Dinstags nach dem Sontag jūbilate / qūe
fūit Gingolffi martiris
Montpar Jtem Beckers Barbell von nidder jngelnheijm haijt montpar
gemacht jren eijden jacoben von Bretten Schugmechern / von
jren wegen vnd jme jrem namen zu handeln walt(en) ʃchalt(en)
thūne vnd laijßen weß ʃie jnne Richs gericht zü thūn vnd laiß-
en haijt oder gewijnnet
Engelntaijll con(tra) Jtem Eijn erʃt heijʃchu(n)g joijʃt Scherer als montpar der jüng-
Cleʃe koche fraūwen jm Cloʃter Engelntaijll vff cleʃe kochen vor x ß vnd
ʃolich vnderpfandt vnd fellig vom jare xxj vff martinj / vnd
ʃagt joiʃt das vff diß vnderpfandt vor hin mehe geheijʃchenň
sij worden / vnd Cleʃe koche Stūnd zū gehen vnd antworth er ge
ʃtūnd jß / Dar vff joiʃt als montpar begert dem geʃtentenūß
nach / antworth von g(e)n(ann)t(en) Cleʃen · Dar zü ʃagt Cleʃe der beclagt
dūrch jorg kranchen / daß vor etlichen jaren ʃolich angezeijgt
gūlte / aūch ane jnen gefūrdert worden ʃij wije jtzo / vnd hab(e)n
alhije jnne rechtfertigűng geʃtanden / Sij vngeūerlich vmb x jar
vnd er Cleʃe habe behalt(en) mit vrteijll / daß mijn wijrdige fraūwe
oder jres Cloʃters montpar eijn genūgen vff petern von hare-
wijlern nachfolgens / hennen ʃijnem ʃone / die gulte lang zijth
gereicht haben / Bitt jme die gerichtsbűcher vff ʃinen coʃten
zū erʃūchen vnd die ʃelbig handelűng antzūʃehen / zü geʃcheenň
fūrter weß Recht / Solichs hait joiʃt als montpar nachge-
laijßen · jʃt cleʃen tag geʃatzt daß būche zü brengen zü xiiij tag(en)
et vltra vt juris / vnd ʃin bericht zu thūn zu drijenň wochenň
philips brandt Jtem vff erleūbūng deß gerichts erʃchint Henne Loer von Elt
Stephan Schůg(mecher) • ūijll als volmechtiger anwalt philips branden zü gegen vnd
widder Stephan Schůgmechern von ʃchierstein / vnd Sagt dūrch
den hochgelerten hern melchiorn propen doctorenn / dem jūngʃtenň
geʃprochen vrteil noch / nach vermoge jm dem anwalt eijn be-
wijʃūng vnd zūlaijßūng jnne recht dar zū thūne weß Stephan
g(e)n(ann)tem philips branden wijther ʃchüldig / welchem ʃprūche dan zūm
teijll dūrch fūrʃtellūng etlicher zūgen / So verhort vnd geoffent ge-
lebt / welcher kūntʃchafft abʃchrijfft gebeten begert / welch nochmaijls
jme zü folgen dem anwalt vnd zü geben gebeten haben wijll / dwijl
aber der[a] anwalt noch mehe bewiʃūng vber ander pūnct vnd
artickel den forigen nit anhengig / bewijʃūng vnd bijbrenges noit
haijtt / So vbergibt der anwalt nachfolgende artickel / Sagt erʃt
ware ʃin / das Stephan der beclagt / als beʃtelter vnd verordenter
diener philips branden jn Crafft ʃynes bepfeles · xxv · malter
[a] Der Anfangsbuchstabe ist aus einem anderen verbessert worden.
Dienstag 13. Mai 1522
Barbel Becker von Nieder-Ingelheim hat ihren Schwager Jacob von Bretten, Schuhmacher, zu ihrem Momber gemacht, für sie und in ihrem Namen zu handeln, walten, schalten, tun und lassen, was sie im Reichsgericht zu tun und lassen hat oder gewinnt.
Eine erste Klage durch Jost Scherer als Momber der Nonnen im Kloster Engelthal gegen Clese Koch wegen 10 Schilling und auf die Pfänder, fällig vom 11. November 1521. Und Jost sagt, dass auf diese Pfänder vorher mehrfach geklagt wurde. Und Clese Koch war anwesend und antwortete: Er gestehe es. Darauf hat Jost als Momber von dem genannten Clese eine Antwort gefordert nach dem Geständnis. Darauf sagte der beklagte Clese durch Jorg Krang: Dass vor etlichen Jahre die angegebene Gülte auch von ihnen gefordert worden sei wie jetzt. Und sie haben hier zur Rechtfertigung gestanden. Es sei ungefähr 10 Jahre her. Und er, Clese, habe es festhalten lassen durch ein Urteil, dass meine würdige Herrin oder der Momber ihres Klosters ein Genügen daran hatten gegenüber Henne, den Nachfolger und Sohn von Peter von Harweiler, die die Gülte lange Zeit gereicht haben. Er bittet in den Gerichtsbüchern auf seine Kosten nachzuschauen und diese Verhandlung nachzuschlagen, damit weiter geschehe, was Recht ist. Das hat Jost als Momber zugestanden. Clese ist ein Tag gesetzt, das Buch beizubringen in 14 Tagen und weiter wie es Recht ist und seinen Bericht zu machen in 3 Wochen.
Auf Erlaubnis des Gerichts erschien Henne Loher von Eltville als bevollmächtigter Anwalt von Philipp Brand gegen Stephan Schuhmacher von Schierstein und sagte durch den hochgelehrten Herrn Doktor Melchior Prope: Er, der Anwalt, vermag gemäß dem jüngst gesprochenen Urteil einen Beweis vor Gericht zu bringen, weswegen Stephan den genannten Philipp Brand weiter beschuldige, welche Klage zum Teil durch Vorladung etlicher Zeugen, die verhört und geöffnet wurden, von deren Aussagen eine Abschrift erbeten wurde, welches zu tun der Anwalt hiermit nochmals erbittet. Weil aber der Anwalt noch mehr Beweise zu anderen Punkten und Artikeln, die nicht zu den vorherigen gehören und welche er vorbringen will. Dann übergibt der Anwalt die folgenden Artikel und sagt: Es sei wahr, dass Stephan der Beklagte als bestellter und verordneter Diener von Philipp Brand auf seinen Befehl hin für 25 Malter
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 059v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-059v/pagination/12/ (Abgerufen am 30.11.2024)