gethane hab / dar bij er jnß noch laijß berůwen / vnd woll do mit
wije vor zü Recht gesatzt habenň / Dar gegen Sagt joiʃt
Ad Socios f(a)ct(um) G(e)n(er)alia Contra vnd Setzt hije mit aūch zu Recht
Jtem dije Rechtʃwebende ʃachen zwißen joiʃt Scherern als mont-
Gelengt par der jūngfraūwen jm Cloʃter Engelntaijll eijnß vnd mūders gred-
den andenteijls jʃt gelengt zwißen nehʃten gericht
probʃt jm Saijll Jtem her jacob drapp p(r)obst jm Saijle dūrch Joiʃten Scherern
Endres rotenb(er)g brengt vor gegen Endreʃen von rotenbergk / vnd Sagt dwijll En-
dres Copij vnd dilacion begert / dem nit nachkomen vnd wijther ter-
menj haijt laißen vorgehen / vnd noch nit follenforth / wijll er der
probʃt vmb vrteijll gebeten han wije vormaijls mit ablegung cost(en)
vnd ʃchatenň / Dar gegen Endres erʃchienen vnd vnther anden hab(e)n
ʃije beijderteijll verwilligt / den vor ergang(en) Coʃten ʃtene zü laijßen / bijß
zü vßgang der ʃachenň vnd furter redt Endres vff deß probʃt
heūde gethanen Rechtʃatze / er Endres hab Copien begert / vß deß g(e)n(ann)t(en)
probʃt regiʃtern die er jngelegt vnd tag dar zü / vnd die dūrch ʃin
gůt freūntʃchafft beʃichtiget vnd verleʃen / Sagt daß jnß ʃinth ʃlecht
gemeijne regiʃter / gibt ʃije dar vmb dem richter zü erachten / aber
jß ʃij ware / daß eijn yeder probʃt / montpar vnd thiener hije zü ober
jngelnheijm gehatt / die noch jnne leben ʃin / wo der probʃt die ane-
neme / oder jme dem probʃt oder Endreʃen mit vrteil erkant word(en)
antzūnemen / oder die nehʃten nachbūer / bij solicher behūʃchūng wonen
daß ʃolich gulte vff Endreßen behūʃchűng stūnde / vnd bewijßt wie an-
gezeijgt zū den slechten regiʃtern / So mußt er Endres laijßen geʃche-
en waß recht / wijther geʃteth er Endres dem probʃt keijner kūnde ·
Dar vff Sagt der probʃt gemeijn jnredde / hofft ʃoll jne jm
rechten nit hindern / vnd Sagt do mit zü eijnem vberflūß ware ʃin
daß er der probʃt mit Endreʃen vorfarn gerechent jnhalt der gūl
te jn den Regiʃtern wie jngelegt jʃt / deß ʃij er jme jm jare xvc
vnd xiij ʃchűldig blieben vor den forigen jarn ij fl mi(n)(us) j orth / Sagt
wijther / daß hanß Scherer als mompar deß probʃts / Sij vff heijʃu(n)g
ʃolicher gűlte vnd regiʃter der xviij ß worden eijn fl vff reche-
nūng geʃcheen jm jare xvc vnd xiiij vff mitwochen nach aʃcenʃi-
onis dominij / verhofft der halber der probʃt / er hab hije mit gnüg-
ʃam antzeijgūng geben / vnd er ʃolt do mit / mit jngelegten regiʃ-
tern zūm recht ʃatze / gnūgʃam bewijʃūü(n)g gethan / Dar gegen Sagt
endres der antworter / er geʃtehe nit wijther bewijʃu(n)g dan wie vor
gehort vnd angezeijgt
d(omi)ne jn engelndaijll Jtem joiʃt Scherer als montpar der jūngfraūen jm Coʃter [!] En-
pet(er) von bingen gelntaijll Brengt vor / er hab als montpar ʃin erʃt / zweijt / drijth /
vnd vierde heijʃchüng gethan vff peter von Bingen vor xxx ß
vnd ʃolich vnderpfandt / vnd begert der halben vffholūng So er die
heijʃchūng nit gebrochen vnd auch nit vßrichtüng thüt · Dar vff ʃagt
ͤgetan hat, damit will er es beruhen lassen und er wolle es wie zuvor dem Gericht vorgelegt haben. Dagegen sagt Jost im Allgemeinen Nein und legt es auch dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Die rechtschwebende Sache zwischen Jost Scherer als Momber der Nonnen im Kloster Engelthal auf der einen und Grede Muder auf der anderen Seite ist verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag.
Herr Jacob Drapp, Propst im Sal, bringt durch Jost Scherer gegen Endres von Rotenberg vor und sagt: Weil Endres Kopie und Verlängerung gefordert, dem aber nicht nachgekommen und weitere Termine hat verstreichen lassen und noch nicht vollzogen hat, will er, der Probst, um ein Urteil gebeten haben wie zuvor mit Ablegung von Kosten und Schaden. Dagegen erschien Endres und unter anderem haben beide Parteien zugewilligt, die bisher ergangenen Kosten stehen zu lassen bis zum Ausgang der Sache. Und weiter redet Endres zum heute durch den Probst getanen Rechtssatz: Er, Endres, habe Kopien gefordert aus den Registern, die der genannte Probst vorgelegt hat und den Gerichtstag dazu. Und die hat er durch seine guten Freunde betrachtet und gelesen. Er sagt, dass es schlechte allgemeine Register sind, das gibt er dem Richter zu beachten. Aber es sei wahr, dass ein jeder Probst, Momber und Diener hier zu Ober-Ingelheim hatte, die noch leben. Wenn der Probst die anhöre oder ihm, dem Probst oder Endres mit Urteil erkannt werde die anzuhören oder die nächsten Nachbarn, die neben solcher Behausung wohnen, dass diese Gülte auf Endres Behausung stehe und dies beweisen wie angezeigt in den schlechten Registern, dann muss er, Endres, geschehen lassen, was Recht ist. Weiter gesteht Endres dem Probst keinen Beweis. Darauf sagt der Probst: Die allgemeine Gegenrede soll ihn, so hoffe er, in seinem Recht nicht hindern. Und er sagt damit noch darüber hinaus, dass es wahr sei, dass der Probst mit Endres Vorfahren die Gülte abgerechnet habe, wie in den Registern vorgelegt. Deswegen sei er ihm im Jahr 1513 aus dem vorausgehenden Jahr 2 Gulden weniger 1 Ort schuldig geblieben. Er sagt weiter, dass Hans Scherer als Momber des Probstes aus seiner Klage auf die Gülte und das Register wegen der 18 Schilling einen Gulden gegen Rechnung erhalten habe, geschehen im Jahr 1514 am 31. Mai. Deswegen hofft der Probst, er habe hiermit eine hinreichende Anzeige gemacht und er solle mit den vorgelegten Registern zum Rechtsatz einen hinreichenden Beweis geführt haben. Dagegen sagt Endres als Antworter, er gestehe nichts weiter als zuvor gehört und angezeigt.
Jost Scherer als Momber der Nonnen im Kloster Engelthal bringt vor: Er habe als Momber seine 1., 2., 3. und 4. Klage getan gegen Peter von Bingen wegen 30 Schilling und auf die Pfänder. Und er fordert deswegen die Einziehung, da er das Klageverfahren nicht gebrochen hat und auch keine Erstattung leistet. Darauf sagt
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 069, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-069/pagination/23/ (Abgerufen am 26.10.2024)