dem beclagten alʃo hijeltt / So jre die richter ʃolichen kaūff wer-
dent anʃehen / vnd beʃunder die betzalüng vom kaūffer beʃcheen
jʃt / folgt dar vß daß dißer kaüffer zü betzalen wijther nit ʃchül-
dig jʃt / vß der vrʃach • Dwijll Cleʃe ercker als būrgermeiʃter
der zijth / petern angeclagt haijtt von wegen deß kaūffs deß hūʃch
vnd jn ʃolicher clage fūr getragen eijn vnderpfandt ʃin peters
hūʃch mit dem wolffstein nemlich drij fl gūlten jerlichen /
Dwijll nū peter Sterre der clage nit ledig / vnd noch teglich gewar
net wijrt / wie jme ʃolichs begegen werde / vnd doch peter den
kaūff betzalt vff xxix fl wije der cleger erfordert vßʃtandt /
der halber peter der beclagt vberig betzalt haijtt / wo jß jn der ver
moge die drij fl abtzuloißen / So man mit • lx • fl iij fl
ledig macht / der halber er peter verhofft / Soll jn recht erkent
werden / dwijll er alʃo dūrch Cleʃe Erckern angeʃucht / vnd noch gewar
net wijrt / der cleger ʃoll jme ʃin weg ʃchone machen / vnd ʃoll jme
nit wijther ʃchūldig ʃin / wo deß nit geʃche / bitt er ʃich ʃolicher clag
zu absolūern / Off jtzo furbreng(en) Sagt lorentz kancker dūrch
leonhart(en) / er neme ane daß richtlich erkentenūß peter Sterren / an dem
orth do ʃich peter laijßt horen / daß er die xxix fl ʃchūldig ʃij /
wijll die ʃchūlt alʃo erkent verbott haben / vnd jn Crafft der bewij
ʃüng zu ʃiner zijth angeno(mme)n / vnd hije mit eijn kerbtzettel dem fo-
rigen glich jnlegen / So peter Sterre auch jngelacht haijtt / bitt den zū
verleʃenň / vnd nach verleʃüng deß kauffzettels der glichformig
dem erʃten lūtt / Sagt lorentz daß ʃich clerlich jn ʃelben zetteln er-
find alles daß jhene / So peter Sterre vor maijls aūch jn ʃinem zet-
tel vorgelagt / aber ʃich clerlich erfind noch vnbetzalt vßʃtene deß ʃel-
bigen kerbzettels xxix fl / welcher peter Sterre bekentlich
geweʃt / der halber wijther bewiʃung one noitt / kan ʃich an peter
der verclagt deß nit verantworten / daß er fūrtregt eijn nichtige
rechtfertigüng / Sagt lorentz der ancleger daß er daß jn ʃinem forig(en)
prodüct verantwort hab / ʃich aüch gnūgsam erbotten / dem kaüff-
zettel zu leben / welchs er lorentz jtzo repetert haben wijll / vnd ʃagt
zü beʃloß der ʃachen / daß ʃich jn dißer rechtlichen handelu(n)g gnūg-
ʃam erfindt / das peter Sterre ʃchūldig ʃij / jne den cleger zü ent
richtenň der ʃchūlt jn der clage / jʃt aūch Lorentz vrbűttig nach ver-
moge deß kaūfftzettels / jnen peter Sterren zü vrʃaßen / als er ʃich
auch vormaijls erbotten hab / Setzt ʃolichs zu Eüwerm richtlichenň er
kentenūß mit ablegüng Coʃten vnd ʃchatenň / Dar gegen peter Ster
begert diß fūrtrags Copiam vnd ʃin tag dar zü ad proximumūm
probʃt jm Saijle Jtem her jacob drap probʃt jm Saijle Sagt gegen Endreʃen von
Endres rotenb(er)g Rotenburgk / So er vff eijn bewijʃūng gewijßt jʃt / jnhalt ʃiner Clage
der halb er jn Crafft der bewisūng ʃin regiʃter jnlegt / gegen Endreß
von Rotenb(er)g / verhofft mit recht Erkent zü werden / mit den Re
giʃtern gnūg gethan hab vnd bitt vmb recht / Dar vff Endres
antwort dūrch kranchen / bit die letzʃt rechtfertigu(n)g jme zu ver-
ʃenň ferner dar vff zu handeln / vnd nach der ʃelbig(en) verleʃūng
