die vormunder ʃampt vnd beʃunder / der glichen aūch zu thūne / vnd
ʃagt fūrter / wo der ancleger ʃolichen aijdt thū / als dan nach getha
nem aijdt poʃicion vnd artickel vor mittel deß aijdts dar thū / So
wollen ʃie die formūnder zūlaijßen / erbieten ʃich aūch ʃampt vnd
ʃūnder ʃolichen aijdt zu tragen vnd alʃdan vff die poʃicion vnd ar-
tickel zu antworten So vijll recht ʃin wirt / bit ʃolichs mit recht zü er
kennen mit widderkaru(n)g coʃten vnd ʃchaͤt(en) / Dar gegen Sagt joiʃt
ʃcherer als anwalt / Thijs ʃtehe hije als gehorʃamer / vnd Repeter ʃin
furderig(e) jnbrengu(n)g / vnd erbeut ʃich den aijdt zu thūn / Genant(er) Thijs
haijtt auch ʃolichen aijdt wije Recht jʃt gethane / vnd vermittel dijß ge-
thanenň aijdts haijt joijst als anwalt ʃin poʃicion vnd artickel vor-
maijls jngelegt / Repetert vnd dar gethan / Dar vff leonhart vnd jec
kel lūpi / g(e)n(ann)t(en) aijdt aūch gethane / vnd dar nach haijt leonhart vijl gena(nn)t
geʃagt vff jnbracht artickel / So thijs vermittel deß aijdts Calu(m)nie vor-
bracht geg(en) leonhart(en) vnd jeckel lūpi als furmonder merglin jʃen-
nachs dochter / bij gethanem aijdt vff den erʃten artickel alʃo anfahend
Solichem nach ʃagt der cleger Erstlich ware ʃije etc / daß der artickel ge-
meijn / wollen den glaūben ware ʃin / Jtem vff den zweijten artickel ʃa
gen ʃije aūch / der ʃij gemeijn wollen den auch glaūben ware ʃin / jtem
vff den dritten artickel / Sagen sije / daß jm ʃelben artickel ʃich vnther
anderm erfinde / So als der cleger dar thūt / daß jʃennachs kett ge-
ʃagt daß hūʃch vnd wingarten etc zü verkaūffen / glaūben ʃije den ar
tickel nit war ʃin / Den vierden vnd den fūnfften artickel glaū
ben ʃie ware ʃin Jtem den Sechst(en) artickel glauben ʃije nit ware
ʃin / daß ʃije macht gehat / den wingart(en) knoden henne zu verkaūff(en)
Den ʃiebend(en) artickel / glauben ʃie nit ware ʃin / Den acht(en) geʃte
ne ʃije auch nit ware ʃin / Vff den neūnden artickel Sagen ʃije
daß knode eijn nichtig(en) kaūff gehaitt / vnd philips eijn nichtig(en) ab-
trijb gethane / vff den tzehenden artickel geʃtene ʃije philipʃenň
keijnß eijgenthüms deß wingart(en) Off den xj artickel Sag(en) / ʃije
geʃtehen philipʃen keijnß langwiligen beʃeß / dar dürch er vermeij(n)t
gerechtigheit zü haben / Den xij artickel geʃtene ʃije nit / Off den
xiij artickel Sagen die formūnder / daß die anfraū hab ʃo balde
ʃije jnne worden ʃolichs wechʃels vnd vmbtrijbens jres Enckeln
gůts / dem Schūlteis angehang(en) / dem kind formūnder zü ʃetzen / Off
den xiiij artickel ʃagen ʃije / daß ʃije die fūrmonder ʃich woijll vom
widderteijll zu beclagen hetten / daß der pupill tūrbert vnd ge
engt werde / So nit jnʃehens von dem ʃchultheißen geʃcheen werde / Off
den xv artickel Sagen ʃije / daß ʃije die fūrmonder gutlichen von ʃo-
lichem vngegrundt(en) nichtig(en) kaūff begert abtzuʃtene vor dem ʃchül
teißen mit erbietü(n)g den widderteijll vßgeben gelt volnkomlich wid-
der zü geben / Ad xvj artic(u)lu(m) Geʃtene ʃije jme fūrderlichs recht
erbietens alß ʃie auch haben mūßen thūne / Ad xvij Geʃtene
ʃie gar nitt / Ad xviij / geʃtene ʃije keijner tūrberūng / ʃűder be-
