ander wijpp nemen vnd jre ʃolich gůt / jn crafft diße beʃatzūng
(• wije woll vnrecht •) oder andern ʃinen freūnden zü ʃtellen vnd
vbergeben · Storb dan Cleße / So thett gūde der glichen / do dūrch die
genant agnes jres vatterlichen vnd mūtterlichen erbteijls / So zū
Gūden brocht jʃt worden / entʃetzt / entfreūmbt vnd benomen wie
dan jtzt vor aūgen geʃchicht / dan die beclagten haben hūʃch hoijff / kel-
ter / aūch ander ligen guͤter / die alle ʃchnaden jeckel g(e)n(ann)ter Gūden zū
bracht / eijnß teijls verkaūfft / daß ander deijll / zu abfallen vnd ver-
derben komen laißen / Dar vß abtzünemen / wo jnß ʃchone zūm
falle qweme / wie die vermeijnt gijfftūng jnheltt / wūrde nichts
vnūergijfft vnūerūʃʃert vnd vnūerkaūfft do bliben / daß agneʃenň
vatterlich vnd mūtterlich erbteijll geweʃt were / der halb Henrichs Phi-
lips verhofft jn recht erkant werden / die beʃatzung von vnwerden vnd
wijll die beclagten mit ʃolicher geūarlicher meijnu(n)g vmbgen / daß ʃije
ʃijner hūʃchfraüwen / alle die gūter die jre vatter zü ammen guden
bracht / vnd er Cleʃe bij jre fūnden / zü jren handen gebenň vnd ʃtel-
len ʃoll mit erstattüng vnd ablegüng alles erlitten Costens vnd
ʃchatens / zü kūnfftigen protesterende / vorbeheltlich alle not-
tūrfft / nach mittell vnd forme der rechten / Dar vff haijtt
Cleʃe vrig ʃin tag begert ad proximu(m) / vnd Copiam begert
Henne heßlich Jtem henne heßlich Spricht zū Thomas Hengen / vnd ʃagt wie daß er der
Thomas heng(en) cleger hab eijn acker am Helberßheijmer Wege / geuor Mūderß Cleßgen oben zū /
den tomaß hengen hab jnne beʃtentenūß gehabt / vor eijn malter kornß
jerlicher gūlte / deß ʃtehe jme zü ʃijnem teijll vß eijn malter kornß / be-
gert deß ʃelbigen vßrichtūng vnd betzalüng / Dar vff thomas
hengen haijtt ʃin tag begert zü antworten / ad proxi(mu)m
Anna Reʃerin Jtem Dijeln paūels als anwalt Reʃers anna zü oʃterich erʃchint
peter mūser Jnne recht gegen peter mūsern vnd ʃagt vff jūngst fūrtragen deß
ʃelbigen / daß er paūels wijll verhoffen / Solichs fūrtragen jm rechtenň
nichtig ʃin / erbeut ʃich der halber / ʃin clag zemlich zū bewiʃen mit dem
gerichts būche / vnd bitt vmb tagʃatzūng zūm būche daß zü horenň / Dar
gegen peter mūser ʃagt / weß der gegenteijll jn der clage vnformlich
jnbracht / dar jnne nit zu gehellen vnd zū verwilligen / do von er offent-
lich protestert / vnd ʃagt ware ʃin / wo der cleger formlich clagen woll
wer er willig antwort dar vff zü geben / vnd den krieg zü beūesti-
gen / nū jʃt die warheit / daß der cleger jnne verʃchienen gerichtenň er-
botten formlich clag zü thūne / dar zü dag begert / jst jme der cleger
dūrch den beclagten zü gelaißen / deß vff die acta gezogen / vnd der
andere Frau nehmen und ihr das Gut mit dieser Schenkung – obwohl sie Unrecht ist – oder anderen seinen Verwandten zustellen und übergeben könne. Stürbe Clese, so täte Gude das gleiche, wodurch der genannten Agnes ihr väterliches und mütterliches Erbe, das an Gude gebracht worden ist, weggenommen und entfremdet würde, wie es jetzt gerade vor aller Augen geschieht, denn die Beklagten haben Haus, Hof, Kelter und auch andere liegende Güter, die alle genannter Jeckel Schnade Gude zugebracht hat, zum einen Teil verkauft, zum anderen Teil verfallen und verkommen lassen. Daher ist anzunehmen, wenn es zum Erbfall käme, wie die vermeintliche Schenkung beinhaltet, würde nichts unverschenkt, unveräußert und unverkauft bleiben, was Agnes väterlicher und mütterlicher Erbteil gewesen wäre. Deswegen hofft Henrich Philipp, es solle durch das Gericht erkannt werden, dass die Einsetzung unwirksam sei. Und weil die Beklagten mit dieser gefährlichen Meinung herumgehe, will er, dass sie seiner Ehefrau all die Güter, die ihr Vater an Gude, Amme gebracht und die er, Clese, bei ihr gefunden habe, in ihre Hände geben und stellen sollen mit Erstattung und Ablegung aller erlittenen Kosten und des Schadens. Alle Rechtsmittel für zukünftige Prozesse vorbehalten gemäß allen Rechtsformen. Darauf hat Clese Yrich seinen Tag zum nächsten Gericht gefordert und eine Kopie.
Henne Heßlich klagt Henne Thomas an und sagt: Dass er, der Kläger, einen Acker am Hilbersheimer Weg habe, neben Cleßgin Muder oben angrenzend. Den habe Henne Thomas gepachtet für ein Malter Korn jährliche Gülte. Davon steht ihm für seinen Teil noch ein Malter Korn aus und er fordert die Erstattung und Bezahlung. Dagegen hat Henne Thomas seinen Tag für die Antwort gefordert; Vertagt bis zum nächsten Gerichtstag.
Paul Diel als Anwalt für Anna Reser zu Oestrich erscheint vor Gericht gegen Peter Muser und sagt auf den jüngsten Vortrag desselben: Dass er, Paul, hoffen will, dass solcher Vortrag vor Gericht nichtig sei. Er bietet deswegen an, seine Klage angemessen zu beweisen mit dem Gerichtsbuch. Und er bittet, ihm den Tag zu setzen um das Buch zu hören. Dagegen sagt Peter Muser: Was die Gegenseite in der Klage ohne Form vorgebracht habe, ihn damit zu behelligen, dagegen protestiert er öffentlich. Und er sagt, dass es wahr sei, wenn der Kläger förmlich klagen wolle, wäre er bereit eine Antwort darauf zu geben und den Rechtsstreit zu befestigen. Nun ist die Wahrheit, dass der Kläger beim vergangenen Gerichtstag sich erboten habe, eine förmliche Klage zu machen und dafür seinen Tag gefordert hat. Das wurde dem Kläger durch den Beklagten zugestanden. Er beruft sich deswegen auf die Akten. Und der
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 075v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-075v/pagination/12/ (Abgerufen am 02.11.2024)