wye daß nach vßwiʃūng der recht / oder gewonheit beʃcheen ʃoll /
{...} kan oder mag / zu thun ʃchūldig jʃt vnd daß jʃt ware
{...}rtic(u)l(us) Zum letzʃten daß diße artickel alles jres jnhalts ware ʃin : vnd
do von zu obern jngelnheijm / eijn gemeijne ʃage vnd leūmat vn-
ther dem volck jʃt ware / Dwijll nū dem alʃo wie erlutet / So
jst pfefferhens bitt vnd begere mit Recht zü erkennen Sprechen
vnd erclerenň / daß diße angezeijgte Schmewort / Schmelich vnd
vorletzlich ʃin / daß auch ʃolich jniūrij vnd Schmehűng / vnbillich wid-
der alle recht / jme dem cleger von widderteijll zūgefūgt : auch do
mit jme onrecht gethane / deren halben jme eijn offentlichen wid-
derrůff zü karūng ʃinder Eeren zu thūn ʃchūldig ʃij / zu condem-
nerenň / vnd alʃo condemnert / mit hūlff vnd vermittell der
rechtenň zü Compellern vnd zü zwingen : vff vnd ane der of-
fentlichen ʃtraißen : do er ʃolich Schmehe wort / gegen jme pfeffer
hennen ʃchmelichs gemūts vßgegoßen / Solichen widderrūff zü thūn /
alles mit bekarūng Coʃtens vnd ʃchatens dar vff ergangen vnd
ferners dar vff gehen mag / vnd ʃūnʃt hijer jnne zü ʃprechen waß
diß jʃt jʃt verbott recht jʃt / jn dieʃem allem der cleger Euͤwer richterlich ampt vnd
p(ar) Scūltet(us) ex(par)te alle dinʃtlich mittel der Rechten anrūffet / jme die mijlte gerech-
d(omi)nij n(ost)rj tighet mit zü teijlenň / vorbehaltlich alle nottūrfft / vnd nach
g(lo)r(i)oʃi dem der g(e)n(ann)t hanß wagener als beclagter / dem vff heude hijer ane
Recht verkūndt / nit erʃchienenň / So hait pfefferhenne der ancleg(er)
Erf(olg)t Jnen erfolgt vff ʃin jnredde
Erf(olg)t Jtem pfefferhenne von wegen hamman Benders erf(olg)t martin
lowern vor ɉ fl pro co(n)tūmacia vff jnredde
Erf(olg)t Jtem werner jʃengreber von wegen philips būsers erf(olg)t adam pfef-
fernň vor ij fl vnd xviij alb vff jnredde pro contumacia
Testificata contz kūndʃage vnd verhorūng So Contze pfiffer zü win
pfeffers Contra heijm widder mūwer henne do ʃelbʃt gefort zü nidder
mūwer henne Jngelnheijm gebrūcht / verhort mo(n)tags nach aʃʃūmpcio(nem)
Jtem niclaūs Bender zü ober jngelnheijm / Citert vnd furgeheijʃch (e)n
haijt gelobt vnd geʃworne / vnd gnugʃam vor pene vnd ʃchult falʃchlich-
er kūnd vnd ʃage vnd ʃūnʃt gewarnet wije recht / befragt vff alle ge
mein frageʃtūcke haitt er bequemlich vnd woijll geantwort / vnd be-
fragt vff den artickell darūmb er vorgeʃteltt / vnd jme den genüg-
ʃam vor geleʃenň / dar vff der kūnde / daß der artickell ware ʃij / vnd
ʃagt ferner daß der ʃelbig baūme hab vnthen kein ʃtūwer jʃen gehat
vnd hab die warheit vnd ʃin wißen geʃagt / Sile[n]ciu(m) impoʃit(ur) etc
Testificata wyl- kūndʃage So wijlhelm moller zü wackernheym geg(en) claiß
helm moller Con(tra) hoffman zu Boben gefort / ʃich der aūch do ʃelbʃt gebrūcht
Claiß hoijfman / Jtem Cleʃe kolp keʃʃeler zu ober jngelnheym Citert vnd fur geheiß
gemäß der Rechtsweisung oder der Gewohnheit geschehen soll und er dazu schuldig ist, das ist wahr.
[11.] Zum letzten, dass diese Artikel mit ihrem Inhalt wahr sind. Und es gibt in Ober-Ingelheim ein allgemeines Gerede und ein Leumund unter dem Volk, das es wahr ist. Weil das nun so ist, wie erläutert, so ist die Bitte und das Begehr von Henne Pfeffer, mit Recht zu erkennen, zu sprechen und zu erklären, dass diese angezeigten Schmähworte schmählich und verletzend sind und dass auch solche Verletzung und Schmähung unbillig und gegen alles Recht ihm, dem Kläger, von der Gegenseite zugefügt wurden. Auch wurde damit Unrecht getan, weshalb er schuldig sei, einen öffentlichen Widerruf zur Wiederherstellung seiner Ehre zu tun, ihn dazu zu verurteilen; und dass er ebenso verurteilt wird durch das Gericht auf und an der öffentlichen Straße, wo er diese Schmähworte gegen ihn, Henne Pfeffer, aus schmählicher Absicht ausgestoßen habe, diesen Widerruf zu tun. Alles mit Erstattung der Kosten und des Schadens, die deswegen angelaufen sind und weiter dazu kommen werden, und sonst hierzu zu sagen, was Recht ist. In diesem allen ruft der Kläger Euer richterliches Amt und alle Rechtsmittel an, ihm die milde Gerechtigkeit mitzuteilen, vorbehalten alle Rechtsmittel. Das ist festgehalten durch den Schultheißen für unseren gnädigen Herrn. Und nachdem der genannte Hans Wagner als Beklagter, der heute vorgeladen war, nicht erschienen ist, so hat Henne Pfeffer, der Ankläger seinen Anspruch eingeklagt gegen jenen auf seine Gegenrede.
Henne Pfeffer für Hanman Bender verklagt Martin Loher auf ½ Gulden wegen Ungehorsam auf Gegenrede.
Werner Jsengreber hat für Philipp Buser seinen Anspruch eingeklagt gegen Adam Pfeffer auf 2 Gulden und 18 Albus wegen Ungehorsam auf Gegenrede.
Zeugenaussage und Verhör, das Contze Pfeffer zu Weinheim gegen Henne Muwer von dort zu Nieder-Ingelheim geführt, verhört am Montag, 19. August 1521. Ebenso wurde Niclas Bender nach Ober-Ingelheim zitiert und vorgeladen und hat gelobt und geschworen und wurde hinreichend vor Strafe und Schuld bei falscher Kundschaft und Aussage und sonst gewarnt, wie es Recht ist. Befragt zu allen allgemeinen Fragen hat er willig und wohl geantwortet. Und befragt auf den Artikel, weswegen er einbestellt und der ihm hinreichend vorgelesen wurde, darauf hat der Zeuge gesagt, dass die Artikel wahr seien. Und er sagt weiter, dass dieser Baum unten kein Steuereisen hatte. Und er habe die Wahrheit und was er wisse, gesagt. Er wurde zum Schweigen verpflichtet. Aussage, die Wilhelm Muller zu Wackernheim gegen Clais Hofmann zu Bubenheim getan hat, wurde auch dort gemacht.
Clese Kolp, Kessler zu Ober-Ingelheim, wurde zitiert und vorgeladen,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 040v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-040v/pagination/12/ (Abgerufen am 03.11.2024)