dass die Vormünder zusammen und jeder einzeln das auch tun sollen. Und er sagt weiter: Wenn der Ankläger diesen Eid tue und dann nach getanem Eid die Position und die Artikel unter Eid darlege, so wollen sie, die Vormünder, das zulassen. Sie bieten sich auch zusammen und jeder einzeln an, diesen Eid zu leisten und dann auf die Position und Artikel zu antworten, so wie es Recht sein wird. Sie bitten, dieses durch das Gericht zu erkennen mit Erstattung der Kosten und des Schadens. Dagegen sagt Jost Scherer als Anwalt: Theis stehe hier als Gehorsamer und wiederhole seinen vorherigen Antrag und bietet sich an, den Eid zu leisten. Genannter Theis hat auch diesen Eid, wie es Recht ist, geleistet und unter diesem geleisteten Eid hat Jost als Anwalt seine Position und seine Artikel zuvor vorgelegt, wiederholt und dargelegt. Darauf haben Lenhart und Jeckel Lupis den genannten Eid auch geleistet. Und danach hat der viel genannte Lenhart auf die eingebrachten Artikel, die Theis unter dem Gefährdeeid vorgebracht hat gegen Lenhart und Jeckel Lupes als Vormünder von Merge, Ysenachs Tochter bei geleistetem Eid gesagt: Mit dem ersten Artikel anfangende, sagt der Kläger, er sei wahr usw., dass sie den Artikel gemeinsam für wahr halten. Auf den zweiten Artikel sagen sie auch, dass sie beide glauben, der sei wahr. Zum dritten Artikel sagen sie, dass in diesem Artikel sich unter anderem finde, dass der Kläger darlege, dass Kett Ysenach gesagt habe, das Haus und den Weingarten usw. zu verkaufen; da glauben sie, der Artikel sei nicht wahr. Beim vierten und fünften Artikel glauben sie, sie seien wahr. Beim sechsten Artikel glauben sie, dass es nicht wahr sei, dass sie die Vollmacht hatte, den Weingarten an Henne Knode zu verkaufen. Vom siebten Artikel glauben sie, dass er nicht wahr sei. Den achten Artikel gestehen sie auch nicht, wahr zu sein. Auf den neunten Artikel sagen sie, dass Knode einen nichtigen Kauf gemacht hat und Philipp eine nichtige Ernte eingebracht habe. Auf den zehnten Artikel gestehen sie Philipp kein Eigentum am Weingarten. Auf den 11. Artikel sagen sie, sie gestehen Philipp keinen langandauernden Besitz, durch den er meint eine Gerechtigkeit zu haben. Den 12. Artikel gestehen sie nicht. Auf den 13. Artikel sagen die Vormünder, dass die Ahnfrau sobald sie von dem Wechsel und der Veränderung des Guts ihres Enkels wusste, den Schultheißen angegangen sei, dem Kind Vormünder zu setzen. Auf den 14. Artikel sagen sie, dass sie, die Vormünder, sich wohl über die Gegenpartei zu beklagen hätten, dass das Kind gestört und eingeengt werde, wenn nicht ein Einsehen von Seiten des Schultheißen geschehen werde. Auf den 15. Artikel sagen sie, dass sie, die Vormünder, gebeten haben, gütlich von solchem unbegründeten, nichtigen Kauf Abstand zu nehmen vor dem Schultheißen und sich erboten haben, der Gegenseite ihr ausgegebenes Geld vollständig wiederzugeben. Zum 16. Artikel gestehen sie ihm zukünftiges Rechtsverfahren, wie sie es auch haben tun müssen. Zu 17., das gestehen sie gar nicht. Zu 18. gestehen sie keine Störung sondern beklagen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 041v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-041v/pagination/6/?L=0&cHash=46dfab905b344d4f5701f4bcc55f313b (Abgerufen am 30.10.2024)