Sagt der ancleger dūrch jorg kranchen vff den erʃten artickel dije
iiij wochen mūßig zü gehen / vnd der beclagt hanß Schmijdt ʃelbʃt
geʃteth / er ʃoll jme alle wochen fūnff alb geben / het nū er der cle-
ger jme die vieer wochen gearbeit / So war jm ʃin meiʃter ʃo vijll
wijther ʃchűldig / So nū wochen zaijll ane getzeigt ʃij kein jare lone
vnd wijl jnß bij ʃinem eijgen erkentenūß laißen ʃtene / Czūm andern
betreffen daß jʃenň Sagt Cleger / jß mog eijn zangk zwißen jnen
vmb jʃen geweʃt ʃin / nach dem eijn knecht gut jʃen lieber dan boͤʃes
verarbeit / Sij auch eijn gut zijth vor wijhennacht(en) geʃcheen / vnd der
meijʃter gütlich mit jme dem knecht zu wij(n)nacht(en) gerechent / vnd er
hanß der beclagt / kein forderū (n)g deß jʃens halber an knecht jtzo cle-
ger gethan / deßhalb er der cleger verhofft / deß jʃens halber wije ge-
rechent dar bij zü laijßen / wo aber hanß der beclagt jm ʃolich jʃen
zü ʃtelt vnd verantwort / hett er der cleger ʃich die zijth aller ge-
pūrde gehalt(en) So jnß die zijth geʃcheen / vnd zūm dritten die ix
alb iij hlr / dar vor hanß der meiʃter būrg ʃoll ʃin / antwort cleger
er moge lijden / ʃolich gelt hinter gericht zū legen / do mit dem heupt-
man betzalūng geʃche / bewijßt aber der antwo(r)ter / daß er daß bezalt
hab / So zijeg er jß abe am lone / verhofft vßrachtūng als lijdlons
recht / der vbermaijß j fl vnd xv alb / Dar vff Saijgt hanß
der beclagt / Er neme ane ʃin deß clegers eijgen erkentenūß der drijer ar-
tickel vnd Sagt ʃūnderlich vff den erʃten der iiij wochen halber / wo
der Cleger ʃolichs jme dem beclagt(en) jm verdingen geʃagt / daß er vieer
wochen ʃins gefallens nit wolt arbeijten / het er ʃich vmb eij(n)n andernň
knecht vmbgethan vnd jnen nit behalt(en) / dwijll er nū ʃelbʃt geʃteth
vieer wochen nit gearbeijt / darvmb jme beclagt(er) ʃin werckʃtadtt
ʃtijll geʃtanden / deß er ʃich beclagt vff iiij fl ʃchatens ane ʃinen kūn-
den / mit verhoffenü(n)g So der cleger betzalu(n)g begert / ʃoll jme ʃolichen ʃchat(en)
zü keren ʃchūldig ʃin • Czūm andern deß jʃens halber der cleger ʃelbʃt ge-
ʃtendig So ʃoll er jme erʃtaten ʃin ʃchaten nemlich ɉ woge jʃens / So der
cleger doch fūrwendt vor wijnnacht(en) geʃcheen/ deß er der beclagt hanß
nit geʃteth / Bewijß aber der cleger vor wijnnacht(en) geʃcheen / So geʃche
waß recht / Czūm dritten die ix alb iij hlr betreff(en) Sagt der be-
clagt / dwijll ancleger geʃteth / der meiʃter vor obg(e)n(ann)t sūm būrg ʃij /
verhofft er / der cleger ʃoll jnen ledig machen / Setzt zü R(ech)t • Dar geg(en)
Sagt Cleger / er woijll der iiij wochen halber bij forigem rechtʃatz bliben
Czūm anderen mit dem jʃen / Sagt er ware ʃin vor wijnnacht(en) ge-
ʃcheen / laijßt es auch bij forigem rechtʃatze / Zūm dritt(en) betreff(en)
ix alb iij d · begert er der cleger / dem antwort(er) nach zu laijßen
vnd jm cleger · die vbermaiß bezalt werde Setzt zü Recht vts(upra)
