tende / den gegenteijll vff die ʃelben / ʃo vijll ʃie jnne g{...}
Clage vber geben ʃin : den kriegk zü beūestenň / So {...}
ʃelben / poʃicion vnd artickell vff eijn yeden jn ʃūnd{...}
laūter vnd vntherʃchiedlich antworth ·) durch daß {...}
nit glaūbe vermittels eijdts zū geben : antzuhal{...}
genň / vnd ʃich die : ʃo verneijnt werden zu bewiʃ{...}
Doch wijll g(e)n(ann)ter pfefferhenne zu vberflűßiger {...}
bewyʃűng nit verpflicht(en) : dar von er offentlich {...}.
1 Am erʃten Setzt vnd ʃagt ware ʃin : daß er p{...}
ʃin tag Erlich / fridʃame / onetzengkiʃch (· one růme z{...}
2 bracht hab / Zuͤm anderen jʃt ware : Sūnder vn{...}
ʃin tage / dwijll er jn manlicher verʃtendigheit gel{...}
3 verraiten verkaūfft oder aber leckerʃe ʃtūcke gebrū{...}
dritten jʃt ware / Sonder one daß er pfefferhenne hanß wa{...}
den beclagten ·) oder yemants anders ye : verūrʃacht jnen pfeffer
hennen : eijnen lecker oder verreder : vnd verkaűffer zu ʃcheltenň
vnd jnen alʃo an ʃinen Eeren zü verletzigen vnd zü Schmehenň
4 Jtem vnd zum vierden jʃt ware daß ʃolichs one angeʃehen / der be-
clagt vff Samßtag nach Sanct jacobs tag nehʃt erʃchienen dißes
jars jm xxj : vmb die Sechʃte ʃtūnde gegen dem abent ·) jnenň
pfefferhennen / So der zijth jn Schnaden deß wirths hūʃch geʃeßen /
mit den vnd der glichen Schmelichen worten / Schmelichs gemůts ge-
ʃcholtenň vnd geʃagt / er pfefferhenne ʃij eijn lecker / Zum fūnfft(en)
5 Jst ware / daß der beclagt ʃolicher Scheltwort ʃich nit ʃettigen laiß(e)n :
Sunder alsbalde eijn Schmehūng zü der anderen gehaūfft / vnd jnne
der offentlichen ʃtraißen / jn bij ʃin vijll frommer būrger zu jngeln-
heijm / bij deß gemelts wirths hūʃch / jnen pfefferhenne : wijder · vnd
nochmaijls eijn lecker vnd eijn verreter ʃchmelichs gemūts geʃcholt(en)
vnd ferners geredt : dū (· pfefferhen gemeijnt ·) haiʃt mich heūde
6 deß tag verraiten vnd verkaūfft / Zūm Sechst(en) jʃt ware / daß der
beclagt ʃo viell an jme geweʃen : jnne vnd mit ʃolichen Schmehe wor-
ten jnen pfefferhenne vnderʃtanden ane ʃijnen Eeren vnd leūmūts zu
7 ʃchmehen / Jtem zü(m) Siebenden jʃt ware / daß der cleger ʃolich zu ge-
fūgte ʃchme : zu hertzen vnd zu gemūte gefaßet : auch dūrch anʃtellu(n)g
8 dißer ʃiner rechtmeßigen clagen verfaßt haben wijll / Zūm achtenň
jʃt ware / daß dem beclagten ʃolich Schmehung dem cleger zü zūmeß-
en vnd zü zufūgenň jn recht mit nichten gezomen / noch gepūret hat :
9 Zum neūnden / daß der beclagt jn vnd mit ʃolichen ʃchmelichenň
wortenň pfeffer henne dem cleger onrecht gethan / daß jʃt ware /
10 Zūm tzehenden folgt / daß der beclagt vff vnd ane der offentlich(e)n
ʃtraijßen / do die ʃchmehūng beʃcheen / dißer ʃchmehewort eijn wid-
derrūffe jme pfefferhennen vnd nach notturft ʃiner Eeren karūng
bittend, die Gegenseite anzuhalten, den Rechtsstreit zu befestigen, so dass auf die genannten Position und Artikel, auf einen jeden einzeln eine gesonderte Antwort, dass sie das glaube oder nicht glaube unter Eid gebe. Und er erklärt sich bereit, die verneinten Artikel zu beweisen. Doch will der genannte Henne Pfeffer sich zu überflüssigem Beweis nicht verpflichten. Darauf fordert er eine öffentliche Antwort: 1. Zum ersten setzt und sagt er: Es sei wahr, dass er seinen Tag ehrlich, friedlich und ohne Streit zugebracht habe. 2. Zum zweiten: Es ist wahr, bei vollem Verstand verraten, verkauft und die leckersten Stücke weggenommen. 3. Zum dritten ist wahr, dass, ohne dass Hans Pfeffer es verursacht habe gegenüber Hans Wagner dem Beklagten, oder gegenüber jemand anderen, jener Henne Pfeffer als einen Lecker und Verräter und Verkäufer beschimpft habe und habe ihn so ohne sein Dazutun verletzt und geschmäht. 4. Zum vierten ist es wahr, dass ohne Grund der Beklagte am Samstag, 27. Juli dieses Jahr um die sechste Stunde am Abend ihn, Henne Pfeffer, der zu der Zeit im Haus von Schnade dem Wirt gesessen habe, mit diesen und ähnlichen Schmähworten mit schmähender Absicht beschimpft und gesagt habe, er, Henne Pfeffer, sei ein Lecker. 5. Zum fünften ist es wahr, dass der Beklagte sich mit solchen Scheltworten nicht begnügt hat, sondern bald darauf eine Schmähung auf die andere gehäuft hat und ihn, Henne Pfeffer – auf öffentlicher Straße, im Beisein vieler frommer Bürger zu Ingelheim beim Haus des genannten Wirts – immer wieder als einen Lecker und einen Verräter mit schmähender Absicht beschimpft hat und weiter geredet: »Du [Henne Pfeffer war gemeint] hast mich heute verraten und verkauft«. 6. Zum sechsten ist es wahr, dass der Beklagte, soweit es an ihm lag, beabsichtigte ihn, Henne Pfeffer, mit solchen Schmähworten an seiner Ehre und seinem Leumund zu schmähen. 7. Zum siebten ist es wahr, dass dem Kläger diese zugefügte Schmach ans Herz und ans Gemüt gegriffen habe und er will dies in seiner rechtmäßigen Klage festgehalten haben. 8. Zum achten ist es wahr, dass es dem Beklagten mitnichten geziemte und gebührte, dem Kläger eine solche Schmähung zuzufügen. 9. Zum neunten, dass der Beklagte durch und mit solchen Schmähworten Henne Pfeffer, dem Kläger, Unrecht getan hat, das ist wahr. 10. Zum zehnten folgt, dass dem Beklagten auf und an der öffentlichen Straße, wo diese Schmähung geschehen sei, diese Schmähworte gegen Henne Pfeffer widerrufen und für seine Notdurft einen Wandel
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 040, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-040/pagination/23/ (Abgerufen am 30.11.2024)