jre clage angenomen haben / vnd wijll verhoffen / er ʃoll jre eijn
richtig antworth geben neijn oder ja / ob er alʃo hab ʃelb ander zū
jre gangen vnd ʃo er alʃo zü jre ʃij komen ʃolichs begert wije jn
der clage angetzeijgt · Begert ʃolichs mit recht zü beʃcheijden vnd
Ad Socios f(a)ct(u)m Stelt zü Recht / Dar vff Cleʃe baßman Repetert wije vor jn
ʃiner antworth gehort / vnd Setzt ad zu recht Ad ʃocios
erkent Jtem peter Dijeme / erkent Caʃpar Schnidern iij fl ʃlech-
ter werűng zü betzalen zwißem nehʃten gericht
jacob Scherer con(tra) Jtem jacob Scherer Sagt er hab vff heude niclaūsen / Erckers
niclaus ercke(r)s k(nech)t knecht ʃin kleijder gekommert / dije woll er der ʃachen zü gůt
laijßen ʃtene zwißem nehʃt en gericht
probʃt jm Saijle Jtem der probʃt jm Saijle jnvorgetrag(en) handel erʃchint
Endres rotenb(er)g widder Endreʃen von rotenbergk vff jūngʃt handlu(n)g vnd legt
jnne etlich regiʃter jn Crafft eijner bewijʃūng / vnd erʃtmaijls ʃij-
nes nehʃt(en) forfarn probʃt her johan vnd furter hern Simons /
do mit aűch ʃolich regiʃter vor hin hinter gericht lijgt / dar jn man
Rgggk[a] clerlich findt / den zijnß benant vff eijnem hűʃch / vnd verhofft er
ʃoll zemlicher maijßen mit ʃolichen jngelegten regiʃtern jnhalt ʃij
ner clage vnd ʃines vormeß bewijßt haben ʃetzt jß alʃo zü recht
Dar vff Endres haijt ʃin tag vnd ʃchup geheijßen ad proxi(mu)m
Jtem der probʃt ympt furter ane / forig erkentenūß vj alb
vom garten hinterm hüʃch So endres der widderteijll erkenth /
vnd beclagt ʃich vßʃtands vff ix jare / begert vnd bitt vmb
vßrichtüng / jnhalt Endreʃen eijgen erkentenūß / vnd bit fūrt(er) vmb
recognicion diß erkentenūß wijll dem gericht darūmb waß billich
vnd recht / Dar vff Sagt Endres dūrch korg kranchenň
er hab geʃtanden dem probʃt viij ß hlr / als eijn nuwe zu ko-
men man · er trag aūch nit anders wißen / dan ʃiner fraūwen
vnderrichtu(n)g wo ʃich aber erfind / jn deß probʃt bij gelegten re-
giʃtern vnd bewerűng / daß huʃch vnd garten xviij ß ʃolt gebenň
muͤßt er ʃiner fraūwen worth nichtig achten · So nū copij der
regiʃter darūmb er jtzo gebet(en) wijll haben jme gelieffert wirt
wijll er beʃichtig(en) vnd fūrter formlich antworth geben / Bit vmb
Copij vnd Schūp / Dar gegen Sagt der probʃt / daß jme jtzo
diß fūrtragenň geʃcheen / jnen nit hindern ʃoll jn ʃiner clage / be
ʃunder ʃolt angeʃehen werden / beijder Eelūde man vnd fraūe
erkentenūß heūde vnd vormals vor dem gericht geʃcheen vnd dem
vmbʃtandt / daß ʃie ʃchüldig ʃin vj alb jerlicher gülte jme
dem probʃt / von eijm garten / der halber wijther bewijʃūng vmb
die vj alb one noijtt / bitt darūmb vß[r]achtu(n)g vnd betzalüng /
wijll aūch der probʃt jnne die vj alb daß hūʃch nit getzogenň
haben / Dar vff antwort Endres wie vor / er bit vmb copij ·
[a] Der Begriff ist von anderer Hand geschrieben.
ihre Klage angenommen haben. Und sie hofft, er soll ihr eine richtige Antwort geben, Nein oder Ja, ob er selbst mit einem anderen zu ihr gegangen sei und als er zu ihr gekommen war, das gefordert hat, wie es in der Klage angezeigt ist. Sie fordert, diesen Bescheid vom Gericht. Das legt sie dem Gericht vor. Darauf hat Clese Baßman das wiederholt, was vorher in seiner Antwort gehört wurde und legt es auch dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Peter Dieme erkennt an, Caspar Schneider 3 Gulden schlechter Währung zahlen zu müssen bis zum nächsten Gerichtstag.
Jacob Scherer sagt: Er habe heute Niclas, dem Knecht von Ercker seine Kleider gepfändet. Die wolle er halten bis zum nächsten Gerichtstag.
Der Probst im Sal erscheint in der vorgetragenen Streitsache mit Endres [Frank] von Rotenberg nach der letzten Verhandlung vor Gericht und legt etliche Register als Beweis vor, darunter erstmals die von seinem letzten Vorgänger dem Probst Herrn Johann und weiter von Herrn Simon, damit auch diese Register bei Gericht liegen. Darin findet man klar den Zins von einem Haus benannt. Und er hofft, er soll in angemessener Weise mit den vorgelegten Registern den Inhalt seiner Klage und seiner Forderung bewiesen haben. Das legt er dem Gericht vor. Darauf hat Endres seinen Gerichtstag und Aufschub gefordert bis zum nächsten Gerichtstag. Ebenso nimmt der Probst das weitere Geständnis an wegen der 6 Albus vom Garten hinter dem Haus, die Endres als Gegenseite anerkannt hat. Und er beklagt sich, dass sie noch für 9 Jahre ausstehen. Er fordert und bittet um Bezahlung gemäß Endres eigenem Geständnis. Und er bittet weiter um Festhalten dieses Geständnisses. Er will dem Gericht darum leisten, was billig und recht ist. Darauf sagt Endres durch Jorg Krang: Er habe dem Probst 8 Schilling Heller als ein neu hinzugekommener Mann gestanden. Und er habe auch kein anderes Wissen als die Unterrichtung durch seine Frau. Wenn sich aber in den Registern und Beweisen, die der Probst vorgelegt hat, dass Haus und Garten 18 Schilling geben sollen, dann muss er das Wort seiner Frau als nichtig achten. Wenn nun die Kopie der Register, um die er jetzt gebeten haben will, ihm geliefert wird, will er sie durchsehen und eine förmliche Antwort geben. Er bittet um Kopie und Aufschub. Dagegen sagt der Probst: Dass ihn dieser jetzt geschehene Vortrag in seiner Klage nicht hindern soll; sondern es sollen die Geständnisse beider Eheleute, Mann und Frau, heute und zuvor am Gericht beachtet werden; und es soll auch dem Umstand beachtet werden, dass sie dem Probst 6 Albus jährliche Gülte von einem Garten schuldig sind. Deshalb ist ein weiterer Beweis für die 6 Albus nicht notwendig. Er bittet deswegen um Bezahlung. Und der Probst will in die 6 Albus das Haus nicht einbezogen haben. Darauf antwortet Endres wie zuvor, er bittet um eine Kopie.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 052v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-052v/?L=0&cHash=a8dfc7c72a3e986a5bd522e2544b11d9 (Abgerufen am 28.10.2024)