sagt der Ankläger durch Jorg Krang: Auf den ersten Artikel mit den 4 Wochen müßig gewesen zu sein. Der beklagte Hans Schmied gesteht selbst, er soll ihm jede Woche 5 Albus geben. Hätte nun der Kläger ihm die 4 Wochen noch gearbeitet, so wäre ihm sein Meister viel mehr schuldig. Es sei nur die Wochenzahl angezeigt, es sei kein Jahreslohn. Und er will es bei seinem eigenen Geständnis belassen. Zum zweiten betreffend das Eisen sagt der Kläger: Es könne ein Zank zwischen ihnen beiden um Eisen gewesen sei, da ein Knecht gutes Eisen lieber verarbeite als schlechtes. Es sei auch eine Zeit vor Weihnachten geschehen und der Meister hat gütlich mit ihm, dem Knecht, zu Weihnachten abgerechnet. Und er, Hans der Beklagte, hatte keine Forderung wegen des Eisens an seinen Knecht und jetzt Kläger gemacht. Deshalb hofft er, der Kläger, des Eisens wegen es zu lassen, wie es abgerechnet war. Wenn aber Hans der Beklagte ihm dieses Eisen zugestellt und es ihm überantwortet hätte, hätte der Kläger sich damals so verhalten, wie es sich gebührt hätte; wenn es damals geschehen wäre. Und zum dritten wegen der 9 Albus 3 Heller, für welche Hans der Meister Bürge sein soll, darauf antwortet der Kläger: Er sei einverstanden, dieses Geld bei Gericht zu hinterlegen, damit dem Gläubiger Bezahlung geschehe. Beweise aber der Beklagte, dass er das bezahlt habe, so ziehe er es ihm von seinem Lohn ab. Er hofft auf Erstattung gemäß dem Arbeitslohnrecht wegen dem Rest von 1 Gulden und 15 Albus. Darauf sagt Hans, der Beklagte: Er nehme des Klägers eigenes Geständnis der drei Artikel an und sagt besonders zum ersten wegen der 4 Wochen: Wenn der Kläger dem Beklagten bei der Anstellung gesagt hätte, dass er 4 Wochen nach seinem Gefallen nicht arbeiten wolle, dann hätte er sich nach einen anderen Knecht umgetan und ihn nicht behalten. Wie er nun selbst gesteht, hat er 4 Wochen nicht gearbeitet, weswegen ihm, dem Beklagten, seine Werkstatt still gestanden hat. Den Schaden bemisst der Beklagte auf 4 Gulden an seinen Kunden mit der Hoffnung, dass, wenn der Kläger Bezahlung fordert, er ihm diesen Schaden zu erstatten schuldig sei. Zum zweiten des Eisens halber sei der Kläger selbst geständig. Deshalb soll er ihm den Schaden erstatten, nämlich ½ Wage Eisen. Wenn der Kläger vorbringt, das sei vor Weihnachten geschehen, das gestehe Hans der Beklagte nicht. Beweise aber der Kläger, dass es vor Weihnachten geschehen sei, so geschehe, was Recht ist. Zum dritten wegen der 9 Albus 3 Heller sagt der Beklagte: Weil der Ankläger gestehe, dass der Meister für die genannte Summe Bürge sei, so hoffe er, der Kläger, solle ihn davon befreien. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt er der Kläger: Er wolle wegen der 4 Wochen beim vorherigen Rechtsetzen bleiben. Zum zweiten mit dem Eisen sagt er, dass es wahr sei, dass es vor Weihnachten geschehen sei, da lasse er es auch bei der vorherigen Rechtsetzung. Zum dritten betreffend die 9 Albus 3 Denar fordert der Kläger, dem Beklagten die nachzulassen und dass ihm, dem Kläger, das Übrige bezahlt werde. Das legt er dem Gericht vor wie oben.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 065, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-065/pagination/21/ (Abgerufen am 31.10.2024)