clagen ʃich deß vom widderteijll / Ad xix · Sagen ʃie daß da{...}
wirt vmb getrieben vnd deß ʃinen entʃetzt / vnd geʃtene dem w{...}
teijll keijner entʃetzung / Ad viceʃimu(m) / Sagen ʃie jß ʃij eijn gemeijn {...}
rūche / daß Thijs daß kindt vnbillich vmb trijbe etc vnd zu beʃloß {...}
gen ʃije wollen vff jngebrachte artickell alʃo geantwort haben v{...}
bitten ʃich zu abʃolūeren von ʃolichen artickeln vnd poʃ(icio)nib(us) m{...}
behaltung vt jūris / Dar vff ʃagt joijʃt / daß Thijs annem{...}
deß gegenteijls antworth / wijll aūch Thijs nach jnhalt deß gegenteijls
bekentenūß dinʃtlich angenomen haben / vnd wo von den antwort(er)n
nit geʃtanden / erbeut ʃich Thijs / die zemlich zu bewijʃen / vnd noch heu-
de zu xiiij tagen ʃin getzūgen dar zu ʃtellenň / die zü verhorenň wie
Recht / jʃt vom gericht nachgelaijßen / Solichs haijt Thijs verbot vt ju{...}
philips brant Jtem philips brandt kelner zu kirchheijm etzʃwan geweʃt vnd Ste-
Stepfan Schūg- phan Schūgmecher von Schierstein / ʃinth heűde an recht erʃchiene{n}
mecher vnd ʃolichs vrteijls der rechtfertigu(n)g zwißen jnen zweijen ʃwebende
begert jnenň mit zűteijlenň vnd zü eroffenenň / vnd lūdet Alʃo
philips brandt Zwijßen philips branden von Engelʃtaijtt als Cleger ane
eijnem vnd Stephan Schügmechern von Schierstein als antworter
andernteijls nach beijderteijll fūrbrengen vnd rechtʃetzen / S(e)n(tent)ia / er-
S(e)n(tent)ia kent der Scheffen vß vberflūß zu recht / wijll philips brant der
ancleger bewijʃen / lūtt ʃines vermeß / daß jme Stephan Schüg-
mecher wijther ʃchūldig / ʃall gehort werden / fűrter zü geʃche-
Stephan Schűg(mecher) en waß recht
Solich vrteijll haben beijdeteijll angenomen / vnd nach erof-
fenü(n)g der ʃelbig(en) / Sagt joiʃt Scherer von wegen philips branden
/ er woll dem vrteijll leben vnd bit vmb ʃin tag wije Recht / Dar
vff Sagt leonhart flūcke von g(e)n(ann)ts Stephans wegen / So philips
brandt ʃolich vrteijll jnne recht angenomen vnd der gelebenň wijll
So wijll er Stephan vor erkent vnd verbot haben / vnd philipʃenň
zijth deß rechten zu laijßen doch daß er genūgʃam būrgen ʃetze oder be-
ʃtandt thū alle termenj perʃonlich oder genūgʃamen gewalt zü zeij-
gen / vnd alle xiiij tag / nach Rijchs ordenű(n)g ʃin tag vorʃehe vnd
volnfaren vt jūris / vnd haben beijde teijll beʃtandt gethan zu
volnfarenň
her jorg brūncke(n)- Jtem jn den ʃachen zwißen hern jorgen brūnckenʃtein als cleg(er)
ʃtein vnd helf- eijnß vnd helfferichenn dem wijrth andernteijls / betreffen eijn flec-
ferich wirth ken am eijchholtze welchs vor zijten eijn wingart geweʃt vnd hanß
Ringk jngehabt gefūrch oben doͤrne cleßgen / der andern ʃijten ge-
fūrch hartmans henne vnd Rūen cleßgin / vff ʃolichem felde g(e)n(ann)ter
her jorg brūnckenʃtein jerlichen fūnffthalb firtel winß fall(e)n
haijtt von wegen der frūhemeße deß altars Sancte Crucis jnne
der pfarkirchen hije / Solich iiiiɉ firtel winß auch her jorgen von hanß
sich über eine Störung der Gegenseite. Zu 19. sagen sie, dass niemand vertrieben wird und seines Besitzes entsetzt; und sie gestehen ihm keine Entsetzung. Zu 20. sagen sie, es sei ein allgemeines Gerede, dass Theis das Kind unbilliger Weise umtreibe. Und zum Schluss sagen sie, dass sie auf alle vorgebrachten Artikel geantwortet haben. Sie bitten, sie freizusprechen von solchen Artikeln und Positionen mit Vorbehalt des Rechts. Darauf sagt Jost: Dass Theis die Antwort der Gegenseite annehme. Theis will auch die Inhalte des Bekenntnisses der Gegenseite annehmen. Und wo die Antworter etwas nicht gestanden haben, da bietet sich Theis an, das geziemend zu beweisen und in 14 Tagen seine Zeugen vorzustellen, die zu verhören, wie es Recht ist. Das ist ihm vom Gericht zugestanden worden. Das hat Theis festhalten lassen, wie es Recht ist.
Philipp Brand, der einst Keller zu Kirchheim war und Stephan Schuhmacher von Schierstein sind heute vor Gericht erschienen, um das Urteil in der Rechtfertigung, die zwischen ihnen beiden noch schwebend ist, zu erhalten. Sie begehren, ihnen das mitzuteilen und zu eröffnen. Und es lautet so: Zwischen Philipp Brand von Engelstadt als Kläger auf der einen und Stephan Schuhmacher aus Schierstein als Beklagter auf der anderen Seite, nach den Vorbringungen und Rechtsetzungen beider Seiten ergeht das Urteil: Es erkennen die Schöffen aus Überfluss als Recht: Will Philipp Brand, der Ankläger, beweisen, gemäß seiner Klage, dass ihm Stephan Schuhmacher weiteres schuldig ist, so soll er gehört werden. Weiter geschehe, was Recht ist. Das Urteil haben beide angenommen. Und nach Eröffnung desselben sagt Jost Scherer für Philipp Brand: Er wolle gemäß dem Urteil weiter verfahren und bittet um seine Termine, wie es Recht ist. Darauf sagt Lenhard Fluck für den genannten Stephan: Wenn Philipp Brand das Urteil als Recht angenommen hat und danach handeln will, so will er, Stephan das zuvor erkannt und festgehalten haben, und Philipp die Zeit für den Rechtsaustrag lassen, doch dass er genügend Bürgen setze oder die Versicherung leiste, alle Termine persönlich oder durch einen genügend ausgestatteten Bevollmächtigten zu leisten und alle 14 Tage, wie es die Reichsordnung vorsehe, weiter fortzufahren, wie es Recht ist. Und beide Seiten haben ihre Versicherung geleistet, so fortzufahren.
In der Sache zwischen Herrn Jorg Brunckenstein als Kläger auf der einen und Helffrich dem Wirt auf der anderen Seite betreffend ein Stückchen am Eichholz, das vor einiger Zeit ein Weingarten war und das Hans Rink innehatte, neben Clese Dorn oben angrenzend, auf der anderen Seite Henne Hartman und Cleßgin Ruen. Auf solchem Feld hat der genannte Herr Jorg Brunckenstein jährlich 4 ½ Viertel Wein fallend für die Frühmesse des Altars Heiligkreuz hier in der Pfarrkirche. Diese 4 ½ Viertel Wein wurden Herrn Jorg von Hans
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 042, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-042/pagination/25/ (Abgerufen am 29.11.2024)