clagtennͤ vnd ʃoll ʃin gůt gefallen ʃin / nach abgangk jrer beijder
doijte / vff jrer beider nehʃten erbenň / wie der artickel jnhalt /
nach lūdt der clagenň / die verclagt ʃall aūch nü(m)mer mehe bewij-
ʃenň oder bij brengen / daß eijniger erbe vff kremer henne sijthen
neher ʃij eijn erbe / dan die clegerin lijsa / vnd hoffen vnd getrūwen
mit recht / So der richter anʃicht die erʃt erbűng kremer hens / vnd
den letzʃten artickel ʃijnes letzʃten willens anʃicht / dar vff der
cleger ʃinen grūndt ʃetzt / So wirt der richter jn jme ʃelbʃt ʃehen
das die letzʃte erbüng kremer hens nichtig jʃt / ʃo er nit gelebt hat
wie jn der acta verlibt jʃt / vnd wijl getrūwen der cleger / die cle-
gerin ʃoll handt abthūn von kremer henne gūtern zūm ʃwerth
teijll / mit widderkerūng Costens vnd ʃchatens / vnd bitt vmb R(ech)t
demūtig / vnd wijll zu Recht geʃetzt haben / Es were dan daßs
die verclagt wijther erneüwerung brecht / wolt jch mit fūrbehalten
alle nottűrfft der recht / Dar vff lorentz ʃchnorre hat ʃin tag
zūm nehʃten gericht vnd begert Copiam
henrichs philips Jtem henrichs philips von Bobenheijm haijt ʃchrifftlich jnge-
Cleʃe vrijg legt gegen Cleß vrigen wie nachfolgt / Vor eūch Ernveʃten Erʃa-
men vnd wiʃen Schulteis vnd Scheffen deß heijlgen richs gericht zū
Jngelnheijm / Erʃchint henrichs philips vff Cleʃe vrigs vnd Gūden
Eeluden vor meijndt jnredde / Brengt wijther jn recht vor / Eß sij
kūndig vnd offenbare / daß jeckel Schnade ʃin ʃweher ʃeliger eijn zijth
lang jm witwenstandt mit jre agneʃen als ʃin dochter geʃeßen / hūʃch
hoiff / wingart / acker vnd ander lijgen vnd farende habe gehabt / nach
der handt Ammen gūden zü der Eehe genomen / vnd nichts ʃūnderlichs
bracht / Als nū jeckel ʃchnade geʃtorben / Sije Gūde / Cleß vrigen geno(mme)n
welch jtzgemelten Eelūde / wie jn der clage gehort / ʃich mit eijnan-
der beʃatzt / jn welcher beʃatzüng ʃije agneʃen als glaūplich zu ver-
mūten jʃt vmb jre vatterlich vnd műtterlich erbteijll zu enterben vnd
do von zü brengen vermeijnen / wije dan die gijfftűng / wo ʃie jnne
Recht ʃtaijdt hett (· daß nit ʃin kan ·) ʃolichs vermag / welch gijfft jn-
heltt / welchs vnder jnen beiden abgeth / ʃo ʃall daß ander bliben ʃijtzenň
gijfften vnd geben / brechen vnd buͤßen / walten vnd walten / als lebten
ʃije beijde / vß ʃolicher beʃcheenner fūrtelhafftiger geūerlicher vbergabe
volgt vnd jʃt zü erachten / Storb ammen guͤde / So mocht Cleʃe eijnň
Klägerin; und sein Gut soll nach ihrer beider Tod an ihre nächsten Erben gefallen sein, wie der Artikel gemäß der Klage lautet. Die Beklagte soll auch niemals beweisen oder etwas beibringen, dass ein Erbe auf der Seite von Henne Kremer ein näherer Erbe sei als die Klägerin Lisa. Und er hofft und setzt sein Vertrauen in das Gericht, dass der Richter die erste Erbregelung von Henne Kremer und den letzten Artikel seines letzten Willens betrachtet, worin der Kläger die Grundlage sieht. Dann wird der Richter selbst sehen, dass die letzte Vererbung von Henne Kremer nichtig ist, da er nicht mehr gelebt hat, wie in den Akten vermerkt ist. Und der Kläger vertraut darauf, die Klägerin soll ihre Hand wegnehmen von dem Schwertteil der Güter von Henne Kremer mit Erstattung von Kosten und Schaden. Und er bittet demütig um Recht und will es dem Gericht vorgelegt haben, es sei denn dass die Beklagte eine weitere Neuerung brächte, dann will ich alle Rechtsmittel vorbehalten haben. Darauf hat Lorentz Schnorr seinen Tag zum nächsten Gerichtstermin gefordert und eine Kopie.
Henrich Philipp von Bubenheim hat eine schriftliche Einlage gemacht gegen Clese Yrich wie folgt: Vor Euch, ehrenwerte, ehrsame und weise Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts zu Ingelheim erscheint Henrich Philips und bringt auf die vermeintliche Gegenrede gegen Clese Yrisch und Gude, Eheleute weiter vor Gericht vor: Es sei bekannt und offenbar, dass Jeckel Schnade, sein verstorbener Schwager, nachdem er eine Zeit lang als Witwer mit seiner Tochter Agnes dort gesessen und Haus, Hof, Weinberg, Acker und andere liegende und fahrende Güter innehatte, Gude, Amme geheiratet habe, die nichts besonderes mitgebracht habe. Als nun Jeckel Schnade starb, habe Gude Clese Yrich genommen und die Eheleute haben, wie in der Klage gehört, sich wechselseitig als Erben eingesetzt, mit welcher Einsetzung sie Agnes, wie glaubhaft zu vermuten ist, um ihr väterliches und mütterliches Erbteil zu bringen und zu enterben meinen, wie es die Schenkung, wenn sie vor dem Recht statthaft wäre – was nicht sein kann – vermögen würde. Denn die Schenkung enthält, wenn einer von ihnen beiden sterben würde, dann soll der andere darin sitzen bleiben, schenken und vergeben, brechen und büßen, schalten und walten, als lebten sie beide. Aus dieser geschehenen, begünstigenden, gefährdenden Schenkung folgt, dass, wenn die Amme Gude stürbe, Clese eine
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 075, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-075/pagination/5/ (Abgerufen am 29.11.2024)