Anno domini xvc xxiij Vff dinʃtags
nach Conūerʃionis Sancti paūli
D(omi)ne jn engelntaijll Jtem Joiʃt Scherer als montpar der jūngfraūen jm Cloʃter En-
peter von Bing(en) gelndaill / Brengt jnne recht vor gegen petern von bingen vnd
Sagt wije daß er joiʃt als montpar / hab eijn Erst / Zweijt / drijth /
vnd vierd heijʃchūng gethan vff petern von bingen vor drijßig ß
hlr vnd vff ʃolich vnderpfandt / nemlich eijn hūʃch jn der juͤdden gaß-
en mit ʃijnem begrijffe / vnd begert jme als montpar vffholūng
zu erkennen / Dar vff redt peter von Bingen dūrch jorg kranch(e)n
Er geʃte daß er daß hūʃch jn kaūffs wijʃe jngehat / vnd daß fūrter
Caʃpar lintheijmern zu kaūffe geben / dem ʃelbig(en) er aūch vor dißem ge-
richts tag eijn gericht verkūndt / die jūngfraūen jm Cloʃter oder jren
anwalt vßtzūrichten / dar vmb er peter beger vnd bitt / So Caʃpar
ʃin verkauffer nit erʃchine wie angetzeijgt / daß mijn wirdigen fraū
wen jm Cloʃter oder jre anwalt daß huʃch vffgeholen / jnen petern wid-
der zū zūlaißen mit der gūlte coʃten vnd ʃchaten / Dar gegen Sagt
joiʃt als montpar / daß hūʃch ʃij verwūʃt vnd zü ʃchanden gemacht word-
den dūrch jnen peter vnd andern / deß ʃich mijn wirdige fraūwe die
aptiʃʃen richtlich beclagt haijt vber ʃolich verwūʃtung / hat peter daß
hūʃch verkaufft vor Eijlff fl / one wißen vnd willen / aptißen
vnd conūents / daß jme nit gezemt oder gepuͤrt hat / dar vß folgt
beʃloßlich / daß peter mit dem hūʃch nit zu thūn / haijt / vnd begert mo(n)t-
par jme vffholūng zu erkennen do mit den jūngfraūen daß hūʃch
zu geʃtelt werde / do mit zu thūn jres willens / Dar vff redt peter
er neme an daß anwalt ʃagt / er peter hab nichts mit dem hūʃch zu thūn
vnd haijt g(e)n(ann)ter joiʃt als montpar fūrter vffholung begert zu er-
kennen / S(e)n(tent)ia vffholung jst erkent vff daß bůche / vnd jʃt frid
vnd bande dar vber geʃcheen vt jūris
Sanct Ruprechtsb(er)g Jtem der Scheffener oder kelner vff Sanct Ruprechtsberg bre(n)gt
Hanß Stebenßhūʃchen clagenden jn recht vor / vnd spricht zü Hanʃen von Stebenshūʃchen / Sagt
er ʃij den jūngf(raue)n vff Sanct Rūprechtsberg ʃchuldig xx alb / begert
deß antworth vnd betzalung / Dar vff g(e)n(ann)ter hanß von Stebenß-
hūʃchen antworth vnd Sagt / Er geʃtehe gar nūʃt / daß er g(e)n(ann)ten jūng-
fraūwen ʃchūldig ʃij / Dar gegen g(e)n(ann)ter Scheffener ʃich erbeūt vff be-
wijʃūng vnd vermißt ʃich deß vff kūnde / dar zü er haijtt ʃin tag deß
rechtenň
Sanct Ruprechsb(er)g Jdem Spricht zü hanßen von flaūʃtadt / vnd brengt jn recht vor /
Hanß von flaʃtat der ʃelbʃt Hanß ʃij ʃchuldig von dem jare xvc · xvij / biß jtzo alle
jare iij ß jnhalt der jūngfraūen regiʃtern / die ʃije nit gutlichen ha-
ben mogen erlangen vnd ʃtehen jnen noch vnbetzalt vß / vnd begert
deß antworth oder betzalű(n)g / dar vff hait hanß ʃin tag ad proxi(mu)m
Dienstag 27. Januar 1523
Jost Scherer als Momber der Nonnen im Kloster Engelthal bringt vor gegen Peter von Bingen und sagt: Dass er, Jost, als Momber eine 1., 2., 3., und 4. Klage getan habe gegen Peter von Bingen wegen 30 Schilling Heller und auf die Pfänder, nämlich ein Haus in der Judengasse mit seinem Zubehör. Und er fordert, ihm als Momber die Einziehung zu erkennen. Dagegen redete Peter von Bingen durch Jorg Krang: Er gestehe, dass er das Haus gekauft hatte und besaß und dass er es weiter an Caspar Lintheim verkauft habe. Diesem hat er auch den Gerichtstag für heute angekündigt, diesen den Nonnen im Kloster oder ihrem Anwalt zu halten. Deswegen fordert und bittet Peter, da Casper, der Käufer nicht erschien wie angegeben, dass meine ehrenwerte Damen im Kloster oder ihr Anwalt das Haus einziehen und ihn wieder zulassen mit der Gülte, den Kosten und dem Schaden. Dagegen sagt Jost als Momber: Das Haus sei verwüstet und zerstört worden durch Peter und andere, weshalb sich meine würdige Dame die Äbtissin über die Verwüstung beklagt habe vor Gericht. Peter hat das Haus für 11 Gulden ohne Wissen und Willen der Äbtissin und des Konvents verkauft, was ihm nicht geziemt und gebührt hat. Daraus folgt schließlich, dass Peter mit dem Haus nichts zu tun hat. Und der Momber fordert, ihm die Einziehung zu erkennen, damit den Nonnen das Haus zugestellt werde, damit zu handeln nach ihrem Willen. Darauf sagt Peter: Er nehme an, dass der Anwalt sagt, er, Peter, habe nicht mit dem Haus zu tun. Und so hat genannter Jost als Momber weiter die Einziehung gefordert. Urteil: Einziehung ist erkannt worden auf das Gerichtsbuch. Und es ist ihm Frieden und Bann darüber gemacht worden, wie es Recht ist.
Der Schaffner oder Keller auf dem heiligen Rupertsberg bringt als Klage vor das Gericht und klagt Hans [Becker] von Stephanshausen an und sagt: Er sei den Nonnen auf dem Rupertsberg 20 Albus schuldig. Und er fordert deswegen eine Antwort und Bezahlung. Darauf gibt der genannte Hans von Stephanshausen Antwort und sagt: Er gestehe gar nichts, was er den genannten Nonnen schuldig sei. Dagegen bietet der genannte Schaffner an, den Beweis zu führen und beruft sich auf Zeugen. Dazu hat er seinen Tag erhalten.
Derselbe klagt Hans von Floßstadt an und bringt als Klage vor Gericht: Der genannte Hans sei schuldig von dem Jahr 1516 an bis jetzt jedes Jahr 3 Schilling gemäß den Registern der Nonnen. Dieses Geld haben sie nicht gütlich erhalten können und es steht ihnen noch unbezahlt aus. Und er fordert deswegen eine Antwort oder die Bezahlung. Darauf hat Hans seinen Tag erbeten; zum nächsten Gerichtstermin.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 071a, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-071a/pagination/17/ (Abgerufen am 27.11.2024)