wije recht jʃt / jnen zü vergehen vnd zu verʃtehen / weß er jnne richs ge-
richt zü ʃchicken oder zü ʃchaffen haijt jn meliorj forma · Cum p(otes)tate ʃūb-
stituendj etc Cum reūocacion(e) etc
Henrichs philips Jtem henrichs philips von bobenheijm als anwalt vnd montpar
Cleʃe vrijg Schnaden agneʃen ʃijner hūʃchfraūen / Brengt jnne recht vor / wije er
als montpar jnredde hab jnne eijn verleʃen Copij die er heūde jn
recht jngelegt vnd begert haijt zü verleʃenň vnd lūdet die ʃelbig
alʃo / Actum dinʃtag agnetis virginis Anno xvc xxij Jtem
Cleʃe vrijg vnd ammen guͤde ʃin eliche hūʃchfraūwe / haben ʃich be-
ʃatzt jre eijnß daß ander geerbt vnd vff geben als recht jʃt / alle die
guͤter ʃije jtzo haben fūrter mit eijnander gewijnnen vnd erobern
moͤgen / jß ʃij ligendts farendts beʃūcht vnd vnbeʃūcht nichts vßge-
nomen / alʃo welchs vnther jnen / daß erʃt von doits wegen abgeth
So ʃal daß ander noch jn leben blibt / jn ʃolichen gūtern allen blibenň
ʃitzen / biß ende ʃines lebens gerūglich vngeʃchupt vnd vngeʃchalten
von allerme(n)niglich / do mit thūn vnd laißen brechen buͤßen gijfften
vnd geben / als lebten ʃije beijde noch one allerme(n)niglichs jntrag vnd
widderredde / vnd wan alʃdan daʃʃelbig aūch mit doijtt abgangen
jʃt / Sollen die ʃelbigen guͤter So vijll der noch vnūergijfft vnd vnűer-
geben vorhanden ʃin / fallen nach landts gewonheijt / doch mit der
maißen / das agneʃen Schnaden jeckels recht vnd ʃin cleʃen Stijeffdoch-
ter / alʃbalde nach ʃinem cleʃe vrijgs abʃterben vnd doijt folgen gedij-
hen vnd werden ʃoll / alles vnd yedes waß von g(e)n(ann)tem Schnaden jec-
keln here rorende vnd komen jʃt / vnd nach dißer verleʃūng Sagt
g(e)n(ann)ter philips / daß er als montpar agneʃen ʃiner hūʃchfr(au) die eijnň
kindt jʃt Schnaden jeckels / wijll verhoffen / daß diße beʃatzūng zwißen
Cleʃe vrijgen vnd ammen Gūden jm recht(en) kein fůg oder ʃtatt hab(e)n
moge / dūrch redlich vrʃach alʃo lūtende / daß die gūter von jrer agne-
ʃen liblichem vatter vnd mūtter herkomen vnd erwachʃen / der halb
ʃije eijn nehʃter erbe / vnd ʃolich beʃatzūng ʃij hinter jre vffgericht vnd
gemacht der halber ʃije jm rechten nichtig vnd Crafftloijß ʃij / Czūm
andern ʃagt er redlich vrʃach / daß er dar jnne zu redden hab / daß ʃo-
lich guͤter verūßert vnd verkaūfft vnd nit gehalt(en) werden wije
hinter oder widderfellig guͤter / der halber er philipps hije ʃtehe vonň
wegen ʃiner hūʃchfraūen vnd widderrūfft ʃolich beʃatzūng wije die
verleʃen / bit die ʃelbig(e) aūch alʃo von vnwijrden zū erkennen wije an-
geben jʃt / mit ablegu(n)g Coʃt(en) vnd ʃchatenň vnd furbehalt vt jūris
Dar gegen cleß vrijg begert ʃin tag zūm nehʃten gericht vnd be-
gert auch Copiam dißer anclag · jst jme nach gelaijßenň
vffgeholt f · b · Jtem joiʃt Scherer als mompar der jungfraūen jm cloʃter En-
gelndaijll Brengt clagende jn recht vor / wije daß er als montpar
hab eijn erʃt / zweijt / drijt vnd vierd heijʃchūng gethan vff Con-
wie es Recht ist, für ihn zu tun und zu lassen, was er im Reichsgericht zu schicken oder zu schaffen hat in besserer Form mit aller Vollmacht, bis auf Widerruf.
Henrich Philipp von Bubenheim bringt als Anwalt und Momber für Agnes Schnade seine Ehefrau vor Gericht vor: Dass er als Momber eine Einlage gemacht habe durch eine Kopie, die er heute vor Gericht vorgelegt hat und von der er gefordert hat, die zu verlesen, und diese lautet so: »Geschehen 21. Januar 1522. Clese Yrich und Gude, Amme, seine Ehefrau, haben einen Vertrag miteinander gemacht und einander übertragen und im Erbfall gegeben wie es Recht ist: Alle die Güter, die sie jetzt innehaben oder weiter miteinander erhalten können, liegende, fahrende, belastete oder unbelastete, nichts ausgenommen. Wenn einer von ihnen stirbt, so soll der andere, der noch lebt, in diesen Gütern allein sitzen bleiben bis zu seinem Lebensende, ruhig, ungehindert und unbelastet von jedermann und damit tun und lassen, brechen, büßen, stiften, schenken und geben, als lebten sie beide noch ohne den Widerspruch oder die Hinderung durch irgendjemanden. Und wenn derjenige dann auch stirbt, so sollen die genannten Güter, was von denen noch nicht weggeben oder verschenkt ist, nach Landesgewohnheit vererbt werden. Doch mit der Einschränkung, dass Agnes Schnad, die Tochter von Jeckel und Stieftochter von Clese bald nach seinem, Clese Yrichs, Tod alles und jedes erhalten soll, was von dem genannten Jeckel Schnade herrühre und gekommen ist.« Und nach dieser Verlesung sagt der genannte Philipp, dass er als Momber für Agnes seine Ehefrau, die ein Kind ist von Jeckel Schnade, hoffen will, dass dieser Vertrag zwischen Cles Yrich und Gude der Amme vor dem Recht keine Gültigkeit haben oder statthaft ist. Denn der redliche Grund dafür lautet, dass die Güter von ihrer, Agnes, leiblichem Vater und der Mutter herrühren, weswegen sie ein nächster Erbe sei. Und dieser Vertrag sei hinter ihrem Rücken eingerichtet und gemacht worden, weshalb er vor Gericht nichtig und kraftlos sei. Zum anderen sagt er, dass er einen redlichen Grund habe hiergegen zu reden, dass diese Güter veräußert und verkauft und nicht erhalten werden, wie heimfallende Güter. Deswegen stehe er, Philip, hier für seine Ehefrau und widerruft den Vertrag wie er verlesen wurde. Er bittet, denselben als unwürdig zu erkennen, wie angegeben mit Erstattung von Kosten und Schaden, seine Rechtsmittel vorbehalten. Dagegen fordert Clese Yrich seinen Tag am nächsten Gerichtstag und fordert auch eine Kopie der Anklage. Wurde ihm zugestanden.
Jost Scherer als Momber der Nonnen im Kloster Engelthal bringt als Klage vor Gericht vor: Dass er als Momber eine 1., 2., 3. und 4. Klage getan habe gegen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 070, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-070/pagination/25/ (Abgerufen am 02.11.2024)