dem Beklagten hielt - wenn ihr Richter den Kauf betrachtet – und insbesondere die Bezahlung durch den Käufer geschehen ist, folgt daraus, dass der Käufer nichts weiter zu bezahlen schuldig ist aus den genannten Gründen. Clese Ercker hat als Bürgermeister zu der Zeit Peter angeklagt wegen des Hauskaufs und in dieser Klage eine Pfandschaft genannt hat, die auf Peters Haus wegen dem Wolffstein liegt, nämlich 3 Gulden Gülte jährlich. Weil nun Peter Stern von der Klage nicht frei ist und noch täglich nicht weiß, was damit wird. Und doch hat Peter den Kauf bezahlt bis auf 29 Gulden, wie der Kläger die ausstehende Summe benennt, so dass er, Peter der Beklagte, also das übrige bezahlt hat. Um die 3 Gulden abzulösen, wären 63 Gulden frei zu machen. Deswegen hofft Peter, das Gericht werde erkennen, weil er so durch Clese Erk angeklagt und belastet wird, der Kläger soll ihm seinen Weg schön machen und er soll ihm nichts weiter schuldig sein. Wenn das nicht geschehe, bittet er ihn freizusprechen. Auf dieses Vorbringen sagt Lorentz Kancker durch Lenhart: Er nehme das Geständnis vor Gericht an, dass Peter sich an diesem Ort hören lässt, dass er die 29 Gulden schuldig sei. Und er will die anerkannte Schuld angenommen haben und als Beweis hiermit einen Kerbzettel dem vorigen gleich vorlegen. Da Peter Stern auch eine Einlage gemacht hat, bittet er den Kerbzettel zu verlesen und nach der Verlesung des Kaufzettels, der gleichförmig zu dem ersten war, sagt Lorentz: Dass sich klar in den Zetteln alles jenes finde, das Peter Stern vorher auch in seinem Zettel vorgelegt hat. Aber es finde sich klar, dass noch 29 Gulden von diesem Kerbzettel unbezahlt ausstehen, die Peter Stern gestanden hat, weshalb ein weiterer Beweis unnötig sei. Es kann sich Peter der Beklagte nicht damit verantworten, dass er eine nichtige Rechtfertigung vorträgt. Darauf sagt Lorentz der Ankläger, dass er das in seiner vorherigen Schrift verantwortet habe, sich auch genügend angeboten habe, nach dem Kaufzettel zu leben, was Lorentz jetzt wiederholt haben will. Und er sagt zum Abschluss der Sache, dass sich in dieser Rechtshandlung hinreichend findet, dass Peter Stern schuldig sei, dem Kläger die Schuld gemäß der Klage zu entrichten. Lorentz ist auch bereit gemäß dem Kaufzettel Peter Stern in den Besitz einzusetzen, wie er auch mehrmals angeboten hat. Er legt dies eurer richterlichen Erkenntnis vor mit Ablegung der Kosten und des Schadens. Dagegen fordert Peter Stern eine Kopie des Vortrags und seinen Tag bis zum nächsten Gerichtstag.
Herr Jacob Drapp, Probst im Sal, sagt gegen Endres von Rotenburg: Da er sich auf einen Beweis berufen hat gemäß seiner Klage legt er jetzt als Beweis sein Register vor gegen Endres von Rotenburg. Er hofft, dass das Gericht erkenne, dass er mit dem Register einen hinreichenden Beweis geführt hat und bittet um das Urteil. Darauf antwortet Endres durch Krang: Er bittet, ihm die letzte Rechtfertigung zu verlesen, damit er weiter danach handeln könne. Und nach der Verlesung
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 063v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-063v/pagination/20/?L=0&cHash=66fe8bdcb88e2122f92edad377d76dd6 (Abgerufen am 23.11.2024)