Frau durch Lenhart: Es sei nicht wenig befremdlich, dass Hans von Floßstadt sich für Else Back sperre, den Eid für Gefährde zu tun. Deswegen ist klar anzunehmen, dass der Beklagte dem Kläger keine rechtmäßige, förmliche Antwort geben kann. Er bittet darum ohne Ansehung des Vorgetragenen, die Beklagte durch das Gericht anzuhalten, den Eid zu leisten, zu dem sich auch Martins Frau erboten hat und legt das dem Gericht vor. Darauf sagt Hans von Floßstadt für seine
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 039, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-039/pagination/5/ (Abgerufen am 28.10.